Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1060-W/05
Ist die Vorschreibung des Grunderwerbsteueräquivalent verfassungswidrig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1060-W/05vom 05.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Bw., vertreten durch Berthold
Kuban, Rechtsanwalt, D-30890 Barsinghausen, Egestorfer Straße 137,
vom 4. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 29. Dezember 2004,
Erfassungsnummer 108.766/2001, Steuernummer 038/7661, betreffend
Erbschaftssteuer entschieden:
1.) Der Spruch
des oben erwähnten Bescheides wird insofern geändert, als
a) der
steuerlich maßgebliche Wert der Grundstücke (anteiliger dreifacher
Einheitswert), abgerundet gemäß
§ 28 Erbschaftssteuergesetz
(ErbStG), S 194.240,00, das entspricht € 14.115,97 beträgt.
b) aufgrund der
Bestimmungen des Eurogesetzes die nachstehend angeführten Beträge
sowohl in Schilling als auch in Euro angeführt werden:
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Text
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Euro
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entspricht
Schilling
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Geld
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50,40
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693,52
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Guthaben bei Banken
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4.052,16
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55.758,94
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Hausrat einschließlich
Wäsche
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2.426,90
|
33.394,87
|
andere bewegliche
Gegenstände
|
1.650,37
|
22.709,59
|
Kosten der
Bestattung
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-1.821,31
|
-25.061,77
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Kosten des
Grabdenkmales
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-2.125,68
|
-29.249,99
|
Kosten der Regelung des
Nachlasses
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-2.598,86
|
-35.761,09
|
sonstige Kosten
|
-1.307,78
|
-17.995,45
|
Darlehen
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-8.602,15
|
-118.368,16
|
Freibetrag gem. § 14 Abs. 1
ErbStG
|
-436,04
|
-6.000,00
|
Freibetrag gem. § 15 Abs. 1
Z.1 lit. a ErbStG
|
-1.453,46
|
-20.000,00
|
Freibetrag gem. § 15 Abs. 1
Z.1 lit. b ErbStG
|
-581,38
|
-8.000,00
|
Freibetrag gem. § 15 Abs. 1
Z.17 ErbStG
|
-4.052,16
|
-55.758,94
2.) Die unter
1.) angeführten Änderungen bleiben ohne Auswirkung auf die Höhe
der festgesetzten Abgabenschuld.
3.) Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Dezember 2004, Steuernummer 038/7661,
Erfassungsnummer 108.766/2001, setzte das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern in Wien Herrn Bw. , ursprünglich wohnhaft in B., (Bw.)
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Berthold Kuban, Egestorfer Straße 137,
D-30890 Barsinghausen, gemäß
§ 8 Abs. 5 Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) die Erbschaftssteuer mit € 494,03
fest. In der Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass der nach der
zitierten Norm berechnete Abgabenbetrag als Mindeststeuer vom Wert der
erworbenen Grundstücke bzw. Grundstücksanteile vorzuschreiben war.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw. mit der Eingabe vom 4.
Februar 2005, ergänzt mit Schriftsatz vom 4. März 2005 fristgerecht
das Rechtsmittel der Berufung, das er damit begründete, dass die
Abgabenberechnung unrichtig sei.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern
wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. April 2005 als
unbegründet ab.
Daraufhin stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Begründend führte er dazu aus, dass die Bewertung der
Immobilie nicht in Schilling sondern in Euro vorgenommen werden hätte
müssen. Außerdem verstoße die festgesetzte Mindeststeuer gegen
das Gebot der Steuergerechtigkeit und gegen die Europäische Verfassung. Der
steuerlich maßgebliche Wert des Grundstücks betrage nicht
€ 14.116,69 sondern allenfalls € 11.000,00 (Gesamtwert
€ 28.204,31 abzüglich Kredite in der Höhe von
€ 16.657,12 und € 547,19). Außerdem könne die
Erbschaftssteuer nur auf das tatsächliche Erbe anfallen. Im Übrigen
hafte der Bw. nicht allein für die Erbschaftssteuer, da er das Erbe
gemeinsam mit seinem Bruder Karl-Ferdinand angetreten habe. Der
Erbschaftssteuerbescheid müsse daher gegen die zwei Steuerschuldner
gesamtschuldnerisch ergehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der für
den entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung
lauten:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z1 Grunderwerbsteuergesetz
1987 (GrEStG), unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge und andere
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.
Nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind von der
Grunderwerbsteuer u.a. Grundstückserwerbe von Todes wegen im Sinne des
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes ausgenommen.
Nach den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z1 ErbStG
unterliegen der Erbschaftssteuer Erwerbe von Todes wegen, wozu gemäß
§ 2 Abs. 1 Z1 leg. cit. u.a. Erwerbe durch Erbanfall zählen.
§ 8 ErbStG lautet (auszugsweise):
(1) Die Steuer beträgt bei Erwerben
bis einschließlich 100.000,00 Schilling in der
Steuerklasse I 2, in der Steuerklasse II 4, in der Steuerklasse III 6, in der
Steuerklasse IV 8 und in der Steuerklasse V 14 v. H. des
Erwerbes.
(2) Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu
berechnen, dass von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht
weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der
nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden
Steuer.
(3) Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf
die Höhe der Zuwendungen:
a) von Zuwendungen an solche inländische juristische
Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke
verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter
Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 vH und
b) von Zuwendungen an nicht unter lit. a fallende
Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine
Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen
Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen
zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung
von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so
ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben.
c) abweichend von lit. b kann für Zuwendungen des
Stifters an eine Familienstiftung (§ 7 Abs. 2) nach Wahl eines
Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz
des § 8 Abs. 1 berechnet werden.
(4) Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem
Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
a) an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein
Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um
2 v. H.
b) an andere Personen um 3,5 v. H.
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen
Grundstücke.
(5) Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den
Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a
nicht weniger als 2 v. H., im Falle des Abs. 4 lit. b nicht
weniger als 3,5 v. H. des Wertes der erworbenen Grundstücke
betragen.
(6) Wird durch die Zuwendung auch land- und
forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die
nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und
forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1.500,00
Schilling.
Zum Einwand des Berufungswerbers, die Bewertung der
Immobilie hätte nicht in Schilling sondern in Euro erfolgen wird
ausgeführt:
Gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 4 Eurogesetz sind ab dem
1. Jänner 2002 Geldbeträge in Bescheiden in Euro auszudrücken.
Abgabenbescheide, die nach dem 31. Dezember 2001 ergehen und die Stichtage bis
Ende 2001 betreffen, haben lediglich im Spruch Eurobeträge zu enthalten
(siehe Fellner, Rz. 8a zu § 1 ErbStG).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld bei Erwerben von Todes wegen grundsätzlich durch den
mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom
Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht (VwGH vom 28.
September 2000, Zl. 2000/16/0327). Aus der Stichtagsbezogenheit der
Erbschaftssteuer ergibt sich, dass dem Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld
entsteht, u.a. entscheidungsmaßgebliche Bedeutung für die Anwendung
des Gesetzes und für die Ermittlung des Bewertungsstichtages zukommt.
Im vorliegenden Fall gab der Bf. als erblicher Neffe des
Erblassers eine bedingte Erbserklärung ab. Die Voraussetzungen für die
Anwendung eines der in § 12 Abs. 1 Z1 lit. a bis h.
angeführten Sondertatbestände liegen nicht vor, sodass die Steuer am
7. April 2001 entstand.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte daher im
Spruch des im Jahr 2004 ergangenen Bescheides gemäß
§ 3 Abs. 2 Z
4 Eurogesetz die Beträge in Euro auszudrücken. Der erwähnte
Bescheid wird dieser Anforderung allerdings nicht gerecht, zumal in seinem
Spruch sowohl der abgerundete steuerlich maßgebliche Wert der
verfahrensgegenständlichen Grundstücke als auch die
Gegenüberstellung des Wertes aller Zuwendungen, Kosten, Darlehen und
Freibeträge ausschließlich in Schillingen ausgedrückt werden.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher im Rahmen der vorliegenden
Entscheidung entsprechend zu ändern.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei
Bescheiden, die über Rechtsvorgänge absprechen, für die die
Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2002 entstanden ist, nach herrschender Lehre
die Darstellung der Berechnung in der Bescheidbegründung weiterhin in
Schillingen zulässig ist.
Zum Einwand, die Erbschaftssteuer sei unrichtig berechnet
worden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die im Anlassfall zur
Anwendung gelangte Regelung des § 8 Abs. 5 ErbStG als Mindeststeuer
darstellt, die jedenfalls zu erheben ist, auch wenn die Zuwendung infolge des
Abzuges von Freibeträgen ganz oder zum Teil frei bleibt (VwGH vom 24. Juni
1982, 81/15/0119).
Hinsichtlich der Wertermittlung bestimmt § 19 Abs. 2
ErbStG u.a., dass für inländisches Grundvermögen das Dreifache
des Einheitswertes maßgebend ist, der nach den Vorschriften des Zweiten
Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den dem
Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
festgestellt ist oder festgestellt wird. Wird jedoch von einem Steuerschuldner
nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld geringer ist als das Dreifache des Einheitswertes,
ist der nachgewiesene gemeine Wert maßgebend.
Ein Nachweis über die Höhe des gemeinen Wertes
des verfahrensgegenständlichen Liegenschaftsanteiles im Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld liegt nach der Aktenlage nicht vor. Aus dem
Beschluss des Bezirksgerichtes G. vom 29. Juli 2004 lässt sich
allerdings schließen, dass der Wert des erblichen Hälfteanteils der
Liegenschaft von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen mit
€ 33.812,00 geschätzt worden ist. Der Hälfteanteil des Bw.
wäre demnach mit € 16.906,00 zu bewerten. Als Bemessungsgrundlage
im Sinne des § 19 Abs. 2 letzter Satz ErbStG scheidet dieser Betrag
schon deshalb aus, weil er höher ist als das vom Finanzamt herangezogene
Dreifache des Einheitswertes (€ 14.116,69).
Eine Bewertung auf der Grundlage des vom Bw. behaupteten
"Barkaufspreises" in der Höhe von € 11.000,00 ist alleine wegen
der oben erwähnten Stichtagsbezogenheit der Erbschaftssteuer
ausgeschlossen. Es kann zwar ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zeitnah zum maßgeblichen Besteuerungsstichtag erzielter Kaufpreis für
das zu bewertende Grundstück als Nachweis des gemeinen Wertes herangezogen
werden, ein zeitnah erzielter Kaufpreis ist allerdings regelmäßig nur
ein solcher, der innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt
zu Stande kommt (vgl. BFH vom 2. Juli 2004, II R 55/01). Die Heranziehung der
Werte des Kaufvertrages vom 26. April 2004 bzw. 16. Juni 2004 betreffend die
verfahrensgegenständliche Liegenschaft erfüllt diese Voraussetzung
angesichts des im Jahr 2001 gelegenen Erbanfalles nicht.
Der Ansicht des Bw., wonach der steuerlich
maßgebliche Wert des Grundstücks € 11.000,00 betrage, kann
darüber hinaus auch deshalb nicht gefolgt werden, weil er bei der
Berechnung dieses Betrages Darlehen in der Höhe von € 16.657,12
und € 547,19 wertmindernd berücksichtigt hat. Diese
Verbindlichkeiten wurden allerdings bereits im Rahmen der Berechnung der
Höhe des Reinnachlasses bei der Gegenüberstellung von Aktiva und
Passiva wertmindernd berücksichtigt und führten letztlich dazu, dass
der steuerpflichtige Erwerb im erstinstanzlichen Bescheid mit € 0,00
angegeben worden ist. Der vom Bf. begehrte nochmalige Abzug dieser Beträge
bei der Ermittlung des gemeinen Wertes würde daher zu einer doppelten
Berücksichtigung dieser Abzugsposten führen, die nicht vorgesehen ist.
Für die Höhe der Bemessungsgrundlage zum Zwecke
der Abgabenberechnung war daher das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend.
Unbestritten ist, dass der maßgebliche Einheitswert
der gesamten Liegenschaft laut Einheitswertbescheid des zuständigen
Finanzamtes € 18.822,26 (das waren S 259.000,00 betrug, wovon
allerdings nur die Hälfte dem Erblasser steuerlich zuzurechnen war. Der
Einheitswert des erblichen Hälfteanteils, also des Anteils der zum Nachlass
gehörigen Liegenschaft betrug somit € 9.411,13 (das waren
S 129.500,00). Das Dreifache dieses Betrages ergibt € 28.233,39
(entspricht S 388.500,00). Da der Bw. und sein Bruder jeweils die
Hälfte dieses Anteils erwarben, war die Steuer vom anteiligen Wert (also
von der Hälfte des Betrages von € 28.233,39) zu berechnen und es
ergibt sich daraus ein Betrag in der Höhe von € 14.116,69
(entspricht S 194.249,89).
Für die Berechnung der Steuer war der Erwerb
gemäß
§ 28 ErbStG iVm § 34 Abs. 1 Z. 7 ErbStG auf
volle 10 Schilling abzurunden, wodurch sich eine Bemessungsgrundlage von
S 194.240,00 ergibt. Die Erbschaftssteuer errechnet sich daher unter
Anwendung des maßgeblichen Satzes in der Höhe von 3,5 v.H. von dieser
Bemessungsgrundlage, woraus sich (unter Berücksichtigung der
Rundungsbestimmungen des § 204 BAO) eine festzusetzende Steuerschuld in der
Höhe von S 6.798,00 bzw. € 494,03 ergibt. Die in dieser
Höhe festgesetzte Abgabe beruht daher entgegen der Ansicht des Bw. nicht
auf eine fehlerhafte Abgabenberechnung.
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass § 8 Abs. 4
ErbStG beim (unentgeltlichen) Erwerb von Grundstücken einen Zuschlag
vorsieht und diesen in Abs. 5 als Mindeststeuer ausgestaltet: Es steht dem
Gesetzgeber frei, Grundstückserwerbe entgeltlicher wie unentgeltlicher Art
umfassend einer objektsteuerartigen Verkehrsteuer zu unterwerfen. Wenn der
Gesetzgeber daher in § 3 GrEStG 1987 die Grundstückserwerbe von
Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Besteuerung
nach diesem Gesetz ausnimmt, so liegt es in seinem steuerpolitischen
Gestaltungsspielraum, diese Erwerbe im Bereich der Erbschaftssteuer einer
höheren Besteuerung zu unterwerfen. Eine verfassungsrechtlich bedenkliche
Doppelbesteuerung kann in dieser Vorgangsweise nicht erblickt werden, solange
die Erfassung von Grundstückserwerben nach den beiden Steuern in sich
sachlich ist. Es erscheint daher auch unbedenklich, dass dieses
Grunderwerbsteueräquivalent auch bei einem überschuldeten Nachlass
vorzuschreiben ist, solange der Erbe oder sonstige Rechtsnachfolger
tatsächlich ein Grundstück erwirbt, mag er auch keine Bereicherung
erfahren (VfGH vom 24. September 2003, B 706/00). Die
verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw. gegen die Festsetzung einer
Mindeststeuer sind daher nicht berechtigt.
Ebenso wenig vermag der Unabhängige Finanzsenat darin
einen Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen zu erblicken und
der Bw. kann somit mit seinem völlig unsubstantiiert vorgebrachten Einwand,
die Abgabenvorschreibung verstoße gegen die Europäische Verfassung
nicht durchdringen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
nationalen Abgabenbehörden zweifellos an höherrangiges
Gemeinschaftsrecht gebunden sind (siehe Interpretation des EG-Vertrages durch
die Rechtsprechung des EuGH). Dennoch bleibt es den Mitgliedstaaten unbenommen,
Bestimmungen dahingehend zu erlassen, ob und welche Steuern sie erheben und
deren Bemessungsgrundlage sowie Steuersatz festzulegen (siehe Schön,
Internationales Steuerrecht 2004, 289).
Bei Erwerben von Todes wegen ist jeder Erwerber für
seinen Teil Steuerschuldner und nicht die Erbengemeinschaft als solche, ein
Gesamtschuldverhältnis liegt hier niemals vor (vgl. VwGH vom 26.
Jänner 1995, 89/16/0149). Daher können Erben als primäre
Schuldner nach § 13 Abs. 1 ErbStG nicht gemeinsam zur Abgabenleistung
herangezogen werden (vgl. VwGH vom 26. Jänner 1995, 89/16/0149).
Im vorliegenden Fall entstand die Erbschaftssteuerschuld
durch den mit dem Tod des Erblassers eingetretenen Anfall an den Bw. und seinen
Bruder, die beide vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch
machten und welchen der Nachlass samt der streitgegenständlichen
Liegenschaft je zur Hälfte eingeantwortet worden ist. Die beiden Erben
wurden daher gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG jeweils für ihren
Teil Steuerschuldner. Der Rechtsansicht des Bw., wonach der Abgabenbescheid an
ihn und an seinen Bruder gesamtschuldnerisch erfolgen hätte müssen,
kann daher nicht gefolgt werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 5.
Oktober 2005
Für die
Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1060-W/05
- Stammnummer
- 18891
- Gültig
- 05.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF