Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0171-G/05
Bürgschaft einer GmbH-Gesellschafterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-G/05vom 25.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gesellschafterin, in H.,
G-Straße 5, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Morre´, Steuerberater,
8010 Graz, Heinrichstraße 110, vom 8. Februar 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes G., vom 23. Dezember 2004, betreffend
Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Einreichung der Einkommensteuererklärung
2003 wurde von der Berufungswerberin (Bw.), die Gesellschafterin und Prokuristin
der Fa. D. Handels-GmbH ist, mit Schreiben vom 30. November 2004 bekannt
gegeben, dass sie als Gesellschafterin der Fa. J. Kerzenproduktions-GmbH
persönliche Haftungen für einen Kredit der Raiba G-S. an die J. GmbH
übernommen habe. Die Haftungsübernahme sei zur Sicherung der
Einkünfte erforderlich gewesen, weil sonst die Produktion von Kerzen schon
vor einigen Jahren zum Stillstand gekommen wäre und die Fa. D. GmbH, deren
Lieferant die J. GmbH gewesen sei, in Lieferschwierigkeiten gekommen wäre.
Die Fa. J. GmbH habe den Betrieb im Jahr 2001 einstellen müssen, da
aufgrund gewerbebehördlicher Auflagen kostenintensive Investitionen
für die weitere Produktion erforderlich gewesen wären und die
übrigen Gesellschafter nicht mehr bereit gewesen seien, die hiefür
erforderlichen Mittel bereit zu stellen. In weiterer Folge sei die Fa. J. GmbH
insolvent geworden. Die Raiba G-S. habe die Bw. aufgrund der übernommenen
Haftung sodann in Anspruch genommen und einen Betrag von € 27.910,-
eingefordert. Der laut Bestätigung der Raiba G-S. am 15. Mai 2003
bezahlte Betrag wurde von der Bw. bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten für das Jahr 2003 geltend
gemacht.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 wurden die beantragten
Werbungskosten mit der Begründung nicht anerkannt, dass die Übernahme
von Verpflichtungen einer GmbH durch einen Gesellschafter grundsätzlich
nicht zu Werbungskosten sondern zu Gesellschaftereinlagen führe, weil sie
im Regelfall durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.
Dem wurde in der Berufung entgegen gehalten, dass die
übernommene Bürgschaft für die Kredite der J. GmbH vorrangig
deshalb geleistet worden sei, weil bei einem vorzeitigen Ausfall der Produktion
der Arbeitsplatz und das Einkommen der Bw. bei der Fa. D. gefährdet gewesen
wäre. Da die J. GmbH das Produktionsunternehmen der Fa. D. (Kerzenhandel)
gewesen ist, habe dieses solange am Leben gehalten werden müssen, bis die
Fa. D. die produktionstechnischen Voraussetzungen für den Start einer
eigenen Produktion geschaffen hatte. Die Produktionseinstellung bei der J. GmbH
sei schon durch die Umweltauflagen des Landes Steiermark vorprogrammiert
gewesen, wobei der Mehrheitsgesellschafter die finanziellen Aufwendungen
dafür nicht mehr aufbringen wollte.
Ohne Bürgschaftsübernahme wäre die
Produktion bei der Fa. J. bereits davor eingestellt worden. Damit sei die
Übernahme der Bürgschaft aber nicht dazu bestimmt gewesen, den
Fortbestand dieser Gesellschaft zu sichern, sondern vielmehr dazu, die
Produktion und Lieferfährigkeit eine Zeitlang aufrecht zu erhalten, wodurch
zugleich die Einkünfte der Bw. gesichert werden konnten.
Die Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Der Werbungskostenbegriff umfasst Aufwendungen, die beruflich
veranlasst sind und mit der konkreten (außerbetrieblichen) Tätigkeit
in einem objektiven Zusammenhang stehen (Hofstätter-Reichel,
EStG-Kommentar, Bd. III b, § 16 EStG 1988 allgemein, Tz. 2).
Nach der Aktenlage war die Bw. Gesellschafterin der Fa. J.
GmbH und hatte auch die Stellung einer Gesellschafterin und Dienstnehmerin
(Prokuristin) bei der Fa. D. GmbH inne, aus der sie Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezog. Dem Berufungsvorbringen zufolge betrachtet
sie die Übernahme der Bürgschaft für Kredite der J. GmbH im
Gegensatz zum Finanzamt nicht als Maßnahme zur Sicherung des Fortbestandes
dieser Gesellschaft, sondern in erster Linie als Mittel dafür, um die
Produktion und Lieferfähigkeit der J. GmbH als Zulieferer der Fa. D.
Handels-GmbH (Kerzenhandel) bis zum "Start" einer eigenen Produktion aufrecht zu
erhalten und um damit auch ihre weiteren Einkünfte bei der Handels-GmbH als
Dienstnehmerin zu sichern.
Darauf ist zunächst zu erwidern, dass die
Übernahme einer Bürgschaft und damit zusammenhängende Zahlungen
eines Gesellschafters nach einhelliger Meinung von Lehre und Rechtsprechung
grundsätzlich nicht beruflich,
sondern durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst sind. Sie entziehen sich damit einem Abzug als Werbungskosten,
weil eine Gesellschaftereinlage
vorliegt (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, § 16, Tz. 220 "Bürgschaften"
und die dort zit. Judikatur). Einkommensteuerrechtlich ist nicht zu
differenzieren, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit
einem entsprechend hohen Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch
Verluste der Gesellschaft verloren geht, ob erst später Einlagen
getätigt werden, oder ob er schließlich als Bürge und Zahler
für Schulden der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, ohne bei der
Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können. In all diesen Fällen
handelt es sich um Kapitalanlagen (vgl. VwGH. 7.9.1993, 90/14/0028). Die
Übernahme von Haftungen bzw. Schulden der GmbH durch einen Gesellschafter
dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und
nur indirekt der Erhaltung der
Einkünfte (vgl. VwGH 20.12.2000, 98/13/0029; VwGH 3.8.2004, 99/13/0252).
Das Vorbringen der Bw. vermag an dieser Beurteilung nichts
zu ändern, weil die Bürgschaftsübernahme dem Fortbestand der J.
GmbH auch dann gedient hat, wenn dieser nur von vorübergehender Dauer
gewesen ist. Dass die Produktion ohne Übernahme der Bürgschaft schon
früher eingestellt worden wäre, unterstreicht nur den untrennbaren
Kausalzusammenhang zwischen dem Eingehen der Bürgschaftsverpflichtung und
dem länger währenden Fortbestand der Gesellschaft, der für das
Aufrechterhalten der Produktion und von Lieferungen an die D. GmbH ja eine
notwendige Voraussetzung geboten hat. Das Weiterwirken auf Einkünfte der
Bw. aus der D. GmbH stellt somit nur eine indirekte Folge dieser Kausalbeziehung
und nicht deren Ursache dar.
Die in der Gesellschafterposition wurzelnden
Bürgschaftszahlungen waren daher einem Abzug als Werbungskosten nicht
zugänglich (nochmals VwGH 3.8.2004, 99/13/0252).
Die Berufung erwies sich damit als unbegründet.
Graz, am 25.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-G/05
- Stammnummer
- 18888
- Gültig
- 25.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF