Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0143-F/04
Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Eingabefrist für die Beantragung der Investitionszuwachsprämie und Forschungsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0143-F/04vom 03.10.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In der Berufung vom 23. April 2004 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen ergänzend vor, dass diese von der belangten Behörde behauptete Ausschließlichkeit (es dürfte damit wohl auch der Ausschluss eines Verbesserungsverfahrens gemeint sein) weder im Gesetzeswortlaut noch in der Rechtsprechung eine Deckung finde. Das Finanzamt verneine eine Vergleichbarkeit des Erkenntnisses des VwGH vom 19.10.1981, 83/13/0091 auf den vorliegenden Fall und stelle sich damit sogar gegen die Rechtsauffassung des BMF, welches gerade dieses Erkenntnis als tragendes Argument für die Rechtzeitigkeit des Antrages heranziehe (Rz 8229 EStR 2000). Falls dieses Erkenntnis nicht maßgeblich sein sollte, würde auch die Grundlage dafür wegfallen, dass eine nachträgliche Geltendmachung nach der erfolgten Abgabe der (ersten Steuerklärung) ausgeschlossen sei. Ferner werde in der Literatur auch die Auffassung vertreten, dass die Investitionszuwachsprämie auch nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung beantragt werden kann. Auf diese Ausführungen werde verwiesen (Giesinger, SWK 10/2004, 389).
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels Berufungsvorentscheidung vom 19. Mai 2004 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung brachte das Finanzamt im Wesentlichen vor, dass materielle Voraussetzung für die Gewährung sowohl der Forschungsprämie als auch der Investitionszuwachsprämie aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes (§ 108 c Abs 3 EStG und § 108 e Abs 4 EStG) der Anschluss eines entsprechenden Verzeichnisses an die Steuererklärunqen (§§ 42, 43) sei. Die den Anträgen vom 14.10.2003 auf Berichtigung der Bescheide 2002 und vom 26.11.2003 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 4 BAO beigelegten (berichtigten) Steuererklärungen komme lediglich der Charakter einer (zahlenmäßigen) Darstellung der aufgrund dieser Anträge zu erfolgenden Änderungen zu. Da es sich dabei aber nicht um Steuererklärungen im Sinne des § 42 EStG handle, sei die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Festsetzung einer Investitionszuwachsprämie und der Forschungsprämie für das Jahr 2002 in der Berufungsvorentscheidung vom 28.1.2004 rechtmäßig abgewiesen worden. Bei den gemäß
§§ 42 und 43 EStG einzureichenden Steuererklärungen handle es sich um die aufgrund dieser Gesetzesbestimmungen verpflichtende und gemäß
§ 133 Abs 2 BAO zwingend unter Verwendung der entsprechenden Abgabenerklärungsvordrucke vorzunehmende Bekanntgabe der steuerlichen Bemessungsgrundlagen für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum), während ein einem allfälligen späteren Antrag auf Berichtigung oder Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens beigelegtes Steuererklärungsformular nur Teil dieses Antrages (aus welchem sich die Abweichungen zu der dem Erstbescheid zugrunde liegenden Steuererklärung ergeben) und keine Steuererklärung mehr im Sinne § 42 f EStG darstelle. Im Übrigen sei die Ansicht unzutreffend, dass durch die (bloße) Ausweisung einer Investitionszuwachsprämie im Jahresabschluss die Voraussetzungen des § 108 e Abs 4 EStG erfüllt wären und es sich bei dieser Vorgangsweise um ein (heilbares) Formgebrechen handle. Das Gesetz verlange eindeutig die Übermittlung eines Verzeichnisses der Investitionszuwachsprämie, welches der Steuererklärung angeschlossen sein müsse. Ein Formmangel würde dann vorliegen, wenn ohne Verwendung des Formulars E 108e ein inhaltlich diesem Formular entsprechendes Verzeichnis der Steuererklärung beigelegt würde. Da ein Ausweis der Investitionszuwachsprämie im Jahresabschluss (inhaltlich) nicht einem Verzeichnis im Sinne des § 108 e Abs 4 EStG entspreche, seien durch den Ausweis im Jahresabschluss die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Prämie nicht erfüllt. Das Verzeichnis könne der Steuererklärung entweder angeschlossen sein oder nicht - eine "Nachreichung" könne jedoch niemals einem "Anschluss" des Verzeichnisses gleichgehalten werden. Auch sei die von der Berufungswerberin angeführte Rechtsprechung (VwGH-Erkenntnis vom 19.10.1981,83/13/0091) mangels Vergleichbarkeit der §§ 108 e Abs 4 EStG (und auch des § 108 c Abs 3 EStG) mit der Bestimmung des § 28 Abs 3 EStG 1972 nicht auf den gegenständlichen Sachverhalt anwendbar. Denn im Gegensatz zu den nunmehr anzuwendenden Regelungen
habe es sich bei der Aufzeichnung nach § 28 Abs 3 EStG 1972 um keine Abgabenerklärung gehandelt,
habe der steuerfreie Betrag nach § 28 Abs 3 EStG 1972 das zu versteuernde Einkommen beeinflusst (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung),
sei die Geltendmachung nach § 28 Abs 3 EStG 1972 in der Steuererklärung (über die erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) geltend gemacht worden,
sei die Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen bei Fehlen der Aufzeichnung in § 28 Abs 3 EStG 1972 gesetzlich vorgeschrieben gewesen.
Weshalb in dem Fall, dass dieses Erkenntnis nicht maßgeblich sein soll, auch die Grundlage dafür wegfallen soll, dass eine nachträgliche Geltendmachung nach der erfolgten Abgabe der Steuererklärung ausgeschlossen sei, sei für das Finanzamt nicht nachvollziehbar, ergebe sich doch bereits aus dem Gesetzestext unmissverständlich, dass die Geltendmachung - und zwar durch Anschluss des entsprechenden Verzeichnisses - mit der Steuererklärung (§§ 42, 43) zu erfolgen hat. Hätte der Gesetzgeber es in das Belieben des Steuerpflichtigen stellen wollen, eine Geltendmachung im Rahmen der Übermittlung eines Steuererklärungsformularszu einem späteren Zeitpunkt (nach Abgabe der Steuererklärung) vorzunehmen, wäre das Gesetz so formuliert, dass es nicht den Anschluss der Verzeichnisse an die Steuererklärung (§ 42, 43) verlangt, sondern sich auf das Erfordernis der Abgabe mit einem Steuererklärungsformular beschränkt hätte. Aufgrund der klaren Textierung von § 108 c Abs 3 EStG und § 108 e Abs 4 EStG ergebe sich aber, dass nicht die Abgabe des Verzeichnises mit einem Steuererklärungsformular, sondern - dies sei der entscheidende Unterschied - die Übermittlung mit der Steuererklärung, welche nach § 42 EStG einzureichen ist, das notwendige und maßgebende Kriterium für die Geltendmachung bzw Gewährung der Prämie sei.
Im Vorlageantrag vom 15. Juni 2004 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen ergänzend vor, dass auch das BMF wiederholt erklärt habe, dass auch nach Ergehen des Abgabenbescheides die Geltendmachung der Prämien durch Einreichung des betreffenden Formulars in den Fällen zulässig sei, in denen aus der Abgabenerklärung oder einer Beilage die Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie hervorgeht (BMF vom 18.5.2004, SWK 2004, S 584; BMF vom 4.5.2004, SWK 2004, S 506). Da der Jahresabschluss eine Beilage zur Körperschaftsteuererklärung sei, sei aufgrund der Inanspruchnahme der Investitionszuwachsprämie im Jahresabschluss diese auch im gegenständlichen Fall zu gewähren. Die Rechtsauffassung der belangten Behörde sei daher weder in der Rechtsprechung des VwGH noch in der vom BMF festgelegten Verwaltungspraxis gedeckt. Auch aus dem Gesetzestext ist kein Ausschluss eines Mängelbehebungsverfahrens erkennbar.
In der am 4. Jänner 2100 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt
Über die Berufung wurde erwogen:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend Investitionszuwachsprämie:
§ 308 BAO lautet:
(1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003)
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
(4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Wiedereinsetzungsantrag unter spätestens gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
Im Bereich des Abgabenverfahrens ist eine Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gegen die Versäumung von Fristen schlechthin zulässig, unabhängig davon, ob die Fristen prozessualer oder materieller Natur sind, ob es sich um gesetzliche oder behördliche Fristen handelt, ob es sich um Fristen des Ermittlungsverfahrens oder des Rechtsmittelverfahrens handelt. Begrenzt eine gesetzliche Frist nicht eine Prozesshandlung innerhalb eines bereits anhängigen Verfahrens, sondern ist innerhalb dieser Frist ein materiell-rechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des Rechtes geltend zu machen, so handelt es sich um eine Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung anspruchsvernichtend wirkt. Doch auch gegen die Versäumung solcher materiell-rechtlicher Präklusivfristen ist nach dem Recht der BAO eine Wiedereinsetzung möglich (Stoll, BAO-Kommentar, 2981).
Gemäß
§ 108 e BAO idF vor BGbl 57/2004 war der Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als Abgabenerklärung. Bei dem Erfordernis, der Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie anzuschließen, handelt es sich um eine materiellrechtliche Präklusivfrist (vgl. SWK 23/24/2004, 737), da im Falle des Nichtvorlegens des Verzeichnisses in dieser Frist, die Investitionszuwachsprämie nicht gewährt wird. Da aber wie bereits ausgeführt im Anwendungsbereich der BAO auch versäumte Präklusivfristen wiedereinsetzbar sind, berechtigt die Versäumung dieser Frist grundsätzlich zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Vorliegen eines Rechtsnachteils durch das Versäumen dieser Frist ist evident und wurde vom Finanzamt auch nicht bestritten.
Die Berufungsführerin bringt vor, dass die Kanzleigehilfen der Steuerberaterin entweder vergessen hätten, das Verzeichnis über die Investitionszuwachsprämie auf die Post zu geben, oder dass dieses Verzeichnis im Postweg verloren gegangen ist. Da in beiden Fällen der Steuerberaterin kein Überwachungsverschulden vorzuwerfen ist, zumal dem UFS nicht bekannt ist, dass ein damit vertrauter Gehilfe der Steuerberaterin sich bereits ein ähnliches Verschulden zukommen hat lassen und dies der Steuerberaterin bekannt sein hätte müssen, und vom Finanzamt dergleichen auch nicht vorgebracht wurde, liegt ein unabwendbares Ereignis vor, an dessen Eintritt die Berufungsführerin kein grobes Verschulden trifft.
Das Vorbringen, dass die Steuerberaterin das Verzeichnis erstellt hat und gleichzeitig mit der Körperschaftsteuererklärung an das Finanzamt abschicken wollte, wird für glaubhaft erachtet, zumal die Berufungsführerin im gleichzeitig mit der Körperschaftsteuererklärung übermittelten Jahresabschluss die Investitionszuwachsprämie geltend gemacht hat. Hinzu kommt, dass auch die ehemalige Steuerberaterin der Berufungsführerin in ihrem von strategischen Hintergedanken offensichtlich freien Schriftsatz vom 14. Oktober 2003 bereits davon spricht, dass "die beantragte Investitionszuwachsprämie neu berechnet und korrigiert werden" musste.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig, wenn er spätestens drei Monate nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Die Feststellung des Finanzamtes Feldkirch, dass das Formular E 108e der Körperschaftsteuererklärung 2002 vom 4. März 2003 nicht angeschlossen war, ist der Berufungsführerin mit der Zustellung des Bescheides vom 5. Dezember 2003 bekannt geworden. Durch diese Information ist das Hindernis iSd § 308 Abs 3 BAO weggefallen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden. Mit Eingabe vom 26. November 2003 ist das berichtigte Formular E 108e für die Investitionszuwachsprämie 2002 beim Finanzamt Feldkirch eingereicht worden, sodass die vom Finanzamt Feldkirch festgestellte versäumte Handlung bereits nachgeholt worden und daher eine neuerliche Nachholung der versäumten Handlung nicht erforderlich ist.
Da alle Tatbestandsmerkmale des § 308 BAO erfüllt sind, war der Berufung stattzugeben. Das Finanzamt wird somit über den Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie mit einem auf § 201 BAO fußenden Bescheid unter der Annahme der rechtzeitigen Verzeichnisvorlage zu entscheiden haben.
Die übrigen Berufungen betreffend Investitionszuwachsprämie 2002:
§ 310 Abs 3 erster Satz lautet:
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach der das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, wird bewirkt, dass alle nach Ablauf der versäumten aber durch die Wiedereinsetzung restituierten Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumnis ergangen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden. Einer dahingehenden ausdrücklichen Verfügung im Widereinsetzungsbescheid bedarf es nicht (Ritz, BAO-Kommentar²
§ 310, Rz2). Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung hinsichtlich Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 sind sämtliche nach dem 4. März 2003 ergangenen Bescheide hinsichtlich Investitionszuwachsprämie aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Gemäß
§ 273 BAO sind Berufungen durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine zum Zeitpunkt der Einbringung an sich zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet (Ritz, BAO-Kommentar, § 275 Rz 12). Die Berufungen gegen die Bescheide die nach dem 4. März 2003 ergangen sind und die die Investitionsprämie 2002 betreffen, sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
Die Berufung betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom 28. Jänner 2004 betreffend Forschungsprämie 2002:
Unstrittig liegt im gegenständlichen Fall der verspäteten Einbringung eines Vorlageantrages eine Fristversäumnis und ein damit verbundener Rechtsnachteil vor. Auch die Antragstellung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses und die Nachholung der versäumten Handlung liegen zweifelsfrei vor. Strittig ist somit lediglich die Verhinderung durch ein unvorhergesehenes bzw unabwendbares Ereignis sowie das Nichtvorliegen groben Verschuldens.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf sich ein Vertreter mit einem ordnungsmäßigen Kanzleibetrieb im allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, dass sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung auch befolgt (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 27. Juni 1985, 85/16/0032, sowie den darin zitierten Beschluss vom 26. Juni 1978, 2670/77). Im gegenständlichen Fall ist weder dem UFS bekannt noch wurde es vom Finanzamt behauptet, dass das Kanzleipersonal der BDO Tschofen Treuhand GmbH unzuverlässig ist. Der UFS hält es weiters für glaubhaft, dass der Vorlageantrag bereits vor 17.00 Uhr des letzten Tages der Vorlagefrist fertig gestellt war und dass der Sachbearbeiter der für die Postaufgabe zuständigen Kanzleikraft die Weisung erteilt hat, den Vorlageantrag noch am selben Tag zur Post zu geben. Dafür spricht auch die Tatsache, dass auf Grund der Kuvertierung des Vorlageantrages im Fristenbuch der Kanzlei als "ok" eingetragen worden ist. Der UFS geht daher davon aus, dass der Vorlageantrag auf Grund eines Versehens einer Kanzleikraft nicht zur Post gegeben wurde. Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erk vom 11.3.1992, 91/13/0129) ist es dem Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft weder zumutbar, selbst jene Wege und Hilfsdienste zu erbringen, für deren Besorgung er sich der Mithilfe von Kanzleikräften bedient, oder eine ausdrücklich angeordnete Postaufgabe auf ihr tatsächliches Stattfinden zu kontrollieren, noch kann der Umstand, dass ein Fristverlängerungsansuchen am letzten Tag einer Frist eingereicht werden soll, ausschlaggebend für ein Organisationsversagen sein. Dem Geschäftsführer der BDO Tschofen Treuhand GmbH ist daher kein Organisations- oder Überwachungsverschulden vorwerfbar. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Einbringung eines Vorlageantrages gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Feldkirch vom 28. Jänner 2004 war daher zu bewilligen.
Der Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Festsetzung der Forschungsprämie für das Jahr 2002:
Für den Forschungsaufwand kann nach § 108 c EStG 1988 eine Forschungsprämie geltend gemacht werden.
Zu diesem Zweck ist der Steuererklärung ein Verzeichnis der Forschungsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage sowie die daraus ermittelte Prämie zu enthalten und gilt als Abgabenerklärung (§ 108 c Abs. 3 und 4 EStG 1988). Nach § 108 c Abs. 4 EStG 1988 ist die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen. Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten Bemessungsgrundlage gelten als Abgabe vom Einkommen. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Gemäß
§ 201 BAO in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 97/2002, ist, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
Die im Verzeichnis ausgewiesene Forschungsprämie ist somit, wenn nicht ein Anwendungsfall des § 201 BAO vorliegt und eine bescheidmäßige Festsetzung zu erfolgen hat, auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben. In keiner Weise wird über das Bestehen eines Anspruches auf die Prämie bzw. deren Höhe hingegen im Einkommensteuerbescheid abgesprochen. Entgegen der Ansicht der Berufungsführerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verzeichnis im Sinne des § 108 c EStG 1988 als Teil der Körperschaftsteuererklärung anzusehen wäre, gilt dieses doch von Gesetzes wegen als (eigene) Abgabenerklärung (§ 108 c Abs. 3 EStG 1988). Der Gesetzgeber koppelte das Verfahren betreffend Geltendmachung der Prämie, die nach dem Gesetzeswortlaut lediglich zu Lasten der veranlagten Einkommensteuer zu berücksichtigen ist, damit aber selbst weder Einkommensteuer noch eine Sonderform derselben darstellt, vom Veranlagungsverfahren und damit auch vom Einkommen- bzw Körperschaftsteuerbescheid in unzweifelhafter Weise ab (vgl. § 108c Abs. 5 erster Satz EStG 1988; Ritz, BAO-Handbuch, Seite 113).
Strittig ist, ob das Verzeichnis zur Geltendmachung der Forschungsprämie fristgerecht eingereicht wurde und dadurch einen Rechtsanspruch auf Gutschrift begründet.
Nach der maßgeblichen gesetzlichen Regelung des § 108 c Abs. 3 erster Satz EStG 1988 ist der Steuererklärung ein Verzeichnis der des betreffenden Jahres anzuschließen.
Die Regelung ist eindeutig und klar. Sie stützt den erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und lässt nach Überzeugung des UFS eine Interpretation im Sinne des Berufungsbegehrens nicht zu. Der Gesetzgeber hat für die Geltendmachung der Forschungsprämie ein eigenständiges Verfahren vorgesehen (siehe oben), befristete allerdings explizit die Einreichung des Verzeichnisses mit dem Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung (in dem der Steuerpflichtige das Ausmaß seiner Forschungsaufwendungen ja spätestens kennt).
In einem Erlass hat das BMF zum Ausdruck gebracht, dass keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum Ergehen (Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides geltend gemacht würden (vgl. SWK 22/2003, S 545). Dem hat zwischenzeitig auch der Gesetzgeber Rechnung getragen. Nach der durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, abgeänderten Bestimmung des § 108 c EStG 1988 ist die Geltendmachung der Prämien bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen Jahresbescheides zulässig. Die Neuregelung ist nach der maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung (§ 124b Z 105 EStG 1988) jedoch erstmals für Prämien anzuwenden, die das Jahr 2004 betreffen. Die Gesetzesnovellierung spricht damit indirekt auch gegen den Standpunkt der Berufungswerberin, wäre die neue Fristregelung doch entbehrlich gewesen und die entsprechende Wirksamkeitsregelung geradezu widersinnig, hätte die Vorgängerregelung den Inhalt, den ihr die Berufungswerberin im Berufungsbegehren beimisst.
Zum Einwand der Berufungsführerin, dass das Verzeichnis E 108e zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer für das Jahr 2002 auf Grund der Bestimmung des § 307 Abs 3 BAO fristgerecht eingebracht worden sei, wird vom UFS darauf hingewiesen, dass das strittige Verfahren betreffend Forschungsprämie vom Veranlagungsverfahren betreffend Körperschaftsteuer abgekoppelt und sohin losgelöst hiervon als eigenes Verfahren zu betrachten ist. Der Verfahrensgang hinsichtlich Körperschaftsteuer kann sohin nach Einreichung der (ersten) Abgabenerklärung keinerlei Einfluss auf das Verfahren betreffend Zuerkennung der Forschungsprämie nehmen, sodass die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens für das strittige Verfahren ohne Belang ist. Entscheidend ist lediglich dass das Formular E 108 c zum Zeitpunkt der ersten Einreichung der Körperschaftsteuerklärung dem Finanzamt nicht vorgelegt wurde. Dass das Formular E 108 c nicht gleichzeitig mit der Körperschaftsteuererklärung 2002 vorgelegt wurde, ist aus dem Akt ersichtlich. Zudem hat die damalige Steuerberaterin der Berufungsführerin eingeräumt, dass es durchaus möglich ist, dass das Formular nicht zu Post gegeben wurde bzw im Postwege verloren gegangen ist. Anders als hinsichtlich der Investitionszuwachsprämie wurde hinsichtlich der Forschungsprämie auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Da im Berufungsfall der Antrag auf Prämiengutschrift ebenso wie das erforderliche Verzeichnis erst nach der Körperschaftsteuererklärung eingereicht worden ist, war die Selbstberechnung der Berufungswerberin objektiv rechtswidrig und damit unrichtig im Sinne von § 201 BAO. Dies aber löst - dafür spricht auch die Textierung des § 108c Abs. 4 erster Satz EStG 1988 - die Verpflichtung aus, über den Antrag mit einer inhaltlichen Sachentscheidung bescheidmäßig abzusprechen (vgl. SWK 17/2004, S 584). Verfehlt war es hingegen, den Antrag auf Gewährung einer Forschungsprämie entsprechend der Vorgangsweise des Finanzamtes abzuweisen, wurde damit doch kein auf § 201 BAO fußender Bescheid erlassen. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid ist ein Nichtfestsetzungsbescheid. Als Nichtfestsetzungsbescheid ist er aber kein Abgabenbescheid (Ritz, BAO-Kommentar, § 198 Tz 6). Der angefochtene Abweisungsbescheid samt der diesbezüglich ergangenen Berufungsvorentscheidung war daher aufzuheben. Über den Antrag auf Gewährung der Forschungsprämie wird somit durch das Finanzamt mit einem Bescheid gemäß
§ 201 BAO abzusprechen sein. Unvorgreiflich der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Basis der gegenwärtigen Erkenntnis sodann eine Festsetzung der Forschungsprämie mit Null zu erfolgen haben.
Die Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung einer Berufungsvorentscheidung betreffend Forschungsprämie 2002 und auf Erlassung eines Ersatzbescheides:
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, nach der das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat, wird bewirkt, dass alle nach Ablauf der versäumten aber durch die Wiedereinsetzung restituierten Frist und in Konsequenz der stattgefundenen Versäumnis ergangen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden. Einer dahingehenden ausdrücklichen Verfügung im Widereinsetzungsbescheid bedarf es nicht. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung hinsichtlich Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 sind sämtliche nach dem 4. März 2003 ergangenen Bescheide hinsichtlich Investitionszuwachsprämie aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Gemäß
§ 273 BAO sind Berufungen durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. Eine zum Zeitpunkt der Einbringung an sich zulässige Berufung wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid vor Berufungserledigung aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Durch den Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Die Berufungsvorentscheidung ist daher durch den Vorlageantrag aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Die Berufung gegen die Abweisung eines Antrages auf Aufhebung einer Berufungsvorentscheidung betreffend Forschungsprämie 2002 und auf Erlassung eines Ersatzbescheides ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Feldkirch, am 3. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0143-F/04
- Stammnummer
- 18862
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF