Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1038-W/05
Zeitpunkt der Beendigung der Haushaltszugehörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1038-W/05vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Steiner
& Mag. Isbetcherian, Rechtsanwaltspartnerschaft, 1030 Wien,
Hintzerstraße 11/4, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12.,
13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. August 2002 bis 30. Juni 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum März 2003 bis Juni 2003 rückgefordert
werden.
Berechnung:
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T.K.
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FB
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523,60 €
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KAB
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203,60 €
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U.K.
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FB
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574,80 €
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KAB
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203,60 €
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S.K.
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FB
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552,80 €
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KAB
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203,60 €
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Summe
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2.262,00 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für drei Kinder bis
Juni 2003 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Die Ehe des Bw. wurde mit Beschluss über die Scheidung
der Ehe im Einvernehmen (§ 55a EheG) vom 13. Mai 2003
aufgelöst.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass nach den
übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Parteien die eheliche
Gemeinschaft der Antragsteller seit August 2002 aufgehoben und die
Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgeschlossen
ist.
Laut Vergleichsausfertigung des Bezirksgerichtes X. vom 13.
Mai 2003 ist der Bw. verpflichtet, für die gemeinsamen minderjährigen
Kinder T., geb. am 8.10.1985, U., geb. am 16.12.1987, und S., geb. am 8.11.1996,
beginnend ab 1. Juni 2003 Unterhalt zu leisten.
Das Finanzamt erließ am 20. Oktober 2003 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit
1. August 2002 bis 30. Juni 2003.
Zur Begründung führte es aus:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein
Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das
Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind
überwiegend trägt, hat Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Da die eheliche
Gemeinschaft seit August 2002 aufgehoben ist, die Kinder lfd. bei der
Kindesmutter wohnen, muss obiger Betrag rückgefordert
werden."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom 1. November 2003 Berufung
und führte dazu unter anderem aus:
"...Laut
Ihren Angaben hat meine von mir gesetzlich geschiedene Frau
D.K. den Antrag auf Erstattung der o.a.
Beträge zu Ihren Gunsten gestellt. Begründet hat sie diesen Antrag mit
der Aussage, dass ich seit August 2002 nicht mehr mit ihr als auch unseren
Kindern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätte. Ich hätte weder
die Miete noch sonstige Ausgaben für die Familie getätigt. Zur
Beweisführung wurde von Fr.K. der
Protokollübertrag von unserer Scheidung ... vom BG
X. vorgelegt. Im Speziellen beruft sie
sich hier auf folgende Passage
"
Sie bringen
beide übereinstimmend vor, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit August
2002 aufgehoben ist
,..."
(Zitat).
Hierbei handelt es
sich nicht im engeren Sinn um das ursächliche Zusammenleben in einem
gemeinsamen Haushalt sondern vielmehr um die eheliche Gemeinschaft. Diese
umfasst sicher um Vieles mehr als das gemeinsame Bewohnen einer
Wohnung.
Den Tatsachen
entspricht, dass ich bis Ende März 2003 mit meinen Kindern und
Fr.K. in einem gemeinsamen Haushalt gelebt
habe und für die Miete als auch alle anderen laufenden Kosten alleine
aufgekommen bin. Fr.K. war zum damaligen
Zeitpunkt ist auch heute nicht erwerbstätig. Seit 01.06.2003 erhält
sie von mir die vorgeschriebenen Unterhaltsbeiträge für sich als auch
unsere drei gemeinsamen unterhaltspflichtigen Kinder. Über dies
hinausgehend habe ich sogar noch die Miete für die Wohnung meines Sohnes
T.K.,... bis Oktober 2003 bezahlt. Im
Zeitraum April bis Mai 2003 habe ich zwar nicht mehr im gemeinsamen Haushalt
gewohnt, bin aber, wie bereits beschrieben, als Alleinverdiener für alle
Ausgaben aufgekommen..."
Vorgelegt wurde auch eine Bestätigung von Frau E.S.,
P. vom 10. November 2003, in der diese bestätigt, dass der Berufungswerber
bis Ende März 2003 in der Wohnung H-Str., gewohnt hat.
Über Ersuchen des Finanzamtes übersandte das BG
X. die Akten betreffend Ehescheidung. Ein Aktenvermerk des BG lautet: "Es
gibt nur vage Hinweise auf die Aufhebung der Wohngemeinschaft in der Klage vom
20.3.2003, Feuerwehrball 11.1.2003, Vorhalt am nächsten Tag, Auszug des
Klägers vorläufig".
Die vom Bw. beim Bezirksgericht X. eingebrachte
Scheidungsklage, datiert mit 17. März 2003, lautet
auszugsweise:
"Es gab schon
zuvor Ehekrisen zwischen den Parteien, die im Wesentlichen ihren Ursprung darin
hatten, dass Streitigkeiten mit den Eltern des Klägers entstanden, in der
Zeit als die Parteien im elterlichen Einfamilienhaus des Klägers im 1.
Stock wohnten.
Nachdem die beiden
Parteien aufgrund einer überraschenden Räumungsklage des Vaters des
Klägers aus der vormals ehelichen Wohnung in der
Pf-Str. weichen mussten, konnte der
Kläger als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr XX eine Feuerwehrwohnung im
Hause HStr. bekommen und zog die gesamte
Familie in die HStr. , sodass der letzte
gewöhnliche eheliche Aufenthaltsort und die letzte Ehewohnung die
Mietwohnung HStraße
wurde.
Anlässlich der
Übersiedlung im August des Jahres 2002 war der ehemalige
Feuerwehrkommandant war der ehemalige Feuerwehrkommandant
G.G. ständig behilflich und bot sich
vor allem auch, wenn es zu Reibereien zwischen den Parteien kam, als
befreundeter Gesprächspartner für die Beklagte an.
Ursprünglich
hatte der Kläger damit kein Problem, weil ja die Ehegatten
K und die Ehegatten
G als Feuerwehrkameraden befreundet waren,
jedoch bemerkte der Kläger bald, dass die Beklagte mit Herrn
G.G. mehr als nur ein freundschaftliches
Verhältnis pflegte und immer mehr begann ihre Zeit mit
G.G. zu verbringen.
Über Hinweise
von Freunden wurde der Kläger darauf aufmerksam gemacht, dass die Beklagte
mit G.G. bereits an öffentlichen
Orten Zärtlichkeiten austauscht.
Anlässlich des
Feuerwehrballes am 11.01.2003 tauschten die Beklagte und
G.G. in aller Öffentlichkeit
Zärtlichkeiten aus, sodass die gesamte Feuerwehrmannschaft zumindest ab
diesem Zeitpunkt wusste, dass die Beklagte und
G.G. miteinander ein außereheliches
Verhältnis pflegen, wodurch der ebenfalls am Feuerwehrball anwesende
Kläger in aller Öffentlichkeit gedemütigt
wurde.
Als am
nächsten Tag der Kläger der Beklagten die Situation vorhielt, meinte
die Beklagte zum Kläger, dass dies nichts ernstes sei und der Kläger
möge sich nicht so "aufführen".
Seit diesem Tag
aber trifft sich die Beklagte beinahe täglich mit
G.G., ist mit diesem fast jeden Abend bis
spät nachts unterwegs und machen die beiden kein Hehl mehr daraus
miteinander eine Beziehung eingehen zu wollen und sich jeweils von ihren
Partnern scheiden lassen zu wollen.
Als Konsequenz des
Verhaltens des Feuerwehrkommandanten G.G.,
nämlich dass dieser einem Kameraden die Frau wegnimmt, wurden von der
Mannschaft bereits Neuwahlen durchgeführt.
Die Beklagte
bestreitet gegenüber dem Kläger zwar, dass sie mit
G.G. eine sexuelle Beziehung
unterhält, bestreitet aber nicht, dass sie zu diesem eine Liebesbeziehung
unterhält und künftig hin mit
G.G. zusammenziehen
möchte.
Aufgrund dieser
emotionell höchst belastenden Situation ist der Kläger vorläufig
in die Wohnung top 3 im gleichen Hause zu seinem Sohn gezogen und
nächtigt dort...
Da die Beklagte mit
dem Zeugen G.G. eine ehewidrige Beziehung
unterhält und den Ehewillen mit dem Kläger bereits aufgegeben hat, ist
die Ehe aus dem alleinigen Verschulden der Beklagten unheilbar
zerrüttet..."
In einem von der Ex-Gattin des Bw. an das Finanzamt mittels
Fax übermittelten handschriftlichen Schreiben vom 15. April 2004
erklärt diese:
"1) ...mein
geschiedener Mann O.K. von mir seit Aug.
02 getrennt lebt, d.h.
a) er war
noch bei mir Hstraße bis mindestens
Dez 03 gemeldet, da er im Wohnmobil, d.h. ohne Anschrift auf verschiedenen
Plätzen gelebt hat, bis ca. Nov - Dez 03 (auch im Garten seiner
jetzigen Partnerin...
lebte kurze
Zeit ca 3 - 4 Wochen (ca Dez 02 - Jän 03)
unregelmäßig bei unserem
Sohn...)...
5) Gatte war mit allen
Sachen Dez. 02 ausgezogen. Auszug vorher nicht möglich wegen Wohnmobil
(Beengtheit)."
Das Finanzamt erließ am 8. April 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Wie bereits
in der Bescheidbegründung angeführt wurde, haben Personen
gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
In § 2a Abs. 1
FLAG ist überdies bestimmt, dass der Anspruch des Elternteiles, der den
Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteils
vorgeht, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt beider Elternteile gehört.
Bis zum Nachweis des Gegenteiles wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt
überwiegend führt. Es ist auch laut Rechtsprechung grundsätzlich
unerheblich, von wem die Mittel stammen und ob die Person, die den Haushalt
führt, selbst nennenswerte Mittel beisteuert (VwGH v. 21.10.1959,
Z. 1092/56 und vom 19.10.1960, Z. 1634/58).
Z.B. ist
maßgebend, dass die zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen einer
einheitlichen Wirtschaftsführung verwendet werden (VwGH v. 21.9.1960, Z.
1634/58) - und - es ist für die Beurteilung der
Haushaltszugehörigkeit ausschließlich die Tatsache der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht (VwGH
v. 22.10.1971, Z 336/70).
Allein auf Grund
Ihrer Berufungsbegründung konnte daher in Anbetracht der gesetzlichen
Bestimmungen u.d. unveränderten Rechtsprechung für Ihr
gegenständliches Anbringen nichts gewonnen werden. Es können letztlich
die in der Begründung des Scheidungsbeschlusses festgehaltenen bzw. von
beiden Streitteilen unwidersprochenen ("übereinstimmenden und
glaubwürdigen..") Angaben über die seit August 2002 aufgehobene
eheliche Gemeinschaft nicht nachträglich vom Finanzamt anders gesehen und
rechtlich beurteilt werden, da ja die Scheidung eben in Ansehung u.
Würdigung dieser bekannt gegebenen u. rechtlich durchaus relevanten
Umstände vollzogen und rechtswirksam wurde. Die Berufung war daher
abzuweisen."
Der Bw., nunmehr steuerlich vertreten, stellte mit
Schreiben vom 9. Mai 2005 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Folgendes wurde ausgeführt:
"1. In der
Berufungsentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und
hierzu ausgeführt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem
Berufungswerber und seiner Ex-Frau seit August 2002 aufgehoben ist und dass
daher der Berufungswerber seit August 2002 keinen Anspruch auf Auszahlung der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages mehr hatte.
2. Die genannte
Begründung und dieser zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen sind
unrichtig. Hierzu ist auf die Ausführung in der Berufung vom 1.11.2003 zu
verweisen, wonach der Berufungswerber bis Ende März 2003 mit seinen Kindern
und seiner Ex-Frau D.K. im gemeinsamen
Haushalt in XX gewohnt hat. Die eheliche Gemeinschaft ist sohin nicht seit
August 2002 aufgehoben. Dies hätte die erstinstanzliche Behörde sowohl
durch Einvernahme des Berufungswerbers als auch durch Einvernahme von
D.K. sowie der Kinder
T.K., geb. 8.10.1985, mj.
U.K., geb. 16.12.1987 und mj.
S.K., geb. 8.11.1996, feststellen
können.
3. Darüber
hinaus hätte die erstinstanzliche Behörde auch feststellen
können, dass es der Berufungswerber war, der bis zum Zeitpunkt seines
Auszuges und darüber hinaus bis 31.5.2003 sämtliche
Lebenshaltungskosten getragen hat und für die Kosten der
Haushaltsführung alleine aufgekommen ist. Frau
D.K. war zum damaligen Zeitpunkt nicht
berufstätig und ist dies auch heute nicht. Dies geht auch aus dem aus
Anlass der einvernehmlichen Scheidung abgeschlossenen Scheidungsvergleich
hervor, welcher unter einem vorgelegt wird. Darin wurde auch eine
Unterhaltsregelung betreffend Frau D.K.
getroffen und hat sich der Berufungswerber verpflichtet, seiner Ex-Frau
beginnend mit 1.6.2003 Unterhalt zu bezahlen. Darüber hinaus wurde im
Rahmen des Scheidungsvergleichs auch eine Unterhaltsvereinbarung betreffend die
gemeinsamen Kinder getroffen und hat sich der Berufungswerber auch
bezüglich der drei Kinder verpflichtet, beginnend mit 1.6.2003 Unterhalt zu
bezahlen. Dass die eheliche Gemeinschaft sohin vor dem 1.6.2003 aufgehoben war,
ist demnach unrichtig und hätte dies bei Durchführung der beantragten
Beweise und richtiger rechtlicher Beurteilung festgestellt werden
müssen.
4. Hierzu wird noch
ergänzend ausgeführt, dass die eheliche Gemeinschaft
bekanntermaßen aus drei Komponenten besteht, nämlich der
Wohngemeinschaft, der Wirtschaftsgemeinschaft sowie der Geschlechtsgemeinschaft.
Auch bei beidseits behaupteter Aufhebung nur einer Teilkomponente dieser drei
Komponenten ist eine Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gegeben und liegen
dann die zeitlichen Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung
gemäß
§ 55a EheG vor. Wie vom Berufungswerber und seiner
Ex-Frau, Frau D.K. , zugestanden, ist die
eheliche Gemeinschaft seit August 2002 aufgehoben, dies jedoch nur, was die
Geschlechtsgemeinschaft betrifft. Die Wirtschafts- und Wohngemeinschaft
bestanden jedoch weiterhin fort. Die Wohngemeinschaft endete erst per 31.3.2003,
die Wirtschaftsgemeinschaft erst per 31.5.2003. Auch hierzu wird auf den unter
einem vorgelegten Scheidungsvergleich verwiesen.
Aus diesem Grund
wurde vom Berufungswerber auch Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag ab
1.6.2003 weitergeleitet an die Ex-Frau
D.K., dies mit Dauerauftrag vom 27.6.2003,
welcher ebenfalls unter einem vorgelegt wird..."
Weiters sind folgende Sachverhaltselemente
entscheidungsrelevant:
Laut
Vergleichsausfertigung des BG X. hat die Ex-Frau des Bw. das Obsorgerecht
für die drei gemeinsamen Kinder und ist der Bw. verpflichtet an diese
- beginnend ab 1. Juni 2003 - Unterhaltszahlungen zu leisten.
Laut
vorgelegten Kontoauszügen bezahlte der Bw. die Mietvorschreibungen für
die Monate Juli, August und September 2003, weiters Stromrechnungen (fällig
am 10.3.2003) sowie Rechnungen an Versandhäuser (Eingangsstempel der Bank
vom 2. April 2003) sowie zwei Rechnungen an T.AG (Eingangsstempel der Bank
vom 14.2.2003 und vom 12.5.2003)
Der
Bw. hatte laut Zentralem Melderegister seinen Hauptwohnsitz vom 31. Juli 2002
bis 8. Jänner 2004 in
P.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG gehört ein Kind
dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt unter anderem dann nicht als aufgehoben, wenn
sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung
aufhält.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit, keine Rücksicht nimmt. Die
Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn der
unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung der
Abgabenbehörde beruht.
Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich, wann
der Bw. aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist, und damit, ab welchem
Zeitpunkt die Kinder nicht mehr zu seinem Haushalt gehört
haben.
Der unabhängige Finanzsenat sieht es als erwiesen an,
dass der Bw. gegen Ende Februar 2003 die gemeinsame Ehewohnung verlassen hat.
Diese Beurteilung gründet sich auf folgende vorliegende
Beweismittel:
Unstrittig ist, dass im Scheidungsbeschluss angeführt
ist, nach den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der
Parteien sei die eheliche Gemeinschaft der Antragsteller seit August 2002
aufgehoben. Wie der Rechtsvertreter des Bw. in seinem Vorlageantrag richtig
ausführt, besteht die eheliche Gemeinschaft aus drei Komponenten,
nämlich der Wohngemeinschaft, der Wirtschaftsgemeinschaft sowie der
Geschlechtsgemeinschaft.
Dass die eheliche Gemeinschaft seit August 2002 aufgehoben
war, bedeutet aber noch nicht, dass sämtliche oben angeführten
Elemente zu diesem Zeitpunkt weggefallen sind. Dass die Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft noch darüber hinaus gegeben war, lässt sich
aus den im Akt erliegenden Unterlagen eindeutig erkennen.
Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang der
eingereichten Scheidungsklage vom 17. März 2003 zu, da diese zu einem
Zeitpunkt eingebracht wurde, zu dem der angefochtene Bescheid noch nicht
ergangen war, weshalb angenommen werden kann, dass die darin enthaltenen
Sachverhaltselementen der Realität entsprechen.
Der Scheidungsklage ist zu entnehmen, dass der Bw. und
seine damalige Gattin auf Grund der Räumungsklage seines Vaters im August
2002 in die Mietwohnung P übersiedelt sind. Im Jänner 2003 hätte
seine damalige Gattin in aller Öffentlichkeit Zärtlichkeiten
ausgetauscht, was der Bw. seiner damaligen Gattin am nächsten Tag
vorhielt.
Weiters geht hieraus hervor, dass der Bw. "vorläufig
in die Wohnung top 3 im gleichen Hause zu seinem Sohn gezogen" war. Da die
Scheidungsklage vom 17. März 2003 datiert, muss daher der Auszug zu
einem früheren Zeitpunkt erfolgt sein, also zwischen Jänner 2003
(= Entdecken der Beziehung der Gattin zu G.G.) und 17. März
2003.
Demgegenüber kommt den doch recht vagen Aussagen der
geschiedenen Gattin nicht entsprechende Beweiskraft zu, wobei hinzuzufügen
ist, dass sie selbst den Auszug mit Dezember 2002, also ebenfalls nach dem
August 2002, datiert.
Auch die Tatsache, dass der Bw. verschiedenste Rechnungen
(die Monate Februar, März, April und auch noch die Monate Juli, August und
September 2003 betreffend) bezahlt hat, spricht dafür, dass der Bw.
wesentlich über den August 2002 hinaus in einer Wirtschaftsgemeinschaft mit
seiner damaligen Gattin gelebt hat.
Somit kann in freier Beweiswürdigung angenommen
werden, dass der wahrscheinlichste Termin des Endes auch der Wohn- und
Wirtschaftsgemeinschaft im Februar 2003 gelegen war, also rund drei Wochen vor
Verfassung der Scheidungsklage. Angemerkt wird, dass der Rechtsvertreter des Bw.
hierzu in einem Telefonat sein Einverständnis bekundet hat.
Der Berufung wird daher insoferne teilweise stattgegeben,
als die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge nur für den
Zeitraum März 2003 bis Juni 2003 rückgefordert werden.
Wien, am 3.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1038-W/05
- Stammnummer
- 18850
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF