Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0843-L/04
Kosten für Ayurvedakur als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0843-L/04vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., AdresseBw., vom 12. Juli
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
durch Manfred Vogler, vom 30. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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28.128,43 €
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Einkommensteuer
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7.445,34 €
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abzüglich anrechenbarer
Lohnsteuer
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-8.608,68 €
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Gutschrift
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-1.163,34 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind auch dem dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im Jahr 2003 Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit und reichte am 19. April 2004 eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für dieses Jahr
ein. Unter Anderem wurden Kurkosten als außergewöhnliche
Belastungen mit Selbstbehalt in Höhe von 3.116,80 € geltend
gemacht. Weiters wurde der pauschale Freibetrag für Diätverpflegung
wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit beantragt und bekannt gegeben, dass
ein Grad der Behinderung von 80% vorliegt. Beigelegt wurde eine
Bestätigung vom 10. Februar 2003 durch einen Arzt für
Allgemeinmedizin, die wie folgt lautet: Bw. sei seit über 20 Jahren
bei diesem in Behandlung. Auf Grund der vorliegenden Beschwerden hätte er
ihm eine Ayurveda-Kur empfohlen.
Weiters wurde eingereicht eine Rechnung des Kurhotel W.
über Selbstbehalt vom 11. Mai 2003 bis 1. Juni 2003 in
Höhe von 323,61 €. Zusätzlich eine Rechnung eines
Reisebüros vom 9. Jänner 2003 im Hinblick auf die
Destination Sri Lanka vom 17. Jänner 2003 bis
8. Februar 2003 über 2.655,00 €. Es würde
sich dabei um einen Pauschalflug und die Unterkunft im Hotel B., einmal Ayurveda
Panchakarma & Wellnessurlaub im Doppelzimmer mit Vollpension handeln. Die
Ayurveda-Kur würde pro Woche einen Betrag von 330,00 €
ausmachen. Die Kurkosten würden sich daher laut eingereichter
Beilage wie folgt zusammensetzen:
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17.1.-8.2.2003
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Sri Lanka
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2.562,50 €
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11.5.-1.6.2003
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W.
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323,61 €
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Fahrtkosten
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230,69 €
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Summe
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3.116,80 €
Zusätzlich liegt vor eine Bestätigung
einer Amtsärztin des Gesundheitsamtes vom 11. Februar 2004,
wonach der Berufungswerber seit 2002 zu 80% dauernd erwerbsgemindert sei.
Krankendiätverpflegung wegen Magenkrankheit oder anderer innerer Erkrankung
werde benötigt. Am 30. Juni 2004 wurde der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 erlassen, wobei die Kurkosten Sri
Lanka mit folgender Begründung nicht berücksichtigt worden
sind: Kurkosten könnten nur dann zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen, wenn der Kuraufenthalt im
direkten Zusammenhang mit einer Krankheit stehe, aus medizinischen Gründen
zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich sei (eine andere
Behandlung also nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheine). Nicht
abzugsfähig hingegen seien Aufwendungen, denen der Charakter eines
Erholungsaufenthaltes zukomme. Die geltend gemachten Aufwendungen für die
Reise nach Sri Lanka hätten daher nicht berücksichtigt werden
können. Weiters wurden eine Pauschale für Diätverpflegung
wegen Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit in Höhe von 612,00 €
und eine wegen eigener Behinderung in Höhe von 435,00 € sowie
nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung in Höhe von
548,16 € berücksichtigt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2004 wurde durch Bw.
Berufung eingereicht mit folgender Begründung: 1. Es sie
angeführt worden, dass die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
sei, nicht berücksichtigt werden könnten, da sie den Selbstbehalt in
Höhe von 3.292,85 € nicht übersteigen
würden. Auf Grund der Behinderung des Berufungswerbers von 80%
Minderung der Erwerbsfähigkeit treffe die oben angeführte
Begründung nicht zu. Die geltend gemachten Kurkosten (W.) seien daher
abzugsfähig. 2. Bei der durchgeführten Ayurvedakur in Sri Lanka
handle es sich keinesfalls um den Charakter eines Erholungsaufenthaltes. Die
Kuranstalt B. Ayurveda Ressort Ltd. sei die älteste und anerkannteste
Einrichtung dieser Alternativmedizin ohne jeglichen Luxus einer Hotelanlage.
Neben ausgebildeten Ayurvedaärzten befinde sich auf dem Areal auch eine
hauseigene Apotheke. Die Medikamente würden nach ärztlicher Verordnung
an Ort und Stelle hergestellt. Die Kur umfasse durchgehend 21 Tage (keine
Unterbrechung durch Sonn- oder Feiertage). Er hätte sich ständig in
ärztlicher Kontrolle befunden, täglich seien mindestens 5-6
Anwendungen durchgeführt worden. Während des dreiwöchigen
Aufenthaltes wäre es nicht gestattet gewesen, die Kuranstalt - etwa
für eine mehrstündige Besichtigungstour - zu
verlassen. Der Kuraufenthalt Sri Lanka wäre im direkten Zusammenhang
mit seiner Krankheit gestanden und hätte ausschließlich der Heilung
und Linderung seiner Beschwerden gedient. Bezüglich der entstandenen
Kosten würde er ausdrücklich darauf hinweisen wollen, dass die von ihm
gewählte Variante das preisgünstigste Angebot dargestellt hätte.
Der Preisvergleich zwischen in- und ausländischen Anbietern sei eindeutig
zu Gunsten der Kuranstalt in Sri Lanka ausgefallen.
Am 27. August 2004 wurde die obige Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Am 25. Juli 2005 wurde durch den Senat folgender
Ergänzungsvorhalt abgefertigt: 1. Wie würde sich der für
die Sri Lanka Reise geltend gemachte Betrag von 2.562,50 € errechnen?
Die aktenkundige Rechnung sei über 2.655,00 € ausgestellt
worden. 2. Es sei ein Doppelzimmer gebucht worden. Von wem sei der
Berufungswerber auf seien Reise begleitet worden? Sei der Betrag von
2.655,00 € für eine oder zwei Personen anzusetzen? 3.
Seien von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder auf Grund
beihilfenrechtlicher Bestimmungen Zuschüsse geleistet worden? 4. Auf
Grund welcher Diagnose (konkrete Krankheit) sei die Reise angetreten worden?
Welche konkreten Maßnahmen seien verschrieben worden (schriftliches
Zeugnis des Arztes notwendig)? Ein ärztliches Attest, das vor der Buchung
der Reise ausgestellt worden sei, würde - falls vorhanden -
einzureichen sein. Welche anderen Behandlungsmethoden seien noch in
Erwägung gezogen worden und weshalb hätte man sich für die
gegenständliche entschieden? Die Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit
des Aufenthaltes sei vom Berufungswerber nach zu weisen. 5. Der
Tagesablauf der drei Wochen sei zu schildern, die Behandlungen seien im
Einzelnen anzuführen. 6. Es sei detailliert anzuführen, welche
Maßnahmen in den 330,00 € pro Woche inkludiert gewesen
wären. 7. Hingewiesen werde darauf, dass selbst unter www.BR..com
auf die Vielzahl von Ausflugsmöglichkeiten hingewiesen werde. Unter den
FAQs bezeichne sich das Ressort selbst als Urlaubsort, nicht als Krankenanstalt.
Es sei dazu Stellung zu nehmen. 8. Das vor Ort erstellte
"Antrittszeugnis" sowie eine abschließende Beurteilung des Arztes in Sri
Lanka - wie bei Kuraufenthalten üblich, würden vorzulegen
sein.
Mit Schreiben vom 22. August 2005 wurde wie folgt
geantwortet: 1. Die Abweichung zwischen Rechnungsbetrag von
2.655,00 € und geltend gemachtem Betrag von 2.562,50 €
resultiere aus der vom Reisebüro gewährten Ermäßigung. Mit
2.652,50 € seien die Gesamtkosten für Flug, Aufenthalt und
Behandlung abgegolten. 2. Auf die Reise sei er von seiner Frau begleitet
worden. Der Betrag von 2.655,00 € bzw. 2.562,50 € sei
für eine Person anzusetzen. 3. Für diesen Kuraufenthalt seien
keine Zuschüsse geleistet worden. 4. Diagnosen: Asthma
bronchiale Re. Kniegelenk: Varusgonarthrose. Mediale Chondromalazie Grad
IV, Zustand nach Innenmeniscusteilresektion, alte vordere Kreuzbandruptur, alte
MCL-Läsion, geringe Chondropathia patellae Lendenwirbelsäule:
Discusprotrusion L3/L4. Kleiner links dorsolateraler, praeforaminärer
Discusprolaps L4/L5, hypertrophe Arthropathie der Facettgelenke L4/L5 mit
höhergradiger foraminärer Stenose beidseits, rechts lateraler,
intraforaminärer Discusprolaps L5/S1 Auf Grund der jahrelangen
Beschwerden und zum Teil nicht zufrieden stellenden Anwendungen der Schulmedizin
hätte der Berufungswerber über ärztliche Empfehlung die Form der
Ayurvedaheilkunde gewählt. Er würde auf vorgelegte
Bestätigungen verweisen. 5. Tagesablauf des 21-tägigen
Kuraufenthaltes mit durchgehender ärztlicher Betreuung: Erstuntersuchung -
Festlegung der Therapien und Verordnung der Medikamente Täglich:
Massage, Kräuter- oder Dampfbad, Kräuter- oder Ölpackungen,
Inhalation. 2-3 x wöchentlich Akupunktur 1 x wöchentlich
Gespräch mit der "Chefärztin" und Untersuchung. Sämtliche
Medikamente seien täglich frisch zubereitet worden und um 15.00 Uhr
ausgegeben worden. Die Einnahme derselben hätte zeitlich genau eingehalten
werden müssen und würde sich von morgens bis abends erstreckt
haben. Einhaltung von Ruhezeiten. Es sei Vollpension verabreicht
worden, die Essenszeiten wären - wie auch bei heimischen Kuranstalten
- vorgegeben gewesen. Die Verpflegung sei nach ärztlicher Anweisung
und Kontrolle erfolgt. Es hätte sich ausschließlich um pflanzliche
Ernährung (ausgenommen 1 x wöchentlich Fisch) gehandelt. Getränke
seien nur in Form von heißem Wasser, verschiedenen Teesorten und
Fruchtsäften verabreicht worden. 6. Er gehe davon aus, dass es sich
bei den 330,00 € pro Woche um einen Schreibfehler handle.
Tatsächlich seien es 350,00 € pro Woche (1.050,00 €
für 3 Wochen) gewesen. Bei diesem Betrag handle es sich
ausschließlich um die Kosten der Behandlungen und ärztliche
Betreuung. 7. Der von ihm gewählte dreiwöchige Aufenthalt in
Be. wäre speziell auf die Kuranwendungen abgestimmt gewesen. Eine
Unterbrechung durch Ausflugsfahrten etc. wäre nicht möglich gewesen.
Die angebotenen Ausflugsmöglichkeiten würde man wohl nach Beendigung
der Kur in Anspruch nehmen können. Wie bereits in der Berufung
erwähnt, handle es sich beim B. Aryuveda Ressort Be. um eine Anlage ohne
jeglichen Luxus. Das gesamte Areal sei am 26. Dezember 2004 durch den
Tsunami zerstört worden, der Wiederaufbau werde voraussichtlich Anfang
November 2005 abgeschlossen sein. Im Internet unter www.BR..com werde
auch eine im Februar 2003 neu eröffnete moderne und 200 km entfernte Anlage
in We. angeboten. Diese unterschiede sich wesentlich von dem über 20 Jahre
geführten Gesundheitsressort Be.. 8. Das geforderte
"Antrittszeugnis" sei bei der Erstuntersuchung erstellt worden und wäre in
Verwahrung der behandelnden Ärzte verblieben. Es würde sich um eine
Eintragung in ein Buch handeln. Die abschließende Beurteilung liege
in Form der Bestätigung vom 7. Februar 2003 vor.
Am 23. August 2005 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an den Berufungswerber abgefertigt: 1. Der
Ergänzungsvorhalt vom 25. Juli 2005 sei nicht vollständig beantwortet
worden. 2. Sämtliche in Punkt 4. angeforderten Unterlagen, die vom
Berufungswerber angekündigten Unterlagen, insbesondere die Atteste,
würden einzureichen sein. Die Fragen würden vollständig zu
beantworten, die geforderten Nachweise einzureichen sein. 3. Welche
Leistungen wären in den 350,00 € pro Woche inkludiert gewesen?
Seien Behandlungen gesondert abgerechnet worden? Punkt 6. würde
vollständig zu beantworten sein. 4. Sei von seiner Gattin ebenfalls
eine Kur absolviert worden? 5. Punkt 8. sei bisher nicht beantwortet
worden. Eine Bestätigung vom 7. Februar 2003 liege im Akt nicht auf.
Diese würde daher nochmals einzureichen bzw. deren Inhalt darzulegen
sein.
Am 26. August 2005 wurde durch den Senat
folgender Nachtrag zum Ergänzungsvorhalt vom 23. August 2005 an
den Berufungswerber abgefertigt: 1. In der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung vom 15. April 2004 sei der pauschale
Freibetrag für Diätverpflegung wegen Gallen-, Leber- oder
Nierenkrankheit beantragt worden. Im gegenständlichen Bescheid sei dieser
in Höhe von 612,00 € gewährt worden. Die
Bestätigung der Amtsärztin vom 11. Februar 2004 gehe jedoch
von einer Diätverpflegung wegen Magenkrankheit oder einer anderen inneren
Erkrankung aus, wofür ein Pauschbetrag von 504,00 € pro Jahr
zustehe. Der Bescheid würde daher dahingehend zu adaptieren sei, es
sei dazu Stellung zu nehmen. 2. Die Kurkosten in Höhe von
3.116,80 € seien vom Berufungswerber in der eingereichten
Erklärung unter "außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt"
geltend gemacht worden. Weiters seien unter den außergewöhnlichen
Belastungen bei Behinderungen der allgemeine Pauschbetrag gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 und der Pauschbetrag für
Diätverpflegung beantragt worden. Anstelle der Freibeträge
gemäß
§ 35 Abs. 3 und Abs.
7 EStG 1988 könnten gemäß
§ 35 Abs. 5 EStG 1988 auch die tatsächlichen
Kosten aus dem Titel der Behinderung geltend gemacht werden. Bei Geltendmachung
der tatsächlichen Kosten sei jedoch Folgendes zu bemerken: - der
Zusammenhang mit der Behinderung sei nachzuweisen (im gegenständlichen Fall
würde auch nachzuweisen sein, worauf die Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 80% zurückzuführen sei!) - auch im
Hinblick auf die Kosten für Diätverpflegung würden demnach die
tatsächlichen Kosten nachgewiesen werden müssen (die Mehrkosten auf
Grund sämtlicher Behinderungen seien nachzuweisen). Der
Berufungswerber werde ersucht bekannt zu geben, ob er bei der Beantragung der
Pauschbeträge verbleibe oder die tatsächlichen Kosten wegen
Behinderung geltend mache. Im ersteren Fall bleibe der
Einkommensteuerbescheid vom 30. Juni 2004 im Grunde aufrecht,
lediglich der Pauschbetrag für Diätverpflegung würde auf
504,00 € zu adaptieren sein. Im zweiteren Fall würde der
Berufungswerber aufgefordert werden, die Zusammensetzung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 80% zu erläutern und durch ein ärztliches
Attest nachzuweisen. Weiters würde bekannt zu geben sein, welche
tatsächlichen Kosten beantragt würden und für sämtliche
dieser Aufwendungen sei der Zusammenhang mit den Behinderungen
nachzuweisen. Zusätzlich sei der Nachweis über den
tatsächlich bezahlten Betrag in Bezug auf die Sri Lanka Reise
einzureichen.
Mit zwei Schreiben vom 5. September 2005 wurde
wie folgt geantwortet:
Zu 2., Ergänzungsvorhalt vom
23. August 2005: Die im Ergänzungsvorhalt vom
25. Juli 2005 zu Punkt 4. angeforderten Unterlagen würden diesem
Schreiben beigeschlossen sein. Es handle sich um Atteste
von a. Dr.W., Facharzt für Lungenkrankheiten vom
14. Juli 2003 (Asthma bronchiale seit
1995) b. Dr.R./Dr.H., Fachärzte für Radiologie vom
29. Juli 2002 (Re.Kniegelenk: Varusgonarthrose, Mediale
Chondromalazie Grad IV, Zustand nach Innenmeniscusteilresektion, alte vordere
Kreuzbandruptur, alte MCL-Läsion, geringe Chondropathia
patellae) c. Dr.R./Dr.H. , Fachärzte für Radiologie vom
11. Dezember 2001 (Lendenwirbelsäule: Discusprotrusion
L3/L4, kleiner links dorsolateraler, praeforaminärer Discusprolaps L4/L5,
Zeichen einer Inflammation des rechten Lig.flavum auf Höhe L4/L5,
hypertrophe Arthropathie der Facettgelenke L4/L5 mit höhergradiger
foraminärer Stenose beidseits, rechts lateraler, intraforaminärer
Discusprolaps L5/S1) d. Dr.M., Facharzt für Orthopädie
vom 22. Juli 2003 - seit 1995 bei ihm in
Behandlung (Cerviobrachialgie bds. bei hochgradiger Spinalkanalstenose
C5-C7 sowie Foramenstenose C5-C7 bds., Diskusprotrusion, Gonarthrose rechts,
rez. Lumboischialgie)
Aus den Arztbriefen ergebe sich die "konkrete
Krankheit". Speziell aus dem Attest von Dr.M. sei ersichtlich, dass auf
Grund der jahrelang bestehenden Beschwerden immer wieder physikalische
Therapieanwendungen durchgeführt worden seien, aber keine anhaltende
Schmerzverbesserung erzielt werden konnte. Die nachstehende
Aufzählung der absolvierten Kur- und Rehaaufenthalte unterstreiche seine
Bemühungen, alle Behandlungsmethoden auszuschöpfen.
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29.9.-23.10.1981
|
Bad Goisern
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11.7.-4.8.1983
|
Bad Goisern
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2.9.-26.9.1985
|
Bad Goisern
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1987
|
Bad Goisern
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1989
|
Bad Goisern
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1991
|
Bad Goisern
|
1993
|
Bad Goisern
|
1995
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Warmbad Villach
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10.10.-31.10.1997
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Warmbad Villach
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6.9.-25.9.1999
|
Bad Goisern
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19.3.-10.4.2002
|
Rehazentrum St.Georgen/Attergau
Dazu komme eine Vielzahl von ambulanten Therapien in der
Schmerzambulanz und dem Fachambulatorium der GKK. Die Therapiepläne
hätte er leider nicht aufbewahrt. Von Dr.B., Leiterin der Schmerzambulanz
der GKK sei er unter Anderem an die Landesnervenklinik M. zur Durchführung
einer Facetteninfiltration überwiesen worden. Nachdem die
Alternativmedizin immer mehr auch von Schulmedizinern anerkannt werde,
hätte er über ärztliche Empfehlung (Bestätigung von Dr.G.
vom 10. Februar 2003) die Kur in Sri Lanka angetreten. Zu 3.
vom 23. August 2005: In seiner Stellungnahme vom
22. August 2005 sei Punkt 6. vollständig beantwortet worden. Er
wiederhole: Die Kosten von 1.050,00 € (=350,00 € pro Woche)
würden sich auf Arztgespräche, ärztliche Untersuchungen,
Behandlungen und Medikamente beziehen. Der Behandlungsablauf bzw. die
Behandlungsmethoden seien in Punkt 5. geschildert worden. Zur
Klarstellung:
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Behandlungskosten
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1.050,00 €
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Flug und Vollpension
|
1.512,50 €
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Gesamt:
|
2.562,50 €
Zu 4. vom 23. August 2005: Seine Gattin
hätte ebenfalls eine Kur absolviert; die Kosten dafür hätten
gleichfalls 2.562,50 € betragen. Zu 5. vom
23. August 2005: Aus dem Abschlussbericht über die
Ayurveda-Kur vom 7. Februar 2003 würden sich eindeutig die Dauer
der Kur vom 18. Jänner bis 7. Februar 2003, die Krankheiten,
die angewandten Therapien und die Kosten der Heilbehandlung ergeben. Wie
bereits telefonisch beantragt werde um einen Erörterungstermin
ersucht.
Beigelegt wurde ein Schreiben vom 14. Juli 2003
von Dr.W., Facharzt für Lungenkrankheiten mit folgendem
Inhalt: "Es handelt sich um ein seit
cirka 1995 bekanntes Asthma bronchiale mit funktionsanalytisch intermittierend
bis mäßiggradiger, im Broncholysetest zumeist teilreversibler
Obstruktion. Lungenfunktion zuletzt mit FEV1 68% des
Referenzwertes.
Röntgenologisch
fibrolipomatös adhäsive Verdichtungen li. ventrobasal bei sonst
unauffälligem
Befund.
Pricktest und RAST
wiederholt ohne eindeutigen Hinweis für exogen allergische
Ursache.
Therapie zuletzt:
Berodual TI bei Bedarf."
Weiters liegt vor ein Schreiben vom 29. Juli 2002 der
Dr.R. und Dr.H., Fachärzte für
Radiologie: "
High-Resolution
MRT des rechten
Kniegelenkes
Normales
femorotibiales
Knochenmarkssignal.
Ältere
vordere Kreuzbandruptur. Das hintere Kreuzband ist intakt. Das mediale
Kollateralband umschrieben verdickt und signalalteriert - z.B.
postoperativ oder ältere
Ruptur.
Am Außenmeniscus
Binnensignalveränderungen, kein
Riss.
Das Hinterhorn des
Innenmeniscus ist deutlich verkleinert und ausgeprägt signalalteriert, das
Corpus offensichtlich zum Großteil
reseziert.
Ausgedehnte mediale
Knorpeldefekte mit Alteration der subchondralen
Grenzlamelle.
Medial betonte
Randosteophytenbildung.
Der
Retropatellarknorpel ist mäßig verdünnt. Im femoropatellaren
Gleitlager mittelgradige
Randosteophytenbildung.
Geringer
Gelenkserguss. Keine popliteale Cyste. Keine verdickte
Plica.
Ergebnis:
Varusgonarthrose.
mediale Chondromalazie Grad
IV.
zustand nach
Innenmeniscusteilresektion.
Alte
vordere Kreuzbandruptur. Hinwies auf alte
MCL-Läsion.
Geringe
Chondropathia patellae."
Ein weiters Schreiben der obigen Fachärzte für
Radiologie vom
11. Dezember 2001: "
MRT
der Lendenwirbelsäule, nativ und mit Kontrastmittel (Kontrolle -
Bildvergleich)
Normale
Form und reguläres Signal der Lendenwirbel. Kein Zeichen einer
entzündlichen oder tumorösen Destruktion. Normales Alignement der
Wirbelkanten, kein Wirbelgleiten. Der Spinalkanal ist normal weit, die
Neuroforamina im Segment L4/L5 höhergradig eingeengt, sonst annähernd
normal weit.
Discusprotrusion
L3/L4, bei L4/L5 links dorsolaterale kleine fokale Vorwölbung des
Discusrandes mit geringer Impression des Duralsackes. Beträchtliche
hypertrophe Arthropathie der Facettgelenke bei L4/L5. Doppelter
Nervenwurzelabgang L5 und S1 links. Das Lig.flavum ist vor Allem rechst auf
Höhe L4/L5 beträchtlich verdickt und weist auch eine KM-Aufnahme nach
Gabe von Gadolinium
auf.
Bandförmige
Strukturverdichtung im Bereich der Nervenwurzel S1 links unterhalb des
Bandscheibenniveaus S1, hier KM-Aufnahme nach Gabe von Gadolinium oder
Demarkierung der Nervenwurzel. Zustand nach operativem Eingriff am rechten
Facettgelenk L5/S1 dorsal. Kein Hinweis auf ein
Cystenrezidiv.
Im Segment L5/S1
kommt rechts lateral intraforaminär eine fokale Vorwölbung von
Bandscheibengewebe zur Darstellung, die austretende Nervenwurzel wird tangiert,
aber nicht
wesentlich
komprimiert.
Ergebnis:
Discusprotrusion
L3/L4.
Kleiner links
dorsolateraler, praeforaminärer Discusprolaps L4/L5
(6/A).
Zeichen einer
Inflammation des rechten Lig.flavum auf Höhe L4/L5, hypertrophe
Arthropathie der Facettgelenke L4/L5 mit höhergradiger foraminärer
Stenose beidseits,
Zustand nach
operativem Eingriff am rechten Facettgelenk L5/S1, perineurale Fibrose an der
Wurzel S1 links. Rechts alteraler, intraforaminärer Discusprolaps
L5/S1."
Es liegt vor ein Schreiben vom 22. Juli 2003 von
Dr.M., Facharzt für
Orthopädie: "Der Patient steht
bereits seit 1995 wegen therapieresistenter Wirbelsäulenbeschwerden bei uns
in Behandlung. Es wurden immer wieder intensive physikalische
Therapieanwendungen durchgeführt. Im akuten Schmerzanfall Infiltrationen
und chirotherapeutische Behandlungen. Eine anhaltende Schmerzverbesserung konnte
nicht erzielt werden. Die Beschwerden treten jetzt nicht nur beim Stehen,
sondern auch im Liegen auf und führen zu Störung der Nachtruhe mit
Konzentrationsschwächen.
Die
Beschwerden strahlen von der HWS in beide Arme hin aus und führen zu
Dysästhesien an den Fingern. Von der LWS strahlen Schmerzen vor Allem in
das linke Bein hin aus, wobei hier die Beschwerden etwas besser sind. Es liegt
ein Z.n. Meniskusoperation am re. Knie vor etwa 15 Jahren vor, seither
zunehmende Kniegelenkbeschwerden mit Einschränkung von Gehleistung und
Gehstrecke.
Bei der Untersuchung
der HWS in Seitneigung und Rotation massiv eingeschränkt,
Stauchungsschmerz, Hypertonus Nacken-Rückenmuskulatur leicht
Kraftabschwächung bds..
Am
re. Knie med. Druckschmerzhaftigkeit mit med. Instabilität, endlagige
Streck- und Beughemmung, synovialer
Reizzustand.
Diagnose:
Cerviobrachialgie bds. bei hochgradiger Spinalkanalstenose C5-C7 sowie
Foramenstenose C5-C7 bds., Diskusprotrusion, Gonarthrose re., rez.
Lumboischialgie
Bei dem
Patienten liegt an der HWS kernspintomographisch beschrieben eine hochgradige
Spinalkanaleinengung vor. Der Epiduralraum ist aufgebraucht und das Mylon
eingedellt. Der Durchmesser des Spinalkanals beträgt nur mehr 8-9mm. Es
führt daher jegliche Tätigkeit mit verstärkter
Wirbelsäulenbelastung auch sitzende Tätigkeit mit Anteflexion zu
entsprechenden Schmerzzuständen und einer radikulären Ausstrahlung in
die Finger.
Durch die Arthrose
am re. Kniegelenk gibt der Patient besonders Schmerzen beim Steigensteigen sowie
beim Bergabgehen an, aber auch das Ein- und Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug
verursacht Knieschmerzen. Auf Grund des Therapieverlaufes ist der Patient
jedenfalls für seine derzeitige berufliche Tätigkeit nicht mehr
geeignet. Es müssten über das Maß hinausgehende Arbeitspausen
eingelegt werden bzw. wäre mit verstärkten Krankenständen zu
rechnen, ein Antrag auf Berufsunfähigkeit wird
gestellt."
Weiters liegt ein Befundbericht der Landesnervenklinik M.
vom 26. April 2001 vor. Die Diagnose würde auf M53.1
Cervikobrachialsyndrom bei Facettgelenksarthrose C5/C6 und C6/C7
lauten. Als Therapievorschlag liegt vor: der Patient sei wegen
therapieresistenter Cervikalgie mit Ausstrahlung überwiegend
Parästhesien in die beiden UE gekommen. Im CT Spondylarthrosen C5/C6, C6/C7
bds.
Zusätzlich liegt vor eine Bestätigung des B.
Ayurveda Ressort Ltd. vom 7. Februar 2003, wonach der Berufungswerber
von 18. Jänner 2003 bis 7. Februar 2003 anwesend
gewesen wäre. Als Krankheiten werden, Rückenschmerzen, Müdigkeit,
Schmerzen in den Schultern und Knie, Muskelkrämpfe sowie Halsstarrheit
angeführt. Als Behandlung wurden tägliche Körper- und
Kopfmassagen, Akupunktur, Kräuterbäder, Dampfbäder und Medizin
angeführt. Die Kosten hätten sich auf 1.050,00 €
belaufen.
Ebenso mit Schreiben vom 3. September 2005 wurde
vom Berufungswerber wie folgt ausgeführt: zu 1.) Er ersuche, den
Irrtum zu entschuldigen und den Bescheid auf den Pauschbetrag von
504,00 € pro Jahr zu adaptieren. Zu 2.) Die Kurkosten in
Höhe von 3.116,80 €, als auch die Krankheitskosten in Höhe
von 548,16 € seien irrtümlich in der Spalte
"außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung" eingetragen
worden. Richtig sei die Geltendmachung in der Spalte
"außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung" (476). Er
beantrage den Pauschbetrag für seine 80%ige MdE (Bescheid des
Gesundheitsamtes vom 11. Februar 2004), den Pauschbetrag von
504,00 € für Diätverpflegung und zusätzlich die Kosten
der Heilbehandlung per 3.664,96 € (Rz 581 - Heilbehandlung: Im
Falle einer Behinderung könnten auch die Kosten einer Heilbehandlung
zusätzlich zum Pauschbetrag und ohne Kürzung durch den Selbstbehalt
berücksichtigt werden.) Den Nachweis über den tatsächlich
bezahlten Betrag per 2,562,50 € für den Kuraufenthalt in Sri
Lanka würde in Form der Rechnung des Sp. vom 13. Dezember 2002
vorgelegt werden. Mit dem Betrag von 2.562,50 € seien die
Gesamtkosten für Flug, Aufenthalt und Behandlung abgegolten. Auch zu
diesen Ausführungen werde um einen Erörterungstermin
ersucht. Beigelegt wurde eine Rechnung des Sp. vom
13. Dezember 2002 über eine Sri Lanka Reise von 17.
Jänner 2003 bis 8. Februar 2003 für den Berufungswerber
und seine Gattin über je 2.562,50 €, Hotel B., 2x Ayurveda
Panchakarma & Wellnessurlaub, ein Doppelzimmer geräumig,
Vollpension.
Am 6. September 2005 wurde an das Sp. folgendes
Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 BAO gerichtet: Der
Berufungswerber hätte im Sp. eine Reise nach Sri Lanka von
17. Jänner 2003 bis 8. Februar 2003 gebucht. Es
würden dem Senat zwei Rechnungen vorliegen - Rechnung Nr. 081210
über 5.125,00 € vom 13. Dezember 2002 und Nr. 081515
über 2.655,00 € vom 9. Jänner 2003. Es
werde ersucht bekannt zu geben, wann welcher aushaftende Betrag vom
Berufungswerber bezahlt worden sei und weshalb zwei differierende Rechnungen
ausgestellt worden seien.
Mit Schreiben vom 7. September 2005 wurde vom Sp.
mitgeteilt, dass vom Berufungswerber am 27. Dezember 2002
515,00 € und am 8. Jänner 2003 4.610,00 €
bezahlt worden seien.
Mit Schreiben vom 8. September 2005 wurden die
obigen Ermittlungsergebnisse im Rahmen des Parteiengehörs der
Abgabenbehörde erster Instanz zur eventuellen Stellungnahme
übermittelt, eine solche ist jedoch unterblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung
muss folgende Voraussetzungen erfüllen: - sie muss
außergewöhnlich sein, - sie muss zwangsläufig
erwachsen, - und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen. Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988
können bestimmte Aufwendungen ohne Berücksichtigung eines
Selbstbehaltes abgezogen werden, worunter auch Aufwendungen gemäß
§ 35 EStG 1988 wegen Körperbehinderung, die an Stelle
der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3 geltend gemacht werden,
fallen.
Unstrittig steht dem Berufungswerber ein Pauschalbetrag
für eigene Behinderung gemäß
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 in Höhe von
435,00 € zu. Ebenso unstrittig wird der Pauschbetrag für
Diätverpflegung auf einen solchen wegen Magenkrankheit oder anderer innerer
Krankheit in Höhe von 504,00 € korrigiert.
Strittig ist lediglich die Anerkennung von
zusätzlichen (zu den bereits durch die Abgabenbehörde erster Instanz
anerkannten Betrag von 548,16 €) Kosten iSd § 4 der VO BGBl
Nr.1996/303 zu den §§ 34 und 35 EStG 1988 in Höhe von
3.116,80 €. Darunter fallen nicht regelmäßige Aufwendungen
für Hilfsmittel sowie Kosten der Heilbehandlung, die sich als
Mehraufwendungen auf Grund der körperlichen oder geistigen Behinderung des
Berufungswerbers ergeben haben. Wesentlich ist dabei, dass die
Aufwendungen einen ursächlichen Zusammenhang mit den die Behinderung
begründenden Krankheiten haben. Der Berufungswerber wurde vom Senat
aufgefordert, die 80% Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erläutern und
in eventuell mehrere vorliegende ursächliche Erkrankungen
aufzugliedern. Dieser Aufforderung wurde nicht gefolgt, es wurden
lediglich diverse Atteste von verschiedenen Fachärzten eingereicht. In
welchem Ausmaß welche Erkrankungen ursächlich für die oben
angeführten 80% Minderung der Erwerbsfähigkeit waren, konnte nicht
nachgewiesen werden. Ebenso durch den Senat aufgefordert wurde der
Berufungswerber, den Zusammenhang der Aufwendungen mit den Behinderungen -
die aufzugliedern gewesen wären - anzuführen. Auch
diesbezüglich wurde vom Berufungswerber auf die Fragestellung nicht
eingegangen, der Zusammenhang mit der vorliegenden Behinderung wurde von ihm
nicht hergestellt.
Die Kurkosten waren daher grundsätzlich bereits aus
oben angeführten Gründen nicht anzuerkennen.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch auch auf die
ständige Rechtsprechung des VwGH im Hinblick auf die Anerkennung von
Kurkosten als außergewöhnliche Belastung zu verweisen (VwGH
22.2.2001, 98/15/0123, und 25.4.2002, 2000/15/0139): - Der Begriff "Kur"
erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung
geführtes Heilverfahren. - Die Aufwendungen für den
Kuraufenthalt müssen zwangsläufig erwachsen, womit es erforderlich
ist, dass die der Behandlung einer Krankheit (unmittelbar) dienende Reise zur
Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig ist und eine
andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint (VwGH 4.10.1977,
2755/76). - An den Nachweis dieser Voraussetzungen müssen wegen der
im Allgemeinen schwierigen Abgrenzung solcher Reisen von den ebenfalls der
Gesundheit und Erhaltung der Arbeitskraft dienenden Erholungsreisen strenge
Anforderungen gestellt werden. - Zum Nachweis der Zwangsläufigkeit
eines Kuraufenthaltes ist die Vorlage eines
vor Antritt der Kur ausgestellten
ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise
ergeben, erforderlich. Einem ärztlichen Gutachten kann es gleichgehalten
werden, wenn zu einem Kuraufenthalt von einem Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung oder auf Grund beihilfenrechtlicher Bestimmungen
Zuschüsse geleistet werden, da zur Erlangung dieser Zuschüsse
ebenfalls in der Regel ein ärztliches Gutachten vorgelegt werden
muss. - Wesentlich ist weiters, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter
eine Kurreise, auch mit einer nachweislich kurgemäß geregelten Tages-
und Freizeitgestaltung, und nicht nur ein Erholungsaufenthalt ist, welcher der
Gesundheit letztlich auch förderlich ist. - Der Steuerpflichtige ist
für das Vorliegen der angeführten Voraussetzungen zur steuerlichen
Anerkennung von Ausgaben für eine so genannte Kurreise als
außergewöhnliche Belastung auch nachweispflichtig (VwGH 31.3.1998,
93/13/0192).
Trotz Aufforderung durch den Senat und Hinweis auf die
Nachweispflicht auf Seiten des Berufungswerbers wurden von diesem keine sich auf
die Kuraufenthalte beziehenden Atteste eingereicht. Das Schreiben des
praktischen Arztes (datiert nach dem Kuraufenthalt), dass eine Ayurvedakur
empfohlen werde, entspricht nicht den oben angeführten
Voraussetzungen. Da im vorliegenden Fall weder
vor den Kuraufenthalten ausgestellten
ärztlichen Atteste vorgelegt werden konnten, noch Zuschüsse im obigen
Sinn im Hinblick auf den Sri Lanka Aufenthalt geleistet wurden, sind die
weiteren Voraussetzungen laut Rechtsprechung des VwGH nicht mehr zu
prüfen. Auch aus diesem Grund können die beantragten Kosten auf
Grund der fehlenden Zwangsläufigkeit nicht anerkannt werden.
Vom Berufungswerber wurde kein Antrag auf die Abhaltung
einer mündlichen Verhandlung gestellt. Die Vornahme eines
Erörterungstermines wurde angeregt, auf Grund der eindeutigen Rechtslage
wurde jedoch von einem solchen abgesehen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 3.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0843-L/04
- Stammnummer
- 18834
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF