Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0976-W/05
Zurückweisung einer Berufung mangels Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0976-W/05vom 03.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die
von Eva-Maria Koller-Rohrschach, Wirtschaftstreuhänderin, 1210 Wien,
Baumergasse 42/1/4, namens und auftrags einer "S. TennisberatungsgmbH und
Mitges." am 10.3.2005 gegen vom Finanzamt Wien 4/5/10 mit Datum 10.2.2005
gegenüber einer "S. TennisberatungsgmbH und Mitges." als
Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1995 bis 2003 bezeichnete
Erledigungen erhobene Berufung wird gemäß
§ 273 BAO als
unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat
mit Datum 10.2.2005 gegenüber einer "S. TennisberatungsgmbH und
Mitges" vermeintlich Feststellungsbescheide gemäß
§ 188
BAO für die Jahre 1995 bis 2003 endgültig (§ 200 BAO, 1995 bis
2002) bzw. im wieder aufgenommenen Verfahren (§ 303 Abs. 4 BAO, 2003)
erlassen , worin der Gewinn sämtlicher Beteiligter (der
Geschäftsherrin und der atypisch stillen Gesellschafter) der "S.
TennisberatungsgmbH und Mitges" jeweils mit 0,00 S bzw. 0,00 €
festgestellt wurde.
Begründend wurde
ausgeführt, es läge Liebhaberei vor, da lediglich eine einzige
Sportlerin gefördert worden und es durch die nicht marktgerechte Gestaltung
zu einem hohen Gesamtverlust gekommen sei.
Das Finanzamt Wien 4/5/10 hat
Bescheide gegenüber einer "S. TennisberatungsgmbH und Mitges"
erlassen, mit welchen offenbar ("Liebhaberei") vom Nichtvorliegen
einer Einkunftsquelle und daher vom Nichtvorliegen gemeinschaftlicher
Einkünfte ausgegangen wird.
Aus der Aktenlage ergibt sich,
dass seit 2002 die (vermeintliche) Mitunternehmerschaft den atypisch stillen
Gesellschaftern keine Einkünfte mehr zuweist und das gesamte Ergebnis der
Geschäftsherrin ("W. S. Werbe GmbH") - die nunmehr einen
Gastronomiebetrieb mit unterschiedlichen Bezeichnungen führt -
zugerechnet wird. Die "W. S. Werbe GmbH" wurde in "Sp.
Gastronomie GmbH" umbenannt, es sind mehrere Wechsel der
Geschäftsführer und Gesellschafter eingetreten.
Die angefochtenen Erledigungen
benennen als Adressaten eine "S. TennisberatungsgmbH und Mitges";
zugestellt wurden die Erledigungen einer bevollmächtigten
Wirtschaftstreuhänderin.
Das Finanzamt Wien 4/5/10 wurde
mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 9.8.2005 im Sinne der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH
9.2.2005, 2000/13/0116; 25.11.2002, 2002/14/0133; 26.6.2002, 91/13/0117;
22.3.200, 98/13/0168) um Äußerung zur Bescheidqualität der
berufungsgegenständlichen Erledigungen vom 10.2.2005 ersucht.
Mit Schreiben vom 16.9.2005
"beharrte" das Finanzamt "auf seiner Ansicht, dass im
gegenständlichen Fall Liebhaberei vorliegt".
Eine
einheitliche und gesondere Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO erfolgt nur für jene Einkünfte, die aus einer
gemeinsamen Einkunftsquelle stammen. Liegen nach Ansicht der Abgabenbehörde
keine gemeinschaftlichen Einkünfte (etwa infolge Vorliegens von
Liebhaberei) vor, ist ein Bescheid gemäß
§ 92 BAO zu
erlassen, wonach eine Feststellung der Einkünfte zu unterbleiben hat
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 23 Anm. 226 m.w.N.).
Ist
eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung (GesBR,
atypische stille Gesellschaft) Trägerin von Rechten und Pflichten im
abgabenrechtlichen Sinn (bei GesBR im Falle der Unternehmereigenschaft und/oder
Eigenschaft als Mitunternehmerschaft, bei atypischer stiller Gesellschaft im
Falle der Eigenschaft als Mitunternehmerschaft denkbar), so liegt ein im Sinne
des Abgabenrechtes rechtsfähiges (parteifähiges) Gebilde vor. Im
umgekehrten Fall - die GesBR oder stille Gesellschaft ist nicht Trägerin
von abgabenrechtlichen Rechten und Pflichten, etwa bei Verneinung der
Einkunftsquelleneigenschaft durch das Finanzamt ab Beginn der stillen
Gesellschaft (vgl VwGH 21.10.1999, 99/15/0121) - geht ein an
"Geschäftsherr und Mitgesellschafter" gerichteter
(vermeintlicher) Bescheid mangels eines rechtsfähigen Gebildes als
Bescheidadressat ins Leere und kann daher nicht rechtswirksam erlassen werden
(VwGH 2.8.2000, 99/13/0014). Es sind daher im
"Einkünftenichtfeststellungsbescheid" alle behaupteten
Beteiligten namentlich anzuführen, an jede dieser Personen ist auch eine
Ausfertigung des Bescheides zuzustellen
(
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke
,
EStG 1988, § 23 Anm. 229).
Besteht
eine zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung nicht (mehr), so
ist an eine beendigte zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung
nach § 191 Abs. 2 BAO kein Bescheid über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften mehr zu richten; ein solcher
Bescheid hat vielmehr an die einzelnen Mitglieder der seinerzeit bestandenen
Mitunternehmerschaft zu richten (vgl. VwGH 29.2.2005,
2000/13/0116).
Die
mit Berufung bekämpften Erledigungen des Finanzamtes 4/5/10 vermögen
keine Rechtswirkungen zu entfalten:
Das
Finanzamt geht davon aus, dass von Anfang an - und somit jedenfalls im
Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigungen - infolge Liebhaberei
keine Mitunternehmerschaft bestanden hat. Die sich als Mitunternehmerschaft
sehende zivilrechtlich nicht rechtsfähige Personenvereinigung geht davon
aus, dass offenbar seit 2002 die die Förderung einer Tennisspielerin zum
Gegenstand gehabt habende Personenvereinigung nicht mehr besteht, da seit 2002
von der Einschreiterin selbst nur mehr Einkünfte der Geschäftsherrin
- die nunmehr auch in einem völlig anderen Geschäftszweig,
nämlich in der Gastronomie, tätig ist - zugerechnet
werden.
Beide
Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens gehen daher davon aus, dass im
Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigungen eine "S.
TennisberatungsgmbH und Mitges" nicht bestanden hat. Die an eine
solcherart bezeichnetes (und im Erledigungszeitpunkt nicht bestanden habendes)
Partei adressierten Erledigungen gehen daher im Sinne der oben dargestellten
Lehre und Rechtsprechung ins Leere. Diese Erledigungen vermögen auch keine
Rechtswirkungen im Sinne des § 295 BAO hinsichtlich der Einkommen-
bzw. Körperschaftsteuerbescheide der angesprochenen Beteiligten zu
entfalten.
Mangels
Bescheidqualität der angefochtenen Erledigungen war daher die
gegenständliche Berufung als unzulässig
zurückzuweisen.
Wien,
3. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0976-W/05
- Stammnummer
- 18829
- Gültig
- 03.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF