Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0589-G/02
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0589-G/02vom 01.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn eine Gemeinde in der Verordnung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten (BGBl. 1993/605) genannt ist, gilt diese Gemeinde als jedenfalls im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen. Dadurch erübrigt sich die Prüfung der Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und umgekehrt (gilt im vorliegenden Fall für das Jahr 2001).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn T. in XY., vom 24. Mai
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Deutschlandsberg vom 30. April 2002
betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte der Berufungswerber
u.a. die Gewährung des Pauschbetrages gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für seinen an der Karl
Franzensuniversität studierenden Sohn D..
Das Finanzamt berücksichtigte die
auswärtige Berufsausbildung des Sohnes im Einkommensteuerbescheid 2001 vom
30. April 2002 nicht.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom
24. Mai 2002 fristgerecht berufen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23.
Juli 2002 wies das Finanzamt das Rechtsmittel mit folgender Begründung
ab:
Gemäß
§ 34 Abs.8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung
eines Kindes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsgebiet des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht.
Aus der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes (BGBl
1995/624=AÖF 1995/308) geht hervor, dass Ausbildungsstätten innerhalb
einer Entfernung von 80 km zum Wohnort jedenfalls als innerhalb des
Einzugsbereiches gelten, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs.3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.1992/305, zeitlich
noch zumutbar ist.
Abweichend davon
kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum
und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs.3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser
Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs.3 StFG 1992, BGBl.305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht
mehr zumutbar.
Bei der
Berechnung der Fahrzeit sind Wartezeiten vor Beginn bzw. nach Beendigung des
Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Für das günstigste
Verkehrsmittel ist ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden existiert, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Auf die örtlichen
Verkehrsverbindungen ist nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher
Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder im Studienort. Zu
berücksichtigen sind jedoch Wartezeiten bei Umsteigevorgängen
außerhalb des Heimat- oder Studienortes.
Lt.Fahrplan der
GKB beträgt die Fahrzeit sämtlicher Züge, die zwischen
Deutschlandsberg und Graz verkehren, weniger als eine Stunde, sodass der
Freibetrag nach § 34 Abs.8 EStG 1988 nicht zum Ansatz
gebracht werden kann.
Die Berufung
wird daher als unbegründet abgewiesen.
Im Vorlageantrag vom 22. August 2002
beantragte der Bw. eine nochmalige Überprüfung des Sachverhaltes und
eine juristische Abklärung der Berufung.
Mit Bericht vom 27. September 2002 legte das
Finanzamt Deutschlandsberg die Berufung der Finanzlandesdirektion für
Steiermark zur Entscheidung vor. Bis 31. Dezember 2002 erfolgte keine
Erledigung der Berufung durch die Finanzlandesdirektion.
Gemäß
§ 323 Abs. 10 iVm § 260 BAO ist
zur Entscheidung über die Berufung nunmehr der unabhängige Finanzsenat
zuständig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500,00 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Die zur zitierten
gesetzlichen Bestimmung ergangene Verordnung des Bundesministers für
Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes vom 14. September 1995, BGBl. Nr. 624 normiert in
§ 2 Abs. 1, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches
des Wohnortes gelegen gelten, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort
bzw. vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der
Wohnung zur Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstelle bleiben für Wegstrecken bis 1.500 m
außer Ansatz. Gemäß
§ 2 Abs. 2 der
V gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar ist. Die
Verordnung ist nach ihrem § 4 auf Zeiträume ab dem 1. September 1995
anzuwenden. In § 2 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992 vom 31. August 1993, BGBl. Nr.
605/1993, ist Deutschlandsberg als Gemeinde angeführt, von der die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Graz zeitlich noch
zumutbar ist. Gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung gilt die
Karl Franzens Universität Graz daher als im Einzugsbereich des Wohnortes
Deutschlandsberg gelegen. Nach dem Wortlaut ("jedenfalls") der eben zitierten
Bestimmung der Verordnung kommt es für die Frage nach dem Einzugsbereich
nicht auf die in Abs. 1 normierte zeitliche Grenze von einer Stunde Fahrzeit an
(siehe dazu VwGH v. 22.9.2000, 98/15/0098).
Somit liegt für den Zeitraum ab
1. Jänner 2001 hinsichtlich der Berufsausbildung des Sohnes des
Bw. keine außergewöhnliche Belastung iSd
§34 Abs. 8 EStG 1988 vor.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 1.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0589-G/02
- Stammnummer
- 18816
- Gültig
- 01.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF