Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0331-L/03
Aufteilung eines gemischt genutzten Einfamilienhauses in einen privat und einen betrieblich genutzten Teil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0331-L/03vom 30.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Physiotherapeut, XX, vertreten
durch Mag. Dietmar Sternbauer, 4600 Wels, Dr. Breitwieser Strasse 16 vom
15. April 2003 gegen den Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten durch
Reinhard Schatzl, vom 20. und 21. März 2003 betreffend Einkommensteuer
für Zeitraum 2000 und 2001 nach der am 6. September 2005 in
4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide wie folgt
abgeändert:
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
Einkommensteuerbescheiden für 2000 und 2001 angeführten Abgaben
betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2000
|
Einkommen
|
92.574 S
|
Einkommensteuer
|
- 46,38 S
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- 19.901,20 S
|
|
|
19.948,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
|
1.449,68 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2001
|
Einkommen
|
166.988 S
|
Einkommensteuer
|
11.046,10 S
|
|
|
|
anrechenbare Lohnsteuer
|
- 10.408,10 S
|
|
|
638,00 S
|
ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Nachforderung)
|
46,37 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen. Die Fälligkeit der Einkommensteuernachforderung für 2001
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der am 6.
September 2005 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung und im
Zuge des an diesem Tag durchgeführten Augenscheines wurde der
entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig erörtert. Dazu wurde
folgende Niederschrift aufgenommen:
"Die mündliche Berufungsverhandlung findet auf Antrag
der Partei statt. Der Referent weist darauf hin, dass zur Erstellung des
Protokolls ein Tonträger verwendet wird. Die Parteien des
Berufungsverfahrens sind damit einverstanden.
Beginn
der Verhandlung: 9:00 Uhr.
Für den Berufungswerber
ist dessen steuerlicher Vertreter Dietmar Sternbauer anwesend. Für die
Amtspartei ist Herr AR Reinhard Schatzl anwesend.
Der Referent trägt
folgenden Sachverhalt vor:
Zur
Einkommensteuer 2000:
Der Bw. hat die
Einkommensteuererklärung für 2000 am 23. Mai 2002 beim Finanzamt
Urfahr eingereicht. Darin hat er einen Verlust in Zusammenhang mit den
Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 161.700,77 S
erklärt, sowie einen Investitionsfreibetrag gem. § 10 EStG in
Höhe von 77.722,00 S geltend gemacht. Weiters hat er noch
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erklärt bzw.
Sonderausgaben in Zusammenhang mit einer Lebensversicherung, Krankenversicherung
und Unfallversicherung in Höhe von 6.972,00 S, sowie Sonderausgaben in
Zusammenhang mit der Errichtung bzw. Sanierung von Wohnraum in Höhe von
33.146,17 S und den Kirchenbeitrag in Höhe von 1.000,00 S. Der
Bw. hat eine Einnahmen- Ausgabenrechnung in Zusammenhang mit seinen
Einkünften aus selbständiger Arbeit vorgelegt. Daraus geht
insbesondere die AfA für Errichtungskosten der Praxis hervor. Es
dürfte sich um eine Halbjahres-AfA in der Höhe 1 % von
863.584,00 S handeln, was 8.636,00 S ergibt. Weiters hat er den IFB
für die Errichtungskosten der Praxis 9% von 836.584,00 S geltend
gemacht. Der Bw. hat Sonderausgaben für Wohnraumschaffung geltend gemacht.
4.563,67 S stehen in Zusammenhang mit einer Kreditrückzahlung bei der
Hypo-Landesbank (76,22 % von 5.987,50 S) bzw. 28.582,50 S mit einem
Bauspardarlehen bei Wüstenrot (76,22 % von 37.500,00 S). Also
wurden insgesamt 33.146,17 S als Sonderausgaben in Zusammenhang mit der
Wohnraumschaffung geltend gemacht.
Das Finanzamt hat dem Bw. am 7.
Jänner 2003 einen Vorhalt übermittelt. Er wurde ersucht ein
Fahrtenbuch vorzulegen, die Errichtungskosten der Praxis und die geringwertigen
Wirtschaftsgüter nachzuweisen. Außerdem wurde er ersucht die
Fortbildungskosten belegmäßig nachzuweisen. Der Vorhaltsbeantwortung
ist der Bw. mit Schreiben vom 20. Jänner 2003 nachgekommen. Er hat
eine Zahlungsbestätigung betreffend die Fortbildung vorgelegt. Die
geringwertigen Wirtschaftsgüter wurden aufgeschlüsselt. Das
Kilometergeld und das Taggeld hat er entsprechend dargestellt. Bezüglich
der Praxis hat er angegeben, dass er ein Haus errichtet hat. Die Gesamtkosten
für das Haus hätten 3,631.800,00 S betragen. Die gesamte nutzbare
Fläche betrage 176 m², davon entfallen auf die Praxis
41,85 m², das seien 23,78 %. Die Praxiskosten würden daher
863.584,00 S betragen.
Das Finanzamt hat im Zuge der
Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 die Praxiskosten
abgeändert. Es ist von den Gesamtkosten in Höhe von
3,631.800,00 S ausgegangen worden. Nutzbare Fläche seien
270 m², davon entfielen auf die Praxis 41,85 m². Die
41,85 m² seien daher 15,5 % der gesamten Hausfläche. Daher
würden die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten in Zusammenhang der
Praxis 562.929,00 S betragen, also 15,5 % von den gesamten
Anschaffungs- und Herstellungskosten des Hauses. Die AfA wurde mit 2 %
dieser Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnet (562.929,00 S mal
2 %, d.s. 11.258,58 S). Es wurde eine Halbjahres-AfA von
5.629,29 S errechnet. Da lt. Ansicht des Finanzamtes die betriebliche
Nutzung unter 20 % des Gebäudes liegt, wurde der
Investitionsfreibetrag gestrichen. Die Betriebskosten wurden auch noch
berichtigt. Der Bw. hat in der Einnahmen- Ausgabenrechnung Betriebskosten in
Höhe von 629,77 S geltend gemacht. Das Finanzamt hat die
Betriebskosten mit 410,48 S errechnet. Es wurden die Betriebskosten des
ganzen Hauses herangezogen und 15,5 % entsprechend berücksichtigt. Die
geltend gemachten Diäten hat das Finanzamt gekürzt. Der Bw. hat
ursprünglich 9.360,00 S geltend gemacht. Vom Finanzamt wurden
3.600,00 S anerkannt.
Das Finanzamt hat mit dem
angefochtenen Bescheid vom 20. März 2003 die Einkommensteuer mit
-1.449,68 € festgesetzt. Dem wurde ein Einkommen von 96.989,00 S
bzw. 7.048,47 € zugrunde gelegt. Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit haben lt. Finanzamt betragen -73.585,00 S. Der
Bw. hat Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beim K. und bei der G.
bezogen. Diese Einkünfte wurden im Bescheid mit 181.574,00 S
angesetzt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte hat daher 107.989,00 S
betragen. Als Sonderausgaben wurden 10.000,00 S anerkannt, das ist das
Viertel für Aufwendungen für Personenversicherung, Wohnraumschaffung,
Sanierung, Genussscheine, junge Aktien. Weiters wurde der Kirchenbeitrag von
1.000,00 S berücksichtigt. In der Begründung führte
das Finanzamt insbesondere betreffend die Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit aus, dass die betriebliche Nutzung nicht über 20 %
liegt sondern nur 15,5 % beträgt und daher die AfA entsprechend zu
kürzen war. Der IFB stehe nicht zu. Die Kürzung der Diäten in
Zusammenhang mit den Fortbildungskosten wurde damit begründet, dass sie ab
dem 15. Tag gestrichen worden sind.
Dagegen wurde mit Anbringen vom
15. April 2003 eine Berufung eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen
angeführt, dass die betriebliche Nutzung nicht unter 20 % sei, sie
wurde mit 23,78 % errechnet. Der Bw. hat die Quadratmeteranzahl der
einzelnen Zimmer des Hauses dargelegt und komme somit bei dieser Berechnung auf
eine betriebliche Nutzung von 23,78 %. Zu den Diäten hat sich er Bw.
nicht mehr geäußert. Die Kürzung sei so akzeptiert worden und
daher kein Berufungspunkt.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. Mai 2003 ist zwar formell eine Änderung durchgeführt worden,
aber betraglich hatte diese Änderung keine Auswirkung auf die
Einkommensteuer. Es sind nur die Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit mit 75.036,00 S festgesetzt worden. Das Finanzamt hat die
AfA neu berechnet bzw. wurde im Erstbescheid die AfA nicht richtig berechnet und
dieser Rechenfehler wurde entsprechend berichtigt, sodass die Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit in Höhe von -75.035,62 S angesetzt
wurden.
Der Bw. hat mit dem Anbringen
vom 30. Juni 2003 einen Vorlageantrag gestellt und um Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ersucht. Hier wurde wieder angeführt, dass die
betriebliche Nutzung über 20 % sei, insbesondere wurde darauf
hingewiesen, dass die gemischt genutzten Gebäudeteile nicht bei der
Berechnung der privaten oder betrieblichen Nutzung zu berücksichtigen
seien.
Zur
Einkommensteuer 2001:
Der Bw. hat die
Steuererklärung am 3. Dezember 2002 beim Finanzamt Urfahr eingebracht.
Auch hier wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit erklärt.
Diese betragen 96.899,12 S (Gewinn). Auch hier wurden 23,78 % der
Anschaffungs- und Herstellungskosten als Grundlage für die Berechnung der
AfA herangezogen. Weiters wurden 23, 78 % der Zinsen und Spesen für das
Darlehen Hausbau, der Betriebskosten und der Tilgungsversicherung als
Betriebsausgaben geltend gemacht.
Das Finanzamt hat am 7.
Jänner 2003 einen Vorhalt an den Bw. gerichtet. Er wurde ersucht, das
Fahrtenbuch vorzulegen und die Errichtungskosten der Praxis, die geringwertigen
Wirtschaftsgüter und die Fortbildungskosten entsprechend darzulegen. Dem
ist der Bw. durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgekommen.
Vom Finanzamt wurde die
Einnahmen- Ausgabenrechnung wie folgt geändert:
|
|
lt. Einnahmen- Ausgabenrechnung
|
lt. Finanzamt
|
AfA
|
17.272,00 S
|
11.258,58 S
|
Zinsen für den Hausbau
|
15.248,80 S
|
9.931,29 S
|
Spesen für Darlehen Hausbau
|
39,95 S
|
26,04 S
|
Tilgungsversicherung Darlehen
|
351,90 S
|
229,21 S
|
Betriebskosten
|
3.322,27 S
|
2.165,48
|
Diäten
|
5.130,00
S
|
3.150,00
S
Mit dem angefochtenen Bescheid
wurde die Einkommensteuer für 2001 mit 2.207,66 € festgesetzt.
Das Einkommen für 2001 wurde mit 255.180,00 S d.s.
18.544,65 € festgestellt. Dabei wurden Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von 111.495,00 S und Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit von der O. berücksichtigt. Diese haben
nach Abzug des Werbungskostenpauschales 164.685,00 S betragen, sodass ein
Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 276.180,00 S herauskommt.
Bei den Sonderausgaben hat das Finanzamt 20.000,00 S für das Viertel
der Aufwendungen für Personenversicherung, Wohnraumschaffung, Sanierung,
Genussscheine und junge Aktien berücksichtigt. Ein Kirchenbeitrag von
1.000,00 S wurde ebenfalls berücksichtigt. In der Begründung
wurde auf die Begründung des Vorjahresbescheides verwiesen.
In der gegenständlichen
Berufung vom 15. April 2003 ist vorgebracht worden, dass die betriebliche
Nutzung des Gebäudes 23,78 % betrage und die AfA sowie die
Betriebskosten bzw. Darlehenszinsen und Spesen entsprechend zu
berücksichtigen seien. Weiters wurde vorgebracht, dass im Jahr 2001
tatsächlich ein Anspruch auf Familienbeihilfe für 3 Kinder bestanden
hat und zwar für Marlies W. geb. am 3.4.1997, Rosalie W. geb. am 18.4.1995
und für Wendelin W. geb. am 2.7.2001. Irrtümlich sei die
Familienbeihilfe für 1 Kind nicht ausbezahlt worden, was im Nachhinein
korrigiert worden wäre. Es hätte im Jahr 2001 für 3 Kinder der
Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden, was Auswirkungen auf die Sonderausgaben
hat.
Das Finanzamt hat mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Mai
2003 der Berufung teilweise stattgegeben und den angefochtenen Bescheid
abgeändert. Es wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit
2.193,27 € festgesetzt. Bisher waren 2.207,66 €
vorgeschrieben. Das Einkommen für das Jahr 2001 beträgt
254.604,00 S d.s. 18.502,79 €. Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit wurden mit 111.327,00 S berücksichtigt. Die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wurden mit 164.685,00 S
angesetzt, sodass der Gesamtbetrag der Einkünfte 276.012,00 S betragen
hat. Bei den Sonderausgaben hat Finanzamt den Erhöhungsbetrag für drei
Kinder und somit die Topf-Sonderausgaben mit 20.408,00 S
berücksichtigt.
Im Vorlageantrag vom 30. Juni
2003 hat der Bw. die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung beantragt und darauf hingewiesen, dass die betriebliche
Nutzung 23,78 % des Gebäudes beträgt, sowie die AfA und die
Kosten entsprechend zu berücksichtigen seien.
Es ist ein Foto des
Gebäudes aktenkundig. Auch wurde im Zuge des Berufungsverfahrens ein Plan
vorgelegt.
Die Streitpunkte zwischen den
Parteien des Berufungsverfahrens sind nur mehr die Aufteilung des Gebäudes
in betriebliche und private Nutzung und somit die entsprechende
Berücksichtigung der AfA und sonstigen Kosten in den Jahren 2000 und 2001,
sowie die Anerkennung des Investitionsfreibetrages im Jahr 2000. Alle anderen
Punkte sind ausgeräumt.
Stellungnahme
des Bw.:
"Ich habe mich
bei der Aufteilung des Erdgeschosses geirrt. Das sieht man auf Seite 3,
Grundriss Erdgeschoss. Sie sehen hier einen Bereich Vorraum und einen Bereich
Flur."
Der Vertreter des Bw. zeigt dem
Referenten diese Räume.
Vertreter
des Bw.: " Das war ein Irrtum meinerseits. Wir haben in der
ursprünglichen Aufteilung den Flur als gemischt genutzt betrachtet (15,41
m²). Im Wesentlichen war ich mit den räumlichen Gegebenheiten nicht so
vertraut. Man geht beim Vorraum hinein d.h. der Eingang ist beim Vorraum, daher
ist der Vorraum gemischt genutzt und der Flur ist rein privat
genutzt."
Referent:
"Was heißt das?"
Vertreter
der Bw.: "D.h. dass die 15,41 m² rein privat sind und der
Vorraum gemischt genutzt wird."
Referent:
"Wie viel m² hat der Vorraum?"
Vertreter
des Bw.: "8,84 m² umfasst der Vorraum, ich habe das neu
berechnet."
Referent:
"Laut Berufung beträgt der Raum 8,84 m² und laut Plan
beträgt er 15,41 m². Wo sind die 8,84 m² laut
Plan?"
Der Vertreter des Bw. zeigt dem
Referenten wo sich dieser Raum mit 8,84 m² befindet.
Vertreter
des Bw.: "Es war ein Irrtum meinerseits, weil ich die Aufteilung anhand
des Planes gemacht habe. Im Zuge der Vorbereitung habe ich mir das vor Ort
angesehen und dann gemerkt, dass die Verhältnisse tatsächlich anders
sind. Wenn man das vor Ort sieht, ist es eigentlich klar
ersichtlich."
Referent: "Ich schlage vor,
dass wir die einzelnen Zimmer systematisch lt. Plan durchgehen:
|
Obergeschoss
|
|
|
Schlafraum
|
15,92 m²
|
privat
|
Erdgeschoss
|
|
|
Bad
|
10,80 m²
|
privat
|
Flur
|
15,41 m²
|
privat
|
WC
|
2,32 m²
|
privat
|
Abstellraum
|
2,63 m²
|
privat
|
Wohn- Essraum
|
53,71 m²
|
privat
|
Schlafraum 1
|
13,02 m²
|
privat
|
Schlafraum 2
|
12,18 m²
|
privat
|
Kinderzimmer
|
15,02 m²
|
privat
Jetzt fehlt der Vorraum im
Erdgeschoss."
Vertreter
des Bw.: "Das ist der Eingangsbereich, dieser wird teilweise von
Patienten benützt. Das Haus des Bw. hat 2 Eingänge."
Referent:
"Ist dieser Raum gemischt genutzt?"
Vertreter
des Bw.: "Der Vorraum beträgt 8,84 m² und ist gemischt
genutzt."
Vertreter
des Bw.: "Beim Keller habe ich noch Korrekturen. Der Raum der jetzt als
Heizraum bezeichnet wurde, ist ein gemischt genutzter Lagerraum."
Referent:
"Der Heizraum beträgt 10,12 m² und wird wahrscheinlich gemischt
genutzt?"
Vertreter
des Bw.:
"Ja!"
Referent:
"Gibt es eine separate Heizung für die
Praxis?"
Vertreter
des Bw.:
"Nein, es wird alles von
diesem Heizraum aus geheizt."
Referent:
"Welche Heizung ist das?"
Vertreter
des Bw.: "Ich glaube
Erdwärme."
Angaben des Vertreters des Bw.
zu den Räumen im Keller:
|
"Heizraum
|
10,12 m²
|
gemischt
|
Lagerraum 3
|
11,39 m²
|
gemischt
|
Lagerraum 2
|
18,90 m²
|
gemischt
|
Lagerraum 1
|
10,66 m²
|
gemischt
|
Praxis WC
|
3,46 m²
|
betrieblich
|
Praxis
|
41,85 m²
|
betrieblich
|
Flur 1
|
2,04 m²
|
gemischt
|
Flur 2
|
7,17 m²
|
gemischt"
Referent:
"Wo befindet sich das WC im
Keller?"
Vertreter
des Bw.: "Das WC im Keller mit
3,46 m² haben wir ursprünglich so berechnet, als wenn es in der
Praxis mit 41,85 m² enthalten wäre. Bei näherer Betrachtung
war das aber falsch. Das WC ist rein betrieblich. Es ist nur für die
Patienten und man kann nur von der Praxis aus hineingehen."
Referent:
"Die Praxis ist klar mit 41,85 m²
und ist rein betrieblich genutzt. Der Flur 1 beträgt 2,04 m² und
wie wird dieser genutzt?"
Vertreter
des Bw.:
"Er ist gemischt genutzt, man
kann von hier aus in die Praxis und in den Keller gehen."
Referent:
"Der Flur 2 mit
7,17 m²?"
Vertreter
des Bw.:
"Dieser ist auch gemischt
genutzt."
Referent:
"Die Gesamtnutzfläche beträgt ca.
270 m²?"
Vertreter
des Bw.:
"Ich habe eine Berechnung, wo
sich nur geringfügig etwas ändert."
Der Bw. gibt eine korrigierte
Berechnung der Gebäudeaufteilung zum Akt.
Referent:
"Was sagt der Vertreter des Finanzamtes
dazu?"
Vertreter
des FA: "Wenn ich das richtig auf dem Plan sehe, gibt es bei der
Praxis einen eigenen Eingang mit einem Glasvordach. Da erscheint es mir
ungewöhnlich, dass der Bw. die Patienten durch den Wohn- und Essraum
über die Treppe in die Praxis gehen lässt, wenn es einen eigenen
Eingang gibt."
Vertreter
des Bw.: "Wenn wir das Gebäude besichtigen, werden Sie es
sehen. Es ist zwar so dass unten der Eingang ist, aber ein großer Teil der
Patienten benutzt den oberen Eingang, weil dieser Eingang größer und
ersichtlicher ist. Dabei geht es nur um den Vorraum von 8,84 m². Wie
ich selber das erste Mal dort war, habe ich auch den oberen Eingang
benützt. Ich dachte mir, das sei der richtige Eingang."
Referent:
"Was
mich interessieren würde, ist die Mischnutzung von den
Kellerräumen."
Vertreter
des Bw.:
"Teilweise sind
Holzscheite, sowie auch alte Akten und Fitnessgeräte im Keller vorhanden.
Für mich ist die gemischte Nutzung klar ersichtlich, sie werden es dann
selber sehen. Dieses Haus hat eine verschachtelte Bauweise, dass ist etwas
verwirrend. Die Kellerräume sind nur ein paar Treppen darunter und diese
Räume sind auch nicht bewohnbar und nicht ausgebaut, weil keine Heizung und
keine Installationen vorhanden sind. Verputzt ist der Keller schon, aber
nicht so, dass man darin wohnen könnte."
Vertreter
des FA:
"Was mir
ungewöhnlich vorkommt ist, dass die Kellerräume teilweise betrieblich
und teilweise privat genutzt werden, wofür es eigentlich keine
Notwendigkeit gibt. Normalerweise wird er irgendwo seine Vorräte haben und
nicht die Akten neben den Lebensmitteln stehen haben."
Vertreter
des Bw.:
"Wir sind eigentlich
davon ausgegangen, dass ich sage der Keller ist weder eindeutig privat noch
eindeutig betrieblich und als solcher eigentlich in die Aufteilung nicht
aufzunehmen. Natürlich nur nicht ausgebaute Kellerräume. Wenn ich
Kellerstüberl habe oder so etwas ähnliches, dann ist es etwas
anderes."
Referent:
"Ich
komme auf eine Gesamtnutzfläche von 270,09 m² und ich glaube dass
es am zweckmäßigsten ist, wenn man sich das vor Ort
ansieht."
Der Referent
verkündet den
Beschluss,
die mündliche Verhandlung
zur Durchführung eines Augenscheins im Hause des Berufungswerbers in Z. zu
unterbrechen. Dort wird die mündliche Verhandlung dann im Anschluss
fortgesetzt.
Augenschein
bei Herrn Wolfgang Weidinger in
Z.: Neben dem Vertreter
des Bw. ist nun auch der Berufungswerber, Herr W., selbst anwesend.
Sowohl vom Vertreter der
Amtspartei als auch vom Bw. wurde übereinstimmend festgestellt, dass das WC
im Keller im Ausmaß von 3,46 m² rein betrieblich genutzt
wird. Es wurde vom Bw. und vom Vertreter der Amtspartei
übereinstimmend festgestellt, dass der Lagerraum im Keller mit dem
Quadratmeterausmaß von 10,12 m² ein gemischt genutzter Raum ist.
Darin befindet sich die Heizungsanlage (Wärmepumpe). Mit dieser Heizung
wird das gesamte Gebäude beheizt. Ein weiterer Lagerraum im Keller,
das Quadratmeterausmaß ist 11,39 m², wird als Abstellraum
benutzt. Nach Ansicht des Bw. handelt es sich um einen gemischt genutzten Raum.
Der Vertreter des Finanzamtes bezweifelt, ob 10 abgestellte Ordner bereits
diesen Raum zum gemischt genutzten Raum machen. Im Lagerraum 2 im
Ausmaß von 18,90 m² sind private Gegenstände, ein tragbares
Therapiebett und diverse Therapiebälle abgestellt. Der Bw. gibt dazu an,
dass dieser Raum eindeutig gemischt genutzt sei. Dazu führt der
Vertreter des Finanzamtes
aus: "Für mich ist eine gemischte
Nutzung dennoch nicht erkennbar, weil nur einige wenige Gegenstände
hingestellt wurden, die für die Praxis auch Verwendung finden
können." Im als Heizraum lt. Plan bezeichneten Raum im
Ausmaß von 14,65 m² befindet sich der Verteilerkasten der lt.
Bw. für das ganze Haus besteht. Weiters sind darin diverse private
Gegenstände wie Schi, Schuhe und Ähnliches abgestellt. In einem Kasten
befinden sich diverse betriebliche Ordner. Nach Ansicht des Bw. ist dieser Raum
gemischt genutzt. Nach Ansicht des Vertreters der Amtspartei kann man diesen
Raum eventuell als gemischt genutzt betrachten, weil sich einige Ordner in einem
Kasten befinden und der Stromverteiler auch hier untergebracht ist. Im
Lagerraum 1 im Ausmaß von 10,66 m² befinden sich die
Waschmaschine, ein stählernes Waschbecken, weiters die
Warmwasserbereitungsanlage sowie der Zentralstaubsauger für das gesamte
Haus, somit auch für die Praxisräume. Nach Ansicht des Bw. ist dieser
Raum gemischt genutzt. Nach Ansicht des Vertreters der Amtspartei ist dieser
Raum wie der Heizraum zu sehen und als gemischt genutzt zu
betrachten. Der Flur 1 im Kellergeschoss im Ausmaß von
2,04 m² führt einerseits zur Praxis und andererseits zu den
Lagerräumen bzw. zum Heizraum. Der Flur 2 im Keller im
Quadratmeterausmaß von 7,17 m² führt insbesondere zu den
Lagerräumen im hinteren Teil des Kellers. Nach Ansicht des Bw. sind diese
Flure gemischt genutzt. Dazu der Vertreter der
Amtspartei: "Soweit es den Flur 1 im
Ausmaß 2,04 m² betrifft, ist eindeutig eine gemischte Nutzung
gegeben. Beim Bereich Flur 2 mit 7,17 m² macht meiner Meinung
nach die gelegentliche Benutzung um Ordner nach hinten zu tragen noch nicht zu
einem gemischt genutzten Raum." Nach Ansicht des Bw. ist der
Vorraum im Erdgeschoss im Ausmaß von 8,84 m² teilweise
betrieblich und teilweise privat genutzt, also gemischte Nutzung. Begründet
wird das insbesondere dadurch, dass die Patienten zum teil auch diesen Eingang
benützen um zur Praxis zu gelangen, andererseits wird darauf hingewiesen,
dass eine Glocke angebracht ist die zur Praxis führt.
Dazu der Vertreter der
Amtspartei: "Der Vorraum im Erdgeschoss
führt einerseits zum Ess- Wohnraum, andererseits zum Sanitärraum und
Abstellraum. Im oberen Eingangsbereich ist eigentlich kein Hinweis auf die
Praxis ersichtlich, während beim Zugang zur Praxis im Untergeschoss ein
eigener Parkplatz vorgesehen ist und auch bei den Türen Schilder, die auf
die Praxis hinweisen, angebracht sind."
Nach Abschluss des Augenscheins
wird die mündliche Berufungsverhandlung in der Praxis des Berufungswerbers
fortgesetzt. Es bestehen Auffassungsunterschiede zwischen dem Vertreter des
Finanzamtes und Bw. hinsichtlich folgender Räume:
Flur
2 im Keller (7,17 m²) - das Finanzamt behauptet eine private
Nutzung und der Bw. behauptet teilweise betriebliche, teilweise private
Nutzung.
Lagerraum
2 im Keller (18,90 m²) - das Finanzamt behauptet private Nutzung
und der Bw. behauptet gemischte Nutzung.
Lagerraum
3 im Keller (11,39 m²) - das Finanzamt behauptet private Nutzung
und der Bw. behauptet gemischte Nutzung.
Der
Vorraum im Erdgeschoss (8,84 m²) - das Finanzamt behauptet
private Nutzung und der Bw. behauptet gemischte
Nutzung.
Vertreter der Amtspartei: "Es
ist keine gemischte Nutzung beim Vorraum im Erdgeschoss gegeben, wo sich der
Haupteingang vom privaten Wohnbereich befindet und wo man dann über eine
Treppe zum Praxisbereich im Untergeschoss gelangen kann. Weiters ist keine
gemischte Nutzung im Lagerraum neben dem Heizraum mit 11,39 m² und im
großen Lagerraum mit 18,90 m² gegeben. Hinsichtlich des
Lagerraums mit 14,65 m² und dem Lagerraum mit 10,66 m², wo
sich die Warmwasserbereitung und der Waschraum befinden, ist meiner Meinung nach
gemischte Nutzung gegeben.
Korrektur: Seitens der Amtspartei wird bezüglich
des Flures 2 im Untergeschoss im Ausmaß von 7,17 m² zugestimmt,
dass eine gemischte Nutzung vorliegt, weil sowohl der Zugang zu einem der
gemischt genutzten Lagerräume als auch zum Heizraum durch diesen Flur
führt."
Vertreter
der Bw.: "Wir stellen fest, dass unserer Meinung nach der Vorraum
im Erdgeschoss mit 8,84 m² gemischt genutzt ist. Vor dem Vorraum
befindet sich der Haupteingang des Hauses mit zwei Glocken, eine Glocke für
die Privaträumlichkeiten und eine Glocke für die Praxis. Im Vorbereich
des Vorraumes ist ein großer Parkplatz auf dem immer wieder Patienten
parken und dieser Vorraum wird auch von den Patienten als Durchgang zur Praxis
benutzt. Zu den Kellerräumlichkeiten: Der Lagerraum mit
11,39 m² wird unserer Meinung nach auch gemischt genutzt, es befinden
sich darin teils privat gelagerte Gegenstände, teils betrieblich gelagerte
Gegenstände wie z.B. Aktenordner. Für den Lagerraum mit
18,90 m² gilt das gleiche wie für den vorher genannten. Auch hier
befinden sich teils betriebliche Gegenstände wie mobile Behandlungsliegen
und andere Therapiegeräte, andererseits auch private Gegenstände. In
dem Lagerraum im Keller mit 11,39 m² befindet sich zudem der
Hauptwasserhahn an dem die Wasserleitungen des gesamten Hauses angeschlossen
sind."
Der Referent verkündet
den
Beschluss
dass die Berufungsentscheidung
der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Ende
der Verhandlung: 11.30 Uhr."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß
§ 8
Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Absetzung für Abnutzung ohne
Nachweis der Nutzungsdauer bis zu 2% von den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der Gebäude, soweit diese anderen betrieblichen Zwecken
dienen.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 EStG 1988 kann bei der
Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern der
Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April 1995
anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 9% geltend
machen. Die Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) wird dadurch
nicht berührt. Gemäß
§ 10 Abs. 3 EStG 1988 darf für
Gebäude der Investitionsfreibetrag nur insoweit geltend gemacht werden, als
sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen oder für Wohnzwecke
betriebszugehöriger Arbeitnehmer bestimmt sind. Für Gebäude, die
zur entgeltlichen Überlassung an Dritte (ausgenommen
betriebszugehörige Arbeitnehmer) bestimmt sind, steht für vor dem 1.
Februar 1993 anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein
Investitionsfreibetrag nur zu, wenn der ausschließliche Betriebsgegenstand
die gewerbliche Vermietung von Wirtschaftsgütern ist. Der
Investitionsfreibetrag kann gemäß
§ 10b EStG 1988 nur von
Anschaffungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001
angefallen sind.
Werden bei einem Gebäude einzelne Teile
unterschiedlich benutzt, dann erfolgt die Aufteilung in einem privaten und einem
betrieblichen Teil. Diese Aufteilung erfolgt idR entsprechend der
räumlichen Nutzung nach der Nutzfläche (vgl.
Doralt,
EStG7, § 4 Tz. 85). Für
die Ermittlung des Nutzungsverhältnisses ist bei bestimmt abgegrenzten
Räumlichkeiten und Flächen in erster Linie der betriebliche oder
private Charakter für sich zu untersuchen. Lässt sich nach der Art der
Räumlichkeit (Fläche) und ihrer Nutzung konkret feststellen, dass die
betriebliche Verwendung überwiegt, so ist die Räumlichkeit
(Fläche) als betrieblicher Teil des Gebäudes in die Berechnung des
Nutzungsverhältnisses einzubeziehen. Gebäudeteile, die
gemeinschaftlichen Zwecken (wie Stiegenhaus, Gang, Heizraum, Keller,
Abstellräume usw.) dienen, beeinflussen nicht das
Aufteilungsverhältnis, sondern sind entsprechend dem Verhältnis der
anderen Räumlichkeiten aufzuteilen (schlüsselmäßige
Aufteilung) (vgl. EStR 2000, Rz. 560; VwGH 19.9.1989, 88/14/0172;
VwGH 5.7.1994, 91/14/0110; VwGH 25.1.1995, 93/15/0003). In die
Verhältnisrechnung sind idR Keller- und Abstellräume nicht in die
Verhältnisrechnung einzubeziehen (vgl.
Doralt,
EStG7, § 4 Tz. 85 unter Hinweis
auf EStR 2000, Rz. 560 und VwGH 19.9.1989, 88/14/0172).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass bei der Berechnung des Nutzungsverhältnisses die
Kellerräume, welche lediglich als Abstellräume genutzt werden, nicht
berücksichtigt werden. Damit kann der Unabhängige Finanzsenat der
Ansicht des Finanzamtes nicht folgen, wonach der Lagerraum neben dem Heizraum
mit 11,39 m² und der große Lagerraum mit 18,90 m² dem
privat genutzten Teil des Gebäudes zuzurechnen seien. Vielmehr sind diese
beiden Räume bei der Berechnung des Nutzungsverhältnisses nicht zu
berücksichtigen.
Hinsichtlich des Vorraumes im Erdgeschoss
(8,84 m²) hingegen folgt der Unabhängige Finanzsenat der
Auffassung des Vertreters der Amtspartei. Das Vorzimmer einer teilweise
beruflich genutzten Wohnung zählt dann zum Betriebsvermögen, wenn es
überwiegend betrieblich genutzt wird (zB. großer Patientenkreis). Im
gegenständlichen Fall befindet sich jedoch ein eigener Eingang für
Patienten im unteren Bereich des Gebäudes. Dieser Eingang ist
Patienteneingang beschildert. Der Vorraum im Erdgeschoss bildet jedoch den
einzigen Zugang zur Wohnung des Berufungswerbers und ist somit unabdingbarer
Gebäudeteil für die Nutzung der Wohnräume. Daher ist dieser
Vorraum dem Privatvermögen zuzurechnen (vgl. dazu
Doralt,
EStG7, § 4 Tz. 89; EStR 2000,
561). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieser Vorraum
gelegentlich von Patienten als Zugang zur Praxis benutzt wird.
Hinsichtlich des im Veranlagungsjahr 2000 geltend gemachten
Investitionsfreibetrages ist das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass
dieser nicht zusteht, wenn ein Gebäude nur im untergeordneten Ausmaß
(weniger als 20 %) betrieblich genutzt wird. Da Auf Grund der vom
Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Neuberrechnung der
Nutzverhältnisse eine betriebliche Nutzung von 23,21685 % ermittelt wurde,
steht der Investitionsfreibetrag zu. Der Investitionsfreibetrag ist jedoch nicht
bei der Ermittlung des Gewinnes oder Verlustes zu berücksichtigen, da die
Verlustklausel des § 10 Abs. 8 EStG 1988 keine Gewinnermittlungsvorschrift,
sondern eine Maßnahme der Einkommensermittlung ist (vgl.
Doralt,
EStG4, § 10 Tz. 80).
Die Nutzungsverhältnisse wurden wie folgt
berechnet:
|
Bezeichnung des Raumes
|
m² privat
|
m² betrieblich
|
m² außer Ansatz
|
Schlafraum
|
15,92
|
|
|
Bad
(Erdgeschoss)
|
10,8
|
|
|
Flur
(Erdgeschoss)
|
15,41
|
|
|
WC
(Erdgeschoss)
|
2,32
|
|
|
Abstellraum
(Erdgeschoss)
|
2,63
|
|
|
Wohn-Essraum
(Erdgeschoss)
|
53,71
|
|
|
Schlafraum 1
(Erdgeschoss)
|
13,02
|
|
|
Schlafraum 2
(Erdgeschoss)
|
12,18
|
|
|
Arbeitszimmer
(Erdgeschoss)
|
15,02
|
|
|
Heizraum
(Keller)
|
|
|
14,65
|
Flur I
(Keller)
|
|
|
2,04
|
Flur II
(Keller)
|
|
|
7,17
|
Praxis
(Keller)
|
|
41,85
|
|
WC
(Keller)
|
|
3,46
|
|
Lagerraum I
(Keller)
|
|
|
10,66
|
Lagerraum II
(Keller)
|
|
|
18,9
|
Lagerraum III
(Keller)
|
|
|
11,32
|
Lagerraum IV
(Keller)
|
|
|
10,12
|
Vorraum
(Erdegeschoss)
|
8,84
|
|
|
Summe:
|
149,85
|
45,31
|
74,86
|
270,02
m²
|
Nutzungsverhältnis
|
76,78315%
|
23,21685%
|
|
Die Absetzung für Abnutzung und der
Investitionsfreibetrag wurden wie folgt berechnet:
|
|
76,78315%
privat
|
23,21685%
betrieblich
|
Anschaffungskosten
gesamt 3.631.800,00 S
|
2.788.610,52
S
|
843.189,48
S
|
AfA 2 % von
843.189,48 S
|
|
16.863,79
S
|
IFB 9 % von
843.189,48 S
|
|
75.887,05
S
Zum
Veranlagungsjahr 2000:
Für das Jahr 2000 ergibt sich folgende
Einnahmen/Ausgabenrechnung:
|
|
lt.
Erklärung
|
lt.
Erstbescheid
|
lt.
Berufungsvorentscheidung
|
lt.
UFS
|
Erlöse 0
%
|
31.150,00
|
31.150,00
|
31.150,00
|
31.150,00
|
AfA 2 % der
Anschaffungs- und Herstellungskosten der Praxis (2. Halbjahr 2000)
|
-
8.636,00
|
-
4.221,96
|
-
5.669,23
|
-
8.431,89
|
IFB für
Errichtungskosten Praxis 9 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten
|
-
77.722,00
|
|
|
|
Betriebskosten
betriebl. Anteil von 2.648,30 S
|
-
629,77
|
-
410,48
|
-
413,39
|
-
614,85
|
Fortbildungskosten
|
-
60.000,00
|
-
60.000,00
|
-
60.000,00
|
-
60.000,00
|
Diäten
|
-
9.360,00
|
-
3.600,00
|
-
3.600,00
|
-
3.600,00
|
Kilometergeld
|
-
15.876,00
|
-
15.876,00
|
-
15.876,00
|
-
15.876,00
|
geringwertige
Wirtschaftsgüter
|
-
20.627,00
|
-
20.627,00
|
-
20.627,00
|
-
20.627,00
|
Verlust
|
- 161.700,77
|
- 73.585,44
|
- 75.035,62
|
-
77.999,74
Im beiliegenden Berechnungsblatt wird der
Investitionsfreibetrag bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit
berücksichtigt, jedoch dann als nicht ausgleichsfähiger Verlust
hinzugerechnet, da im Jahr 2000 bereits aus dem laufenden Betrieb ein Verlust
erwirtschaftet wurde und der aus der Geltendmachung des Investitionsfreibetrages
resultierende Verlust auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 8 EStG 1988
nicht mit anderen Einkünften ausgleichsfähig ist.
Die Sonderausgaben für Wohnraumschaffung wurden wie
folgt berechnet:
|
|
lt.
Erklärung
|
lt.
UFS
|
Hypo
Landesbank privater Anteil von S 5.987,50
|
4.563,67
|
4.597,39
|
Wüstenrot
5443894-0452 privater Anteil von S 37.500
|
28.582,50
|
28.793,68
|
|
33.146,17
|
33.391,07
Hinzu kommen die geltend gemachten Beiträge für
Personenversicherungen in Höhe von 6.972,00 S. Gemäß
§
18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 gilt für Ausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z
2 bis 4 EStG 1988 mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in
der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher Höchstbetrag
von 40 000 S jährlich. Dieser Betrag erhöht sich - um 40 000 S,
wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder - um 20 000 S bei mindestens
drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2 EStG 1988).
Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder eines
Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das
Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht
zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder. Sind diese
Ausgaben insgesamt - niedriger als der jeweils maßgebende
Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der
Pauschbetrag nach § 18 Abs. 2 EStG 1988, als Sonderausgaben
abzusetzen, - gleich hoch oder höher als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags
als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Da dem im Jahr 2000 Berufungswerber weder der
Alleinverdienerabsetzbetrag zustand noch für mindestens 3 Kinder
Familienbeihilfe bezogen hat, sind 10.000,00 S an Topf-Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Zum
Veranlagungsjahr 2001:
Für das Jahr 2000 ergibt sich folgende
Einnahmen/Ausgabenrechnung:
|
|
lt.
Erklärung
|
lt.
Erstbescheid
|
lt.
Berufungsvorentscheidung
|
lt.
UFS
|
Erlöse 0
%
|
213.565,00
|
213.565,00
|
213.565,00
|
213.565,00
|
AfA 2 % der
Anschaffungs- und Herstellungskosten der Praxis
|
-
17.272,00
|
-
11.258,58
|
-
11.338,47
|
-
16.863,79
|
AfA für
Betriebs- u. Geschäftsausstattung
|
- 6.127,00
|
- 6.127,00
|
-
6.127,00
|
-
6.127,00
|
Zinsen
für Darlehen Hausbau betrieblicher Anteil von 64.124,49 S
|
-
15.248,80
|
-
9.939,29
|
-
12.447,90
|
-
14.887,69
|
Spesen
für Darlehen Hausbau betrieblicher Anteil von 168,00 S
|
-
39,95
|
-
26,50
|
|
-
39,00
|
Tilgungsvers.
Darlehen betrieblicher Anteil von 1.479,80 S
|
-
351,90
|
-
229,21
|
|
-
343,56
|
Betriebskosten
betrieblicher Anteil von 13.970,84 S
|
-
3.322,27
|
-
2.165,48
|
|
-
3.243,59
|
Telefonkosten
|
- 2.256,90
|
-
2.256,90
|
-
2.256,90
|
-
2.256,90
|
Büromaterial/Fachliteratur
|
-
823,40
|
-
823,40
|
-
823,40
|
-
823,40
|
Fortbildungskosten
abzgl. Zuschuss
|
-
23.774,00
|
-
23.774,00
|
-
23.774,00
|
-
23.774,00
|
Diäten
|
-
5.130,00
|
-
3.150,00
|
-
3.150,00
|
-
3.150,00
|
Kilometergeld/Fahrtkosten
|
-
23.218,40
|
-
23.218,40
|
-
23.218,40
|
-
23.218,40
|
geringwertige
Wirtschaftsgüter
|
-
9.934,60
|
-
9.934,60
|
-
9.934,60
|
-
9.934,60
|
Sozialversicherung
der gewerblichen Wirtschaft
|
-
9.166,66
|
-
9.166,66
|
-
9.166,66
|
-
9.166,66
|
Gewinn
|
96.899,12
|
111.494,98
|
111.327,67
|
99.736,41
Im beiliegenden Berechnungsblatt wird der im Jahr 2000
geltend gemachte Investitionsfreibetrag als "Verrechenbare Verluste der
Vorjahre" berücksichtigt.
Die Sonderausgaben für Wohnraumschaffung wurden wie
folgt berechnet:
|
|
lt. Erklärung
|
lt.
UFS
|
Hypo
Landesbank privater Anteil von S 7.578,00
|
5.775,95
|
5.818,63
|
Wüstenrot
5443894-0452 privater Anteil von S 90.000,00
|
68.598,00
|
69.104,84
|
|
74.373,95
|
74.923,46
Hinzu kommen die geltend gemachten Beiträge für
Personenversicherungen in Höhe von 7.260,00 S. Die Topf-Sonderausgaben
betragen daher 82.183,46 S.
Da im Jahr 2001 dem Berufungswerber sowohl der
Alleinverdienerabsetzbetrag zustand als auch für mindestens 3 Kinder
Familienbeihilfe bezogen hat, sind beide Erhöhungsbeträge
gemäß
§ 18 Abs. 3 Z. 2 EStG 1988 zu berücksichtigen. Es ist
daher ein Viertel der gesamten Topf-Sonderausgaben - das sind 20.546,00 S
- zu berücksichtigen.
Die konkrete Berechnung der Einkommensteuer für 2000
und 2001 ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu
entnehmen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 30.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0331-L/03
- Stammnummer
- 18811
- Gültig
- 30.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF