Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0318-I/05
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0318-I/05vom 30.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes A vom 11. Mai 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Berufung vom 6.6.2005 gegen den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 wandte der Berufungswerber ein,
dass ihm das Finanzamt den Pauschbetrag gemäß
§ 34
Abs. 8 EStG 1988 für sämtliche Töchter abgelehnt habe.
Für die Tochter C träfen die Ausführungen der
Berufungsvorentscheidung für 2000, auf die in der Begründung des
Bescheides verwiesen worden sei, nicht zu. Sie habe nach Abschluss der D mit
1.3.2004 eine neue Ausbildung in E begonnen und wohne zu diesem Zweck in E. Als
K falle sie in die Kategorie "Lehrlinge". Durch die verschiedenen Praktika auf
der F, die um 6.45 Uhr begännen, sei eine tägliche Anreise mit dem Zug
nicht zumutbar (Abfahrt A 4.56 Uhr, reine Fahrzeit 70 Minuten). Der
Berufungswerber habe auf Grund des Studiums seiner Töchter hohe finanzielle
Belastungen zu tragen. Dass er die vom Gesetzgeber grundsätzlich
anerkannten Belastungen trotzdem nicht geltend machen könne, liege in einer
Judikatur, die an der Praxis des Lebens vorbeigehe. Es gäbe gegen die
ausführliche Berufungsvorentscheidung sehr viel zu sagen, wozu ihm aber
Kraft und Zeit fehle. Daher nehme er die neuerliche Ablehnung in den beiden
Fällen G und H unter stillem Protest und mit dem Hinweis der
Familienfeindlichkeit zur Kenntnis.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 15.6.2005
führte das Finanzamt aus, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung
eines Kindes nicht als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn auch
im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
bestehe. Eine solche Ausbildungsmöglichkeit sei gegeben. Bei Berechnung der
Fahrtzeit seien Wartezeiten vor Beginn des Unterrichts bzw. nach Beendigung des
Unterrichts nicht zu berücksichtigen. Dies gehe ua. aus § 26
Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 hervor, wonach für bestimmte
Orte die Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt festgelegt
werde. Es werde dabei nicht auf individuelle Unterrichtszeiten Rücksicht
genommen. Sofern Orte in den Verordnungen enthalten seien, könne daher
nicht anders vorgegangen werden. Da die Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen zur Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes (BGBl. Nr. 624/1995 idgF) auf das Studienförderungsgesetz Bezug
nehme, sei hinsichtlich der Zumutbarkeit auch die Rechtsprechung zu
§ 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz 1992 anzuwenden. Die
Zumutbarkeit sei jedenfalls dann gegeben, wenn eine Fahrzeit von einer Stunde
nicht überschritten werde. Für das günstigste Verkehrsmittel sei
es ausreichend, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in
Betracht kommenden Gemeinden existiere, das die Strecke in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältige. Dies müsse nicht das
zweckmäßigste Verkehrsmittel sein (VfGH 11.12.1986, B 437/86).
Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen sei nicht Bedacht zu nehmen. Nicht
einzurechnen seien daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort
oder im Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Wartezeiten bei
Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes seien
hingegen zu berücksichtigen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wiederholte der Berufungswerber sein
bisheriges Vorbringen zur Unzumutbarkeit einer täglichen Anreise mit dem
Zug um 4.56 Uhr. Eine andere Zugverbindung bestehe nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Auszugehen ist von folgendem als erwiesen anzunehmenden
Sachverhalt: Die im Jahr 1983 geborene Tochter des Berufungswerbers besuchte ab
März 2004 das Ausbildungszentrum I in E (dreijährige Ausbildung zur
B). Zu diesem Zweck nahm sie in E eine Zweitunterkunft.
Der Studienort E ist von A 73 Bahnkilometer entfernt. An
beiden Orten halten Schnellzüge. Je nach der Art des verwendeten
Beförderungsmittels betrug die Fahrtzeit in den Studienmonaten des Jahres
2004 zwischen 46 Minuten (zB A ab 8.34 Uhr) und 70 Minuten (Fahrpläne der
ÖBB).
2.) Strittig ist die Frage der Zumutbarkeit einer
täglichen Anreise mit dem Zug um 4.56 Uhr (Fahrzeit 70 Minuten); des
Weiteren, ob die Tochter des Berufungswerbers als "Lehrling" anzusehen ist.
3.) Der vorliegende Sachverhalt war in rechtlicher Hinsicht
wie folgt zu würdigen:
a.) Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Die
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages pro
Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
b.) Zu § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen. Nach dieser Verordnung gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG),
BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind (§ 2 Abs. 2 erster
Satz der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995).
c.) In der zu § 26 Abs. 3 des StudFG
erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten (BGBl. Nr. 605/1993) ist A als
Gemeinde angeführt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Ausbildungsort E zeitlich noch zumutbar ist (§ 3 der
Verordnung BGBl. Nr. 605/1993).
d.) § 2 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 lässt in einem weiteren Satz - trotz der Nennung einer
bestimmten Gemeinde in einer Verordnung gemäß
§ 26
Abs. 3 StudFG (BGBl. Nr. 605/1993) - den Nachweis der Unzumutbarkeit
einer bestimmten An- und Rückreise zu. Voraussetzung ist, dass die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
StudFG anzuwenden. Nach § 26 Abs. 3 zweiter Satz StudFG ist eine
Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keinesfalls
mehr zumutbar.
e) § 26 Abs. 3 StudFG geht von einer Fahrzeit
zwischen Wohnort und Studienort aus, nicht hingegen von einer
(tatsächlichen) Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte. Die
Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt wird - nach Art
einer typisierenden Betrachtungsweise - für Gemeinden festgelegt.
Entscheidend ist (für Nachweiszwecke) zudem nur die Fahrzeit der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel. Auf den jeweiligen
Ausbildungszweig bzw. (davon abhängig) die individuelle Unterrichtszeit
wird nicht Rücksicht genommen. Kommt es im Einzelfall aber gerade nicht
darauf an, zu welcher Uhrzeit die Ausbildung beginnt, kann auch nicht
ausschließlich auf jene Zugverbindung Bedacht genommen werden, die -
im vorliegenden Fall nur mit 70 Minuten - noch eine rechtzeitige Anreise
an den Studienort erlaubt hätte (Abfahrt 4.56 Uhr). Bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit der Anreise an den Studienort war vielmehr darauf Bedacht zu
nehmen, ob zwischen Wohnort und Studienort (Reise
nach E) auch öffentliche
Beförderungsmittel verkehren, die eine Fahrzeit von nicht mehr als 60
Minuten aufweisen.
f.) Eine auf Gemeinden abgestellte vergröbernde
Zumutbarkeitsprüfung ist nach dem Beschluss des VfGH vom 9.6.1998,
B 2449/97, als zulässig anzusehen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34
Anm 74).
g.) Aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen ergibt sich
weiters, dass Ausbildungsstätten nur dann nicht als innerhalb des
Einzugsbereichs liegend anzusehen sind, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort
zum Wohnort (unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel) mehr als je eine Stunde
beträgt.
Der Berufungswerber behauptet nicht einmal, dass die
Rückfahrt nach A nicht unter 60
Minuten möglich gewesen wäre. Solches ließe sich (zumindest
für die im Zweistundentakt verkehrenden Schnellzüge) den
Fahrplänen der ÖBB nicht entnehmen.
h.) Mit § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 wird eine Regelung für jene Fälle getroffen, in denen
Schüler oder "Lehrlinge" innerhalb von 25 km vom Familienwohnort keine
adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben und für Zwecke der
Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am
Ausbildungsort bewohnen. Diesfalls gelten auch Ausbildungsstätten innerhalb
einer Entfernung von 80 km vom Hauptwohnort als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen.
i.) Die zitierte Bestimmung umschreibt den Begriff des
Lehrlings nicht. Im Hinblick auf die mehrfachen Anknüpfungen des EStG 1988,
zu dem die Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 ergangen ist (vgl. zB § 108f
EStG 1988), kann jedoch auf § 1 des Berufsausbildungsgesetzes
zurückgegriffen werden. Danach handelt es sich bei Lehrlingen um Personen,
die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste
(§ 7) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten
(§ 2) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet
werden. Die Lehrberufe im Sinne des § 5 des Berufsausbildungsgesetzes
sind in einer Lehrberufsliste (Verordnung) festzusetzen.
Die im Jahr 2004 aufgenommene Ausbildung findet sich nicht
in dieser Liste. Sie erfolgte an einer Schule für Gesundheits- und
Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I
Nr. 108/1997 (§§ 49 ff.). Dem Berufungsvorbringen, wonach
die Ausbildung zur B in der Eigenschaft als "Lehrling" (§ 2
Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995) erfolgte, konnte somit nicht
gefolgt werden.
4.) Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Innsbruck,
am 30. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 2 Abs. 3 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0318-I/05
- Stammnummer
- 18801
- Gültig
- 30.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF