Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0158-S/02
Berufung gegen Nichtbescheid
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0158-S/02vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf Schatzl und die weiteren
Mitglieder Dr. Bruno Hübscher, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter
über die Berufung der A-AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der E-AG, vertreten
durch Dr. Arnold Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft, 1010 Wien,
Wipplingerstraße 10, vom 18. Februar 1999 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 19. Jänner 1999 betreffend
Grunderwerbsteuer nach der am 28. September 2005 in 5026 Salzburg-Aigen,
Aignerstraße 10, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Kaufvertrag vom 24. Juli 1991 erwarb die
E-GmbH. (in der Folge kurz: E-GmbH) Liegenschaftsanteile in der KG Wals. Dieser
Erwerbsvorgang wurde dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
unter der ERFNR. 316.899/91 zur Anzeige gebracht.
Mit Bescheid vom 16. April 1992 setzte das
Finanzamt die Grunderwerbsteuer zunächst vorläufig fest (St.Nr.
92/110.019).
Nach Durchführung eines abgabenbehördlichen
Prüfungsverfahrens wurde die Grunderwerbsteuer mit angefochtenem Bescheid
vom 19. Jänner 1999 endgültig festgesetzt. Der Bescheid und
der Prüfungsbericht ergingen an die E-AG (in der Folge kurz: E
-AG).
Dagegen wurde fristgerecht von der "E-AG , nunmehr: A-AG "
Berufung erhoben. In Punkt I. wird ausgeführt, dass aufgrund des
Verschmelzungsvertrages vom 28.8.1998 die E -AG (FN 46284 s) mit der
A-AG (FN 148393 a; die Bw) verschmolzen wurde
(Universalsukzession).
Die Einsichtnahme in das Firmenbuch hat ergeben, dass die E
-GmbH in die E -AG umgewandelt wurde (im Firmenbuch eingetragen am
28. Februar 1998). In der Folge wurde die E -AG als übertragende
Gesellschaft mit der A-AG als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Die
Eintragung in das Firmenbuch erfolgte am
11. September 1998.
Mit der Eintragung der Verschmelzung (hier am
11. September 1998) ging die E -AG als übertragende Gesellschaft
unter. Gesamtrechtsnachfolger war die A-AG als aufnehmende
Gesellschaft.
Die Erledigungen, die an ein nicht (mehr) existierendes
Rechtssubjekt gerichtet waren, sind ins Leere gegangen, weswegen sie keine
Rechtswirkungen entfalten (vgl. zB. VwGH 09.09.2004, 2001/15/0073, mit weiteren
Nachweisen).
Der angefochtene Bescheid vom
19. Jänner 1999 war an eine nicht mehr existente Person (die
übertragende und gelöschte Gesellschaft) gerichtet und vermochte daher
keine Rechtswirkungen zu entfalten.
Um Rechtswirkungen gegenüber der Bw zu entfalten,
hätte die Erledigung an die Bw als Rechtsnachfolgerin der E -AG gerichtet
werden müssen.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist.
Gemäß
§ 243 BAO sind Berufungen gegen
Bescheide, die Abgabenbehörden in erster Instanz erlassen, zulässig,
soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Da der angefochtenen Erledigung kein Bescheidcharakter
zukommt, war die vorliegende, von der übernehmenden Gesellschaft erhobene
Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen.
In gegenständlicher Berufungssache wurde innerhalb
offener Frist (vgl. § 323 Abs. 12 BAO) ein Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und ein Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt
(Schriftsatz vom 23. Jänner 2003).
§ 284 BAO lautet:
"
(1) Über die Berufung hat eine
mündliche Verhandlung stattzufinden,
1.
wenn es in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276 Abs. 2) oder
in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) beantragt wird
oder
2.
wenn es der Referent (§ 270 Abs. 3) für erforderlich
hält.
(2)
Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem gesamten Berufungssenat, so
hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,
1.
wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder
2.
wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds
beschließt.
(3)
Der Berufungssenat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1 Z 1) von einer
mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen
(§ 273) oder als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist oder wenn eine Aufhebung nach § 289 Abs. 1
erfolgt.
(4)
Der Vorsitzende des Berufungssenates hat den Ort und den Zeitpunkt der
Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so
sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der
Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
(5)
Obliegt die Entscheidung über die Berufung dem Referenten (§ 270 Abs.
3) und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind
Abs. 3 und 4 sowie § 283 Abs. 1, § 285 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 und
§ 287 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hiebei sind die
Obliegenheiten und Befugnisse des Vorsitzenden dem Referenten auferlegt bzw.
eingeräumt. "
§ 284 Abs. 3 BAO gestattet bei Formalentscheidungen
- wie im konkreten Fall der Zurückweisung nach
§ 273 BAO - das Unterbleiben beantragter mündlicher
Verhandlungen. Diese Entscheidung liegt im Ermessen des
Berufungssenates.
§ 20 BAO lautet:
"
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden
nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich
in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser
Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. "
Aufgrund der eindeutigen Sach-, der festgestellte
Sachverhalt entspricht dem Berufungsvorbringen sowie dem Firmenbuch, und
Rechtslage war von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
abzusehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass den Parteien des Verfahrens in der
Besprechung vom 27. Juni 2005 und mit dem Vorhalt vom
28. Juni 2005 Gelegenheit gegeben wurde, Stellung zu
nehmen.
Salzburg, am
28. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0158-S/02
- Stammnummer
- 18799
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF