Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0452-I/04
erhöhte Familienbeihilfe bei mehrjähriger Berufstätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0452-I/04vom 30.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes Z vom 25. August 2004 betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab 1.
November 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 18. November 2003 beantragte die
spätere Berufungswerberin die Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung.
Nach Durchführung weiterer Sachverhaltsermittlungen
wurde der Antrag mit Bescheid vom 25. August 2004 als unbegründet
abgewiesen. Das Finanzamt begründete diese Entscheidung damit, dass die am
[Geburtsdatum] geborene spätere Berufungswerberin in den Zeiträumen
[Zeitraum1], [Zeitraum2] sowie von [Zeitraum3] - und somit im Alter
zwischen [Alter1] und [Alter2] Jahren - in verschiedenen
Dienstverhältnissen gestanden sei. Somit bestehe kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, weshalb auch der Erhöhungsbetrag nicht ausbezahlt werden
könne.
In der Berufung gegen diese Entscheidung führte die
Einschreiterin aus, dass ein behinderter Mensch immer als Kind anzusehen sei und
auch der Arzt ihr gesagt hätte, dass ihr die erhöhte Familienbeihilfe
zustehen müsse.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 6 Abs. 2 lit. d iVm. Abs. 5
FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen bzw. Kinder, deren Eltern ihnen
nicht überwiegend Unterhalt leisten, bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen
unter anderem dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor
Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen
Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe
erhöht sich gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967
für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um monatlich
€ 138,30.
Eingangs ist klarzustellen, dass der Anspruch auf den
Grundbetrag der Familienbeihilfe Voraussetzung für die Gewährung des
Erhöhungsbetrages ist. Anspruch auf Familienbeihilfe besteht - von
anderen, für den gegenständlichen Fall nicht bedeutsamen Vorschriften
abgesehen - dann, wenn die oben angeführten Voraussetzungen
erfüllt sind.
Es ist somit zu prüfen, ob die Berufungswerberin vor
Vollendung des 21. Lebensjahres (die Verlängerung der Frist kommt
nicht in Betracht, da die Berufungswerberin nach dem 21. Lebensjahr nicht
mehr in Berufsausbildung gestanden ist) wegen einer körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande war, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Unstrittig ist, dass sie sich nicht in
Anstaltspflege befindet.
Es sind somit Feststellungen zu treffen, die den
Sachverhalt des Jahres [JJJJ] und der Vorjahre zum Inhalt haben, da eben das
voraussichtliche dauernde Außerstandesein sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres vorgelegen
haben muss. Eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation, welche
allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Arbeitsunfähigkeit
geführt hat, kann dabei nicht berücksichtigt werden.
An Sachverhalt steht im gegenständlichen Fall
unbestritten fest, dass die Berufungswerberin in den vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung genannten Zeiträumen und somit über beinahe
10 Jahre hindurch eine nichtselbständige Beschäftigung
ausübte, welche nur durch vier Monate Arbeitslosigkeit bzw. zwei Monate
Krankengeldbezug unterbrochen war. Ab [Monat/Jahr1] wurde für vier Monate
Wochengeld bezogen, daran anschließend scheinen in der Aufstellung der
Pensionsversicherungsanstalt der A. zehn Monate Ersatzzeiten nach der Entbindung
auf.
Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes vom [Datum1] wurde
ein Grad der Behinderung von 100% festgestellt und ausgesprochen, dass die
Berufungswerberin dem Kreis der begünstigten Invaliden
angehört.
Im Gutachten des Bundessozialamtes vom [Datum2] wurde der
Berufungswerberin ein Grad der Behinderung von 90% und das dauernde
Außerstandesein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen attestiert.
Diese Feststellung wurde rückwirkend mit [Datum3] getroffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
21.11.1990, 90/13/0129, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgesprochen, dass
in Fällen, in welchen eine Person in Zeiten vor und nach Vollendung des
21. Lebensjahres über mehrere Jahre hindurch in einem
Dienstverhältnis gestanden ist, keine Rede davon sein könne, dass
diese Person dauernd außer Stande war, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen bzw. niemals erwerbsfähig wurde. Daran ändert auch die
- im gegenständlichen Fall nicht behauptete - Tatsache nichts,
dass die Eltern bei der Berufsausübung Unterstützung geleistet haben
bzw. der Arbeitgeber Entgegenkommen gezeigt hat. Das Gesetz verlangt
nämlich nicht, dass der Unterhalt mit den üblichen, zum Erwerb
normalerweise erforderlichen Mitteln bzw. unter den auf dem Arbeitsmarkt
üblichen Bedingungen verschafft werden kann.
Diese Rechtsprechung angewendet auf den hier zu
entscheidenden Fall führt bereits dazu, dass davon ausgegangen werden muss,
dass die Berufungswerberin, weil mehrjährige Beschäftigungszeiten
vorliegen, sowohl vor, als auch - zumindest über einen
mehrjährigen Zeitraum - nach Vollendung des 21. Lebensjahres
erwerbsfähig war, weshalb kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach der
Bestimmung des § 6 Abs. 2 lit. d iVm. Abs. 5
FLAG 1967 besteht.
Im gegenständlichen Fall besteht aber noch ein
weiteres Beweismittel, welches die tatsächlichen Verhältnisse
ca. ein Jahr nach Vollendung des 21. Lebensjahres der
Berufungswerberin feststellt. Dabei handelt es sich um den Bescheid des
Landesinvalidenamtes vom [Datum1]. Eine Aufnahme einer Person in den Kreis der
begünstigten Invaliden nach dem damals gültigen
Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl. Nr. 22/1970 (IEinstG), konnte
nämlich nur erfolgen, wenn keine Ausschließungsgründe vorgelegen
sind. Nach § 2 Abs. 2 IEinstG galten ua. behinderte Personen
nicht als begünstigte Invalide, die in Folge des Ausmaßes ihrer
Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem
geschützten Arbeitsplatz oder in einer geschützten Werkstätte
nicht geeignet waren. Da die Berufungswerberin mit dem in Rede stehenden
Bescheid in den Kreis der begünstigten Invaliden aufgenommen wurde, muss
zwingend davon ausgegangen werden, dass zum damaligen Zeitpunkt die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit - trotz einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 100% - möglich war. Diese Tatsache -
zusammen mit dem oben angeführten unbestrittenen Vorliegen von
mehrjährigen Dienstverhältnissen - führt jedenfalls dazu,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungswerberin im
Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres dauernd außer Stande
war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Ausführungen im Gutachten des Bundessozialamtes,
welche rückwirkend mit [Datum3] ein dauerndes Außerstandesein sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen attestieren, können dabei zu keiner
anderen Würdigung führen, da dieses Gutachten erst über
20 Jahre nach dem entscheidungswesentlichen Zeitpunkt erstellt wurde und
zudem keine konkreten Aussagen hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit zu diesem
Zeitpunkt enthält. Wenn aber - davon ist im gegenständlichen
Fall auf Grund des Gutachtens des Bundessozialamtes offensichtlich auszugehen -
eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation erst (lange) nach
Vollendung des für den hier zu entscheidenden Fall relevanten
21. Lebensjahres dazu führt, dass ein davor erwerbsfähiger
Behinderter dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, ist die entscheidende Voraussetzung des § 6 Abs. 2
lit. d FLAG 1967 nicht erfüllt.
Besteht somit kein Anspruch auf Familienbeihilfe, kann auch
der Erhöhungsbetrag nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 nicht
zugesprochen werden.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 30. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0452-I/04
- Stammnummer
- 18788
- Gültig
- 30.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF