Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0416-S/02
Nichtanwendung des § 15a ErbStG bei fehlender Betriebsinhabereigenschaft des Übergebers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0416-S/02vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GM, in W., vom 9. Mai 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 20. April 2001 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:.
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerberin (Bw) wurde aufgrund des
Notariatsaktes vom 10. Oktober 2000 die Liegenschaft L. von ihren Eltern,
MS und RS, übergeben. Weiters wurde in diesem Notariatsakt erklärt,
dass die genannte Liegenschaft zum Betriebsvermögen des im Firmenbuch nicht
protokollierten Gewerbebetriebes P., welche die Bw ebenfalls von ihrem Vater als
Alleininhaber dieses Betriebes übernommen hatte, gehört. Für den
Erwerbsvorgang vom Vater wurde keine Schenkungssteuer vorgeschrieben, da hier
die Verbindlichkeiten den steuerrechtlich maßgeblichen Wert der Aktiva
überstiegen und somit von einem entgeltlichen grunderwerbsteuepflichtigen
Geschäft ausgegangen wurde.
Hinsichtlich des Erwerbsvorganges von der Mutter wurde
für den entgeltlichen Teil Grunderwerbsteuer sowie hinsichtlich des
unentgeltlichen Teils mit Bescheid vom 20. April 2001 Schenkungssteuer von EUR
1.366,61 (18.805,00 S) festgesetzt.
Gegen die Vorschreibung von Schenkungssteuer richtet sich
die Berufung mit folgender Begründung:
Im gegenständlichen Fall handle es sich um eine
gemischte Schenkung, weshalb sowohl Grunderwerbsteuer als auch Schenkungssteuer
vorgeschrieben worden sei. Die Bemessung für die Schenkungssteuer betrage
nach Abzug des Freibetrages nach § 14 Abs 2 ErbStG 375.000,00 S. Die Steuer
nach § 8 Abs 1 sei in der Steuerklasse I unter Anwendung des Tarifes von 3%
mit 11.265,00 S zuzüglich der Steuer nach § 8 Abs 4 ErbStG von
7.540,00 S, sohin mit 18.805,00 S festgesetzt worden. Zusätzlich wird
beantragt, den Freibetrag gemäß
§ 15a ErbStG anzusetzen, da
die Voraussetzungen des § 15a ErbStG vorlägen. Die Geschenkgeber
hätten das 55 Lebensjahr bereits vollendet, die Zuwendung erfolge an eine
natürliche Person, bei dem übertragenen Betrieb handle es sich um die
P. und die Einkünfte daraus würden den Einkünften aus
Gewerbebetrieb zugeordnet werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Juli 2001 wies das
Finanzamt das gegenständliche Berufungsverfahren mit der Begründung,
die Betriebsliegenschaft sei bis zur Übergabe je zur Hälfte im
grundbücherlichen Eigentum der Übergeber gewesen, der Gewerbebetrieb
P. jedoch lediglich im Alleineigentum des Vater der Bw gestanden, ab, da die
Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG nur dann zutreffe, wenn auch ein
Betrieb (mind. 25%) mitübergeben werde.
Im dagegen vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebrachten Vorlageantrag vom 6. August 2001 wiederholte die Bw ihre
Argumente für die Zuerkennung des Freibetrages nach § 15a
ErbStG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes. Nach Z 2 dieser Gesetzesstelle gilt darüber hinaus als Schenkung
jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie
auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Mit Art. IX Z 4 Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 1999/106,
wurde § 15a ErbStG mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 in das ErbStG
eingefügt. Damit wurde für den Erwerb von Todes wegen oder unter
Lebenden von Betriebsvermögen oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften
eine umfängliche Befreiungsbestimmung geschaffen.
§ 15a ErbStG lautet:
"(1)
Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen
gemäß Abs. 2, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und
der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen, bleiben nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von
365 000 Euro (Freibetrag) steuerfrei.
(2)
Zum Vermögen zählen nur
1.
inländische Betriebe und inländische Teilbetriebe, die der
Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, in der jeweils geltenden Fassung,
dienen;
2.
Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an inländischen Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser
oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu
einem Viertel unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt
ist;
3.
Kapitalanteile, das sind Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften,
wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld mindestens zu einem Viertel des gesamten Nennkapitals unmittelbar
beteiligt ist.
(3)
Der Freibetrag (Freibetragsteil gemäß Abs. 4) steht bei jedem Erwerb
von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn der Gegenstand der Zuwendung
des Erblassers (Geschenkgebers) ist
1.
ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,
2.
ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des Teilbetriebes, vorausgesetzt der
Wert des Teilbetriebes oder der Anteil desselben beträgt mindestens ein
Viertel des gesamten Betriebes,
3.
ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem im Abs. 2 Z 2 und 3
angeführten Ausmaß.
(4)
Der Freibetrag steht beim Erwerb
1.
eines Anteiles eines Betriebes nur entsprechend dem Anteil des erworbenen
Vermögens zu;
2.
eines Teilbetriebes oder eines Anteiles daran nur in dem Verhältnis zu, in
dem der Wert des Teilbetriebes (Anteil des Teilbetriebes) zum Wert des gesamten
Betriebes steht;
3.
eines Mitunternehmeranteiles (Teil eines Mitunternehmeranteiles) oder
Kapitalanteiles (Teil eines Kapitalanteiles) nur in dem Ausmaß zu, der dem
übertragenen Anteil am Vermögen der Gesellschaft oder am Nennkapital
der Gesellschaft entspricht. Bei einem Erwerb durch mehrere Erwerber steht jedem
Erwerber unter Berücksichtigung der Z 1 bis 3 der seinem Anteil am
erworbenen Vermögen entsprechende Teil des Freibetrages
zu.
(5)
Die Steuer ist nachzuerheben, wenn der Erwerber innerhalb von fünf Jahren
nach dem Erwerb das zugewendete Vermögen oder wesentliche Grundlagen davon
entgeltlich oder unentgeltlich überträgt, betriebsfremden Zwecken
zuführt oder wenn der Betrieb oder Teilbetrieb aufgegeben
wird.
(6)
Abs. 5 gilt nicht, wenn die Vermögensübertragung einen nach Abs. 1 bis
3 steuerbegünstigten Erwerb darstellt oder das zugewendete Vermögen
Gegenstand einer Umgründung nach dem Umgründungssteuergesetz, BgBl.
Nr. 699/1991, in der jeweils geltenden Fassung, ist, sofern für das an
seine Stelle getretene Vermögen kein im Abs. 5 angeführter Grund
für eine Nacherhebung der Steuer eintritt.
(7)
Der Erwerber des begünstigten Vermögens hat Umstände, die zur
Nacherhebung der Steuer führen, innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt
dem Finanzamt anzuzeigen."
In den Erläuterungen der Regierungsvorlage des StRefG
2000 ist zu § 15a ErbStG ausgeführt (1766 BlgNR 20. GP):
"Mit
dieser Bestimmung soll ein sachlicher Freibetrag von fünf Millionen
Schilling für die unentgeltliche Übertragung von im Abs. 2
angeführten Vermögen geschaffen werden. Dieser Freibetrag soll dann
zustehen, wenn das Vermögen von Todes wegen (§ 2 ErbStG) oder durch
eine Schenkung unter Lebenden (§ 3 ErbStG) zugewendet wird und der Erwerber
eine natürliche Person ist; bei der Schenkung unter Lebenden kommt als
weitere Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages hinzu, dass
der Geschenkgeber entweder das 55. Lebensjahr vollendet haben muss oder wegen
körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig ist.
Erwerbsunfähigkeit ist dieser Bestimmung zufolge dann anzunehmen, wenn er
nicht in der Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner
Stellung als Gesellschafter verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu
erfüllen. Ob ein Geschenkgeber "erwerbsunfähig" ist, ist
jeweils für das konkret übertragene Vermögen zu
beurteilen.
Als
begünstigungsfähiges Vermögen sollen gemäß Abs. 2
Betriebe und Teilbetriebe angesehen werden, bei denen nach den
einkommensteuerrechtlichen Vorschriften Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb bezogen
werden, sowie Mitunternehmer- und Kapitalanteile, sofern der Erblasser oder
Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Vermögen der
Gesellschaft oder am gesamten Nennkapital beteiligt war. Der Erwerb von
Wirtschaftsgütern aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers
ist begünstigt, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb des
Mitunternehmeranteils erfolgt.
Der
Freibetrag (Freibetragsteil) soll grundsätzlich immer dann zustehen, wenn
der Erblasser oder Geschenkgeber den Betrieb zur Gänze oder mindestens zu
einem Viertel überträgt. Wird ein Teilbetrieb oder Anteil an einem
Teilbetrieb übertragen, so ist die Anwendungsvoraussetzung für die
Befreiung, dass der Wert des übertragenen Vermögens mindestens ein
Viertel des Wertes des gesamten Betriebes beträgt. Ist Gegenstand der
Übertragung ein Mitunternehmer- oder Kapitalanteil oder ein Teil dieses
Vermögens, kommt die Begünstigung nur dann zur Anwendung, wenn der
Erblasser oder Geschenkgeber mindestens zu einem Viertel am Vermögen der
Gesellschaft oder am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist und mindestens
dieser Anteil übertragen wird."
Im konkreten Berufungsverfahren ist zu prüfen, ob die
Befreiungsbestimmung des § 15a ErbStG auf die Übertragung der im
Betriebsvermögen des väterlichen Betriebes befindlichen jedoch im
zivilrechtlichen Eigentum der Mutter der Bw stehenden Liegenschaftshälfte
anzuwenden ist.
Tatbestandsvoraussetzung der Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 15a ErbStG sind ua. bestimmte persönliche Elemente.
Im Falle einer Schenkung unter Lebenden muss der Geschenkgeber das 55.
Lebensjahr vollendet haben oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
in einem Ausmaß erwerbsunfähig sein, dass er nicht in der Lage ist,
seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Daraus geht hervor, dass der Gesetzgeber nur die
Erwerbsvorgänge begünstigen wollte, in denen der Geschenkgeber
Betriebsinhaber oder Gesellschafter war.
Begünstigt ist ferner nur die Übertragung von
Betrieben und Teilbetrieben, die der Einkunftserzielung des Übergebers aus
Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb
dienen sowie von Mitunternehmeranteilen. Auf Seiten des Zuwendenden müssen
daher Gewinneinkünfte vorliegen.
Im konkreten Fall ist unbestritten, dass die Mutter der Bw
hinsichtlich des übergebenen Betriebes keine gewerblichen Einkünfte
bezog. Selbst wenn ihr gehörige Vermögenselemente (die
berufungsgegenständliche Liegenschaftshälfte) bei der Gewinnermittlung
des Gatten berücksichtigt wurden, so ändert es nichts daran, dass der
Erwerbsvorgang der Bw von ihrer Mutter die Tatbestandsvoraussetzungen des §
15a ErbStG nicht erfüllt.
Die einkommensteuerliche Beurteilung ist unabhängig
von der erbschaftssteuerlichen Vorgangsweise, weil Einkommensteuer und
Erbschaftssteuer unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und infolgedessen
unterschiedlich ausgestaltet sind (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 5. August 1993,
Zl. 88/14/0060).
Der Wortlaut des § 15a ErbStG lässt keinen Raum
dafür, mehrere (wenn auch gleichzeitig stattfindende) Erwerbsvorgänge
von verschiedenen Personen zusammenzufassen. Eine planwidrige
Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts ist nicht anzunehmen, da
dies gerade dem Wesen der Erbschaftssteuer als Erbanfallsteuer entspricht. Die
Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Steuer, die für den einzelnen
Erwerbsvorgang festgesetzt wird und vom Bereicherungsprinzip beherrscht wird
(vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 1 ErbStG
Rz 4f). Es ist sohin für jeden einzelnen Vermögensvorteil
festzustellen, ob ein Tatbestand der Steuerbefreiungen gemäß
§§ 15, 15a ErbStG vorliegt.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26. 01 1995, Zl. 94/16/0058,
zu den §§ 11, 15 ErbStG (Erwerbsvorgänge von derselben Person !)
nachstehende Rechtsansicht vertreten:
Jeder einzelne, einen Tatbestand im Sinne des ErbStG
erfüllende Erwerb unterliegt als selbständiger Vorgang für sich
der Steuer; die Steuer entsteht für jeden einheitlichen Rechtsvorgang
jeweils mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes. Daran ändert
auch nichts die Zusammenrechnungsvorschrift des § 11 ErbStG, da diese
Bestimmung lediglich der Berechnung der Steuer dient, über den
Steuertatbestand aber keine Aussage trifft. Bei der Beurteilung einer Mehrzahl
von Besteuerungsvorgängen ist die Frage der Steuerfreiheit für jeden
einzelnen Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen (vgl. VwGH 26. 01. 1995, Zl.
94/16/0058).
Gegenstand der berufungsgegenständlichen Zuwendung an
die Bw durch deren Mutter ist lediglich die Hälfte eines betrieblich
genutzten Grundstückes. Da die Übergeberin selbst nicht
Betriebsinhaberin oder Gesellschafterin ist und auch keine gewerblichen
Einkünfte aus dem oben genannten Betrieb erzielt, sind die in § 15a
ErbStG normierten Vorraussetzungen nicht erfüllt.
Der im Rahmen des Schenkungssteuerbescheides ermittelte
steuerlich maßgebende Wert der Grundstücke (377.000,00 S) wurde
irrtümlich um den falschen Freibetrag von 1.500,00S gekürzt. Da es
sich im Gegenstandsfall nicht um eine Besteuerung gemäß
§ 6 Abs.
1 Z 2 ErbStG handelt, ist § 14 Abs. 2 ErbStG nicht einschlägig. Bei
der Berechnung der Steuer ist von einer Person der Steuerklasse I auszugehen und
somit ein Freibetrag von 30.000,00 S zu gewähren (§ 14 Abs 1 Z 1
ErbStG). Daraus ergibt sich ein steuerpflichtiger Erwerb von 347.000,00 S, von
dem gemäß
§ 8 Abs 1 ErbStG 3 % vom steuerpflichtigen Erwerb
sohin 10.410,00 S zu entrichten sind. Unter Hinzurechnung des Zuschlages
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG in Höhe von 2% vom steuerlich
maßgeblichen Wert der Grundstücke im Betrag von 377.000,00, somit
7.540,00 S, errechnet sich die Schenkungssteuer für den
berufungsgegenständlichen Erwerbsvorgang mit EUR 1.304,48 (17.950,00
S).
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
29. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Steuerbefreiungkeine Einkünfte gemäß § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG der ÜbergeberinLiegenschaft im Betriebsvermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0416-S/02
- Stammnummer
- 18783
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF