Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1213-W/03
Bewirtung von Mitarbeitern und Ausgaben für eine Arbeitszimmer bei einem Bezirksrat nicht als Werbungskosten anerkannt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1213-W/03vom 29.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vertreten durch Charlotte
Zeisel, Steuerberaterin, 1180 Wien, Hofstattgasse 16/5, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg,
vertreten durch Dr. Obermayer, betreffend Einkommensteuer 1999 im Beisein der
Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik nach der am 8. September 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen, die insoweit einen Teil des
Bescheidspruches darstellt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Jahr 1999 Einkünfte
aus nichtselbständiger Tätigkeit und Einkünfte als Bezirksrat in
Höhe von S 82.058,- (MA 3 Jahresbezug in Höhe von 69.062,00 und
Aufwandsentschädigung in Höhe von S 12.996,-).
Im Zuge der Veranlagung anerkannte das Finanzamt nicht:
Bewirtungskosten, Repräsentationsausgaben, einen Teil der Spenden,
Taxikosten, Aufwendungen für ein Zeitschriften Jahresabo, nur 50% des
Büromaterials und 2 CD. In der Begründung wurde auf die
Berufungsvorentscheidung für das Jahr 1998 verwiesen. Die sonstigen
Einkünfte wurden mit S 69.150,- berechnet.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 wurde Berufung
eingebracht. Begründend wurde ausgeführt:
"In dem Bescheid wurden die erhaltenen
Funktionsgebühren zur Gänze als Sonstige Einkünfte ausgewiesen,
mit der Begründung auf den Hinweis der Berufungsvorentscheidung für
das Jahr 1998. Diese Berufungsvorentscheidung ist jedoch aufgehoben durch die
Berufungsentscheidung des Berufungssenates VI vom 19.10. 2000. Die in dieser
Entscheidung angeführten nicht anerkannten Ausgaben sind in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1999 nicht mehr als Ausgaben angeführt. Die
in dieser Beilage angeführten Ausgaben wurden alle vom Senat für 1998
anerkannt.
Hinsichtlich der Post Arbeitszimmer ist zu sagen,
dass auch diese Post anzuerkennen ist, da die im Einkommen zugrunde liegende
Tätigkeit nur in einem separaten Raum der Wohnung - als Büro
eingerichtet - durchgeführt werden kann. Als Angestellter einer Firma darf
er in deren Räumen keinerlei private Tätigkeiten
durchführen.
Ein aliquoter Absetzbetrag ist daher anzuerkennen.
In dem Posten Mitgliedsbeiträge sind S 100,- enthalten, die in der
Berufungsentscheidung nicht anerkannt wurden.
Der in der Berufungsentscheidung angeführte
AfA Betrag in Höhe von S 2.783,- ist noch als Aufwand abzuziehen.
Die sonstigen Einkünfte betragen somit S
32.712,-."
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung. Nicht anerkannt wurden die Bewirtungsspesen, ein Teil
der Mitgliedsbeiträge, die Kosten für 2 CD und Ausgaben für ein
Zeitschriften-Abo. Hinsichtlich der Position "Werbungskosten" wird auf die
Ausführungen i.d. Berufungsentscheidung betreffend ESt 1998 verwiesen (Der
Bewirtung wurde keine Werbewirkung zuerkannt).
Weiters wurden die Aufwendungen für das Arbeitszimmer
nicht anerkannt. Die sonstigen Einkünfte wurden in Höhe von S 59.088,-
festgestellt.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Hinsichtlich der Kosten
für die Bewirtung wurde ein Erlass des BMF betreffend Aufwendungen von
Politikern vorgelegt, aus dem die Abzugsfähigkeit von Bewirtungskosten
hervorgehe.
Weiters wurden Gasthausrechnungen vorgelegt. Auf der
jeweiligen Rückseite war der Grund des Essens und die Namen der an dem
Essen teilgenommenen Mitarbeiter angeführt: Besprechung für EU-Wahl,
1.Mai Feierlichkeit mit Sektionsmitarbeiter, Danksagung für
Mitarbeiter bei EU-Wahl, Einladung zur Danksagung für die Wahlhilfe zu
NR-Wahl, Geburtstagsfeier eines Mitarbeiters. Ein Beleg betraf die Kranzspende
für einen verstorbenen Mitarbeiter.
Betreffend die Kosten für das Arbeitszimmer wurde auf
den aktuellen Arbeitszimmererlass des BMF vom 16.8.1999 verwiesen: "Der
Pflichtige hat keine andere Möglichkeit die anfallenden Schreib- und
sonstigen Arbeiten, die er im Rahmen seiner Funktionstätigkeit zu erledigen
hat, als in einem gesonderten Raum - Arbeitszimmer - seiner Wohnung. Dies wurde
bereits in der Berufung deutlich klargemacht. Die Begründung der Abweisung,
dass in dem Vorjahr die Kosten des Arbeitszimmers nicht anerkannt wurden, ist
kein stichhaltiges Argument. Es kann doch nicht sein, dass nur dann Kosten
anerkannt werden, wenn sie auch im Vorjahr beantragt wurden. Und dass die Kosten
nicht zahlenmäßig genannt wurden, stimmt nicht.
Die sonstigen Einkünfte ergeben S 37.318,-".
In der am 8.Sept.2005
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt: Der Bw. wiederholte sein bisherigen Vorbringen und
führte ergänzend an:
"Eine Aufwandsentschädigung ist eine Pauschale, die
ein Bezirksrat bekommt für seine Spesen die er hat, wenn er die Leute
einlädt, Blumen mitbringt etc. Die Aufwandsentschädigung ist eine
Subvention, die die Kosten für Einladungen, Blumen etc. abdeckt.
Die Bewirtung seiner Mitarbeiter wertet er als
Informationsbeschaffung.
Die Bezirksräte bekommen eine
Aufwandsentschädigung für Informationsbeschaffung, sprich "Mitarbeiter
in Laune halten".
Alle Ausgaben für die Mitarbeiter stellen
Werbungskosten dar."
Weiters legte der
Berufungswerber einen Wohnungsplan vor. In der Wohnung wohnen der
Berufungswerber und seine Gattin. Das Arbeitszimmer hat eine Größe
von ca. 12 m². Die gesamte Wohnung hat 90 m². Die monatlichen
Zahlungen für die Wohnung betragen insgesamt ATS 7.254,00.
Ein Nachweis über die Mietezahlungen wurde zu den
Akten genommen.
Die Finanzamtsvertreterin
führte betreffend der strittigen Werbungskosten aus, dass ihrer Meinung
nach im vorliegenden Fall die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien
und verweist auf § 20 EStG.
Betreffend Arbeitszimmer
verweist die Finanzamtsvertreterin auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes, nachdem einem Politiker kein Arbeitszimmer
zusteht.
Der Berufungswerber führt
zum Begriff "Politiker" aus, dass er kein Politiker sei, sondern nur eine
politische Tätigkeit inne habe. Hauptberuflich sei er
Speditionskaufmann.
Betreffend Arbeitszimmer
führt der Berufungswerber aus, dass er auf Grund seiner Tätigkeit als
Speditionskaufmann nicht die Möglichkeit habe, im Büro seiner Firma
die mit der politischen Tätigkeit anfallenden Arbeiten
durchzuführen.
Der Berufungswerber und die
Vertreterin ersuchen abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs.1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs.1 EStG 1988 in der für
das Streitjahr geltenden Fassung dürfen bei den einzelnen Einkünften
nicht abgezogen werden:
"2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband
gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und
beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden
Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Z 3. Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben. "Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche
oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige
Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden".
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs.1 Z 2 lit d EStG 1988
darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, nach dem typischen
Berufsbild, zu erfolgen. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird.
Dient das Arbeitszimmer allerdings einer Tätigkeit,
die im wesentlichen außerhalb des Arbeitszimmer ausgeübt wird, dann
sind die Aufwendungen generell (also auch unabhängig von der darin
verbrachten Zeit) nicht abzugsfähig. Der Tätigkeitsschwerpunkt
außerhalb des Arbeitszimmers liegt nach der Rechtsprechung u.a. bei
Lehrer, Richter, Politiker, Berufsmusiker, Dirigenten, Vortragenden
gesehen.(Einkommensteuergesetz, Kommentar, Doralt, Band I, § 20 Tz
104/6)
Politiker üben ihre Tätigkeit in der
Öffentlichkeit aus, die Öffentlichkeitsarbeit ist eine wesentliche
Komponente der Tätigkeit eines Politikers.
Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind daher
nicht anzuerkennen.
Der Begriff "Repräsentationsaufwendungen" oder
"Repräsentationsausgaben" wird zwar nicht näher definiert, es wird
aber durch das angeführte Beispiel durch den Gesetzgeber klargestellt, dass
Aufwendungen anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden
grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.
Nach der Rechtssprechung sind unter
Repräsentationsaufwendungen iS der Z 3 alle Aufwendungen zu verstehen, die
zwar durch den Beruf des Stpfl bedingt bzw im Zusammenhang mit der Erzielung von
steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches
Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren"
(E 22.1.1985, 84/14/0035, 1985, 242 zu Bewirtungsspesen eines politischen
Funktionärs, zB im Zuge von Ehrungen Dritter; ebenso E 15.6.1988,
87/13/0052, 1989, 8 zu Bewirtungsspesen eines Nationalratsmitgliedes, zB
für Wähler bzw. andere politische Funktionäre). Den Motiven,
warum der Repräsentationsaufwand getragen wird, kommt keine Bedeutung zu;
es ist auch unmaßgeblich, ob sich der Stpfl. diesem Aufwand hätte
entziehen können und ob er ausschließlich im betrieblichen Interesse
lag. (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I § 20 Tz 83)
Der Verwaltungsgerichtshof führt in dem Erkenntnis vom
9.Dez.2004, 99/14/0253 aus, dass das gesellschaftliche Ansehen aber nicht nur
die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern
gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen
Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen
Funktionären, usw. - zuteil werden lässt, fördert. Ausgaben
für Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem
politischen Funktionär können zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen
führen, wenn ein überwiegender Werbezweck nachgewiesen wird.
Der Bw. selbst gibt bei der Vorlage der Gasthausrechnungen
als Zweck u.a. Weihnachtsfeier-Mitarbeiter, Besprechung EU-Wahl Kirchenwirt mit
Mitarbeiter, 1.Mai Feierlichkeit Mitarbeiter, Danksagung für Mitarbeiter
bei EU-Wahl, Geburtstagsfeier eines Mitarbeiter, an und hat auf der
Rückseite der Rechnungen die Namen der jeweiligen Mitarbeiter
angeführt. In der mündlichen Verhandlung wurde vorgebracht, dass die
von ihm als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen für Feiern, etc.
dazu dienten, "seine Mitarbeiter in Laune zuhalten." Ein überwiegender
Werbezweck dieser Veranstaltungen wurden nicht vorgebracht.
Die vom Bw. geltend gemachten Bewirtungsspesen mögen
für sein Ansehen förderlich sein, sie fallen aber nicht unter die im
Gesetz beschriebene Ausnahme von der generellen Nichtabzugsfähigkeit von
Repräsentationsaufwendungen durch § 20 EStG 1988.
Ebenso fallen die Aufwendungen für die
Geburtstagstorte und die Kranzspende gemäß
§ 20 Abs.2 a unter
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese Aufwendungen waren daher nicht
abzugsfähig.
Zu den Ausführungen des Bw., dass er sich nicht als
Politiker sehe, sondern als Ausübender einer politischen Funktion, ist
festzuhalten, dass er auf den Erlass hinsichtlich der Besteuerung des Politiker
Bezug genommen hat.
Ausgehend von den in dem Vorlageantrag angeführten
Betrag in Höhe von S 37.318,- (dieser Betrages wurde auch in der
mündlichen Verhandlung vorgelegt) wurden die zu versteuernden sonstigen
Einkünfte wie folgt berechnet:
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ATS
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37.318,00
|
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ATS
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-2.783,00
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AfA für Computer
|
ATS
|
+11.557,20
|
Wohnungskosten
|
ATS
|
+12.996,00
|
Bewirtungskosten
|
ATS
|
59.088,20
|
Der Berufung war teilweise stattzugeben. Die Höhe der
sonstigen Einkünfte entspricht der Höhe der in der
Berufungsvorentscheidung festgestellten sonstigen Einkünften.
Wien, am 29.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1213-W/03
- Stammnummer
- 18779
- Gültig
- 29.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF