Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0357-I/04
Pflichtveranlagung bei mehreren zeitgleich ausgeübten Dienstverhältnissen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0357-I/04vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes [Ort] vom 11. März 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 18. Feber 2004 langte beim zuständigen
Finanzamt die Erklärung der Steuerpflichtigen zur Arbeitnehmerveranlagung
2003 ein. Sie begehrte darin die Berücksichtigung des
Alleinverdienerabsetzbetrages und von Zahlungen an diverse Versicherungen an
Sonderausgaben.
Mit Bescheid vom 11. März 2004 wurde die
Veranlagung durchgeführt, der Alleinverdienerabsetzbetrag jedoch nicht
berücksichtigt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben
wären. Insgesamt errechnete sich eine Abgabennachforderung in Höhe von
€ 92,78.
In der Berufung gegen diesen Bescheid teilte die
Steuerpflichtige mit, dass sie "nicht gewillt" sei, den Nachforderungsbetrag zu
bezahlen und deshalb den Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung zurückziehe.
Mittels Berufungsvorentscheidung stellte das Finanzamt
klar, dass im Veranlagungszeitraum "zumindest zeitweilig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte" bezogen worden seien, die beim
Lohnsteuerabzug gesondert versteuert worden wären. Es liege somit ein
Pflichtveranlagungstatbestand vor und wäre die Durchführung einer
Veranlagung daher verpflichtend vorgeschrieben.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und sprach
neuerlich aus, dass sie den Antrag zurücknehmen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist
der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige
Einkünfte enthalten sind und im Kalenderjahr zumindest zeitweise
gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen
wurden, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden.
Das Einkommensteuergesetz sieht also in der oben genannten
Bestimmung vor, dass die Durchführung einer Veranlagung zwingend
vorgeschrieben ist, wenn in einem Kalenderjahr zwei oder mehrere
Dienstverhältnisse (zumindest teilweise) gleichzeitig bestanden haben, bei
welchen die Berechnung, die Einbehaltung und die Abfuhr der Lohnsteuer durch die
Arbeitgeber unabhängig voneinander erfolgte. Es liegt in einem derartigen
Fall ein Pflichtveranlagungstatbestand vor.
Dieser Pflichtveranlagungstatbestand ist im
gegenständlichen Fall gegeben. Die Berufungswerberin hat - abgesehen
von einem weiteren Dienstverhältnis Anfang des Jahres 2003 - im Zeitraum
3. März bis 31. Dezember 2003 nichtselbständige
Einkünfte von der [Arbeitgeberin1] und im Zeitraum 11. bis
12. Mai 2003 nichtselbständige Einkünfte von der [Arbeitgeberin2]
bezogen. Diese Einkünfte wurden unabhängig voneinander der Besteuerung
unterzogen. Das Bestehen dieser Dienstverhältnisse wurde der
Berufungswerberin bereits im Erstbescheid zur Kenntnis gebracht und wurden
dagegen keinerlei Einwendungen erhoben, sodass dieser Sachverhalt der
gegenständlichen Entscheidung unbedenklich zu Grunde zu legen
ist.
Selbst wenn das zweitgenannte Dienstverhältnis nur von
kurzer Dauer und der 11. Mai 2003 ein Sonntag und somit beim erstgenannten
Dienstverhältnis arbeitsfrei war und die Beschäftigung offensichtlich
nur aushilfsweise ausgeübt wurde, ändert dies nichts daran, dass im
Lohnzahlungszeitraum Monat Mai 2003 kurzfristig zwei Dienstverhältnisse
nebeneinander ausgeübt wurden und eine gemeinsame Besteuerung nicht
stattgefunden hat, weshalb der eingangs genannte Pflichtveranlagungstatbestand
gegeben ist.
Liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, hat die
Berufungswerberin jedoch kein Antrags- oder Wahlrecht, kann sich somit nicht
nach eigenem Entschluss veranlagen lassen oder nicht, sondern ist die
Durchführung der Veranlagung eine abgabenrechtliche Verpflichtung. Die
Zurücknahme eines "Antrages" ist somit im gegenständlichen Fall nicht
möglich, das kein Antrag gestellt wurde, sondern die Berufungswerberin
durch die Abgabe der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2003 lediglich ihrer
gesetzlichen Verpflichtung nach § 41 Abs. 1 Z 2
EStG 1988 nachgekommen ist.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 28. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0357-I/04
- Stammnummer
- 18747
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF