Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0531-L/05
Pflichtveranlagung bei Urlaubsersatzleistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0531-L/05vom 26.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der MH, vom 3. Mai 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 13. April 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für 2004
(Arbeitnehmerveranlagung) wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im Folgenden Bw.) stellte am
10. März 2005 einen Antrag auf Durchführung einer
Arbeitnehmerveranlagung für 2004. Im Einkommensteuerbescheid vom
13. April 2005 ergab sich eine Nachforderung von 76,88 €. Der
Bescheid enthielt den "Hinweis", dass die Bw. während des Jahres
gleichzeitig von mehreren auszahlenden Stellen Bezüge erhalten hätte.
Die Lohnsteuer sei von jedem Arbeitgeber getrennt ermittelt worden. Bei der
Veranlagung seien die Bezüge zusammengerechnet und so besteuert worden, als
wären sie von einer Stelle ausbezahlt worden.
Mit einem als "Berufung" tituliertem Schriftsatz vom
28. April 2005 zog die Bw. den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung mit der
Begründung zurück, dass die Voraussetzungen für eine
Pflichtveranlagung nicht vorgelegen seien.
Aus einem am 27. Mai 2005 seitens der Amtspartei
erstellten "Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung" gehen für das streitgegenständliche Jahr folgende
Beschäftigungszeiten hervor:
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von
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bis
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Bezeichnung
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Arbeitgeber
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01.01.
2004
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12.11.2004
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Arbeiterin
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H-GmbH
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13.11.2004
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19.11.2004
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Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
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H-GmbH
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15.11.2004
|
31.12.2004
|
Arbeiterin
|
G-GmbH
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. Mai 2005 wies
das Finanzamt die Berufung ab und verwies zur Begründung darauf, dass
gemäß
§ 41 EStG 1988 eine Pflichtveranlagung u.a. dann zu
erfolgen habe, wenn im Kalenderjahr zumindest gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert
versteuert würden, bezogen worden seien. In diesen Fällen würde
der Arbeitnehmer mit einer Nachzahlung belastet. Nur wenn keine Voraussetzungen
für eine Pflichtveranlagung vorlägen, erfolge eine Veranlagung auf
Antrag des Steuerpflichtigen. Komme es dann zur Steuernachzahlung habe der
Arbeitnehmer die Möglichkeit, die erfolgte Veranlagung mit Berufung zu
bekämpfen und damit zu beantragen, dass sein Antrag auf
Arbeitnehmerveranlagung zurückgenommen werde. Da im gegenständlichen
Fall infolge des Bezuges von gleichzeitigen lohnsteuerpflichtigen
Einkünften gegeben seien, könne der Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung
nicht zurückgenommen werden.
Im Vorlageantrag führte die Bw. aus, dass im
Einkommensteuerbescheid 2004 ein falsches Datum des Austrittsdatums bei der Fa.
H-GmbH (nämlich 30. November 2005) angegeben worden sei.
Tatsächlich sei ein Doppelbeschäftigungszeitraum nur zwischen
15. November 2004 (Arbeitsbeginn bei G-GmbH ) und 19. November 2004
(definitive Beendigung der Beschäftigung bei H-GmbH ) vorgelegen.
Dem Vorlageantrag waren folgende Beilagen
angefügt:
Blatt
4 des Einkommensteuerbescheides vom 12. April 2005 (Lohnzettel der in
diesem Jahr bestehenden Beschäftigungsverhältnisse),
Schreiben
der Fa. H-GmbH vom 4. November 2004, wonach das Dienstverhältnis mit
12. November 2004 einvernehmlich aufgelöst werde und die Auszahlung
der Endabrechnung zum 12. Dezember 2004 erfolge;
Arbeitsbescheinigung
der Fa. H-GmbH vom 13. Dezember 2004, aus dem Folgendes hervorgeht:
- Ende
der Beschäftigung 12. November 2004
- Ende
des Entgeltsanspruchs: 19. November 2004
- Auszahlung
einer Urlaubsersatzleistung für sieben Werktage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Unstrittig ist, dass das Dienstverhältnis der Bw. bei
der Fa. H-GmbH durch einvernehmliche Auflösung mit 12. November 2004
beendet wurde; Urlaubsabfindung bzw. -entschädigung zur Auszahlung gelangte
und bei ein weiteres nachfolgend bei der Fa. G-GmbH erst am 15. November
2004 begann. Strittig ist hingegen die rechtliche Frage, ob bei einer derartigen
Konstellation ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt oder nicht.
Bei Vorliegen
von lohnsteuerpflichtigen Einkünften ist gemäß
§ 41 Abs. 1
Z 2 EStG 1988 dann ein Pflichtveranlagungstatbestand für das jeweilige
Kalenderjahr gegeben, wenn ein
gleichzeitiger Bezug von zwei oder
mehreren lohnsteuerpflichtigen Einkünften, die beim Lohnsteuerabzug
gesondert versteuert wurden, vorhanden ist.
Unstrittig ist, dass bei der Bw. Ersatzleistungen für
Urlaubsabfindungen gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988
gemeinsam mit dem laufenden Arbeitslohn zur Versteuerung gelangten.
Das Finanzamt vertritt dazu die
Ansicht, dass diese Ersatzleistungen mit dem Monatstarif unter
Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraumes zu versteuern
seien. Am Lohnzettel sei daher als Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses der letzte Tag des Kalendermonates, also der
30. November 2004, anzuführen. Da die Bw. am 15. November 2004
ein neues Dienstverhältnis angetreten habe, lägen insoweit Bezüge
für überschneidende Zeiträume und somit ein
Pflichtveranlagungstatbestand vor. Die Abgabenbehörde erster
Instanz stützt diese Ansicht offenbar auch auf Rz 909 der
Lohnsteuerrichtlinien (LStR 2002), eines Erlasses des Bundesministeriums
für Finanzen. Diese Richtlinien sind als interne Weisung des BMF für
den unabhängigen Finanzsenat allerdings rechtlich nicht bindend und wie
noch zu zeigen ist, auch im Ergebnis unrichtig.
Diese vom Finanzamt vertretene Rechtsansicht ist
unzutreffend. Gemäß
§ 77 Abs. 1 EStG 1988 ist bei einem
Arbeitnehmer der Lohnzahlungszeitraum nur dann der Kalendermonat, wenn er
durchgehend beschäftigt ist. Beginnt oder endet die Beschäftigung
während eines Kalendermonates, so ist der Lohnzahlungszeitraum der
Kalendertag dieses Ereignisses. Dass bei einer Auszahlung von Bezügen
gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. d EStG 1988 der Kalendermonat auch
dann als Lohnzahlungszeitraum heranzuziehen ist, wenn keine durchgehende
Beschäftigung vorliegt, ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates aus dem Gesetz nicht ableitbar.
Da die Bw. am
12. November 2004 bei der Firma H-GmbH austrat und erst am 15. November 2004 bei
der Firma G-GmbH eintrat, liegt keine durchgehende Beschäftigung und somit
kein monatlicher Lohnzahlungszeitraum, ja nicht einmal die von ihr angenommene
allfällige "Doppelbeschäftigungszeitraum" zwischen 15. und
19. November 2004 vor. Für die Ersatzleistung (Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung) ist daher wie für den laufenden Bezug als
Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag heranzuziehen. Bezüge für
überschneidende Zeiträume liegen demnach nicht vor. Eine sachliche
Rechtfertiung, dass auf dem Lohnzettel als Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses bei der Firma H-GmbH nicht der Tag der
tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern der letzte
Tag des Kalendermonates anzuführen ist, besteht nicht.
Zusammenfassend
bezog die Bw. im Streitjahr nicht gleichzeitig zwei oder mehrere
lohnsteuerpflichtige Einkünfte, sodass kein Pflichtveranlagungstatbestand
gegeben ist.
Auf Grund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid
aufzuheben.
Linz, am 26.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 77 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0531-L/05
- Stammnummer
- 18744
- Gültig
- 26.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF