Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2011
Auslandssteueranrechnung bei Anwendung der Verlustvortragsgrenze
geltende FassungEAS-AuskunftD 14/1-IV/4/02vom 03.04.2002
Wortlaut laut Findok
Gewährt
eine österreichische Kapitalgesellschaft ihrer italienischen
Konzerngesellschaft zu marktgerechten Zinsen ein Darlehen, dann unterliegen die
hierfür gezahlten Zinsen gemäß dem DBA-Italien einer
10-prozentigen italienischen Quellenbesteuerung, die abkommensgemäß
in Österreich auf jene österreichische Körperschaftsteuer
anzurechnen ist, die auf die italienischen Einkünfte
entfällt.
Zur Frage, wie
angesichts der seit 2001 geltenden Vortragsgrenze für Vorjahresverluste
hinsichtlich der DBA-konformen Anrechnung von Auslandssteuern vorzugehen ist,
wurde bereits in EAS 1922 Stellung genommen. Hierbei wurde im Hinblick darauf,
dass aus der Sicht des VwGH 15.4.1997, 93/14/0135) die steuerrechtlichen
Vorschriften im Zweifelsfall so auszulegen sind, dass sie die Anrechnung von
Auslandssteuern nicht behindern, davon ausgegangen, dass der Verlustvortrag
vorrangig die nicht durch Steueranrechnung begünstigten gewerblichen
Einkünfte kürzt.
Die
Einführung der Verlustvortragsgrenze im Jahr 2001 wirkt sich damit
begünstigend für den Steuerpflichtigen aus, da ohne diese Grenze der
Vorjahresverlust die italienischen Zinsen aufgezehrt und damit - soweit keine
Mindest-KÖSt für die Steueranrechnung zur Verfügung stand - zum
Verlust der Auslandssteueranrechnung geführt hätte.
03. April
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- D 14/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 1874
- Gültig
- 03.04.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF