Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0214-G/05
Erstattung der Negativsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0214-G/05vom 27.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Steht ein Arbeitnehmerabsetzbetrag nach der vor dem Veranlagungsjahr 2005 geltenden Rechtslage nicht zu, weil er gemäß § 33 Abs. 2 EStG 1988 mehr als 22 % der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte beträgt, ist eine Negativsteuer gemäß § 33 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu erstatten. Enthalten materiell-rechtliche Vorschriften keine besonderen Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, so ist prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (Stoll, Kommentar BAO, Band 1, Seite 62).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung XY, vom 5. Jänner 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 6. Dezember 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 entschieden:Der Berufung wird
teilweise stattgegeben. Hinsichtlich der Berufungsvorentscheidung vom 13.1.2005
ergibt sich keine
Änderung.Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin war im strittigen Zeitraum
geringfügig beschäftigt und erzielte laut Erstbescheid
nichtselbständige Einkünfte in Höhe von 474,66 €. Nach
Berücksichtigung der in der Berufung begehrten freiwilligen Zahlungen der
Sozialversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse in Höhe von
521,50 € als Werbungskosten in der Berufungsvorentscheidung durch das
Finanzamt errechneten sich negative Einkünfte in Höhe von minus 46,84
€. Die Berufungswerberin begehrte die Erstattung der Negativsteuer mit der
Begründung, dass mit dem BudgetbegleitG 2005, BGBl I Nr. 57/2004, der
Gesetzgeber ausdrücklich einen Satz angefügt habe - "§ 33
Abs. 8 bleibe davon unberührt" -, der den erläuternden Bemerkungen
zufolge bewirken solle, dass für die Gutschrift von 10 % der
Sozialversicherungsbeiträge, höchstens 110 € jährlich,
weiterhin nur eine abstrakte Lohnsteuerpflicht erforderlich sein solle. Daraus
könne auf die bisherige Unrichtigkeit der Vorgangsweise geschlossen werden.
Der Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag im Sinne des § 33 Abs. 8 sei
davon unabhängig, ob der Arbeitnehmerabsetzbetrag nach § 33 Abs. 2 von
der Tarifsteuer abgezogen werde oder nicht.
Das Finanzamt vertrat jedoch die Ansicht, dass der
Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht abzuziehen sei, wenn er mehr als 22 % des
Einkommens betragen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 EStG 1988, in der
für das gegenständlich strittige Jahr geltenden Fassung BGBl I
2000/142, anzuwenden ab 2001, sind Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder
des Abs. 6 insoweit nicht abzuziehen, als sie mehr als 22 % der zum laufenden
Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen Einkünfte betragen. Die
Absetzbeträge im Sinne der genannten Absätze 5 und 6 betreffen den
Verkehrs-, Arbeitnehmer-, Grenzgänger- sowie den Pensionistenabsetzbetrag.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 EStG 1988, BGBl I
2000/142, steht bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis
ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zu, wenn die
Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG 1988, BGBl I
2000/142, sind bei Steuerpflichtigen, die Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10 % der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit a EStG 1988
(ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988, höchstens aber 110 € jährlich,
gutzuschreiben, wenn die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ
ist. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten negativen
Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder gemäß
§ 40 zu erfolgen.
Hinsichtlich der Berechnung der Steuer ergibt sich beim
angefochtenen Bescheid (Erstbescheid) folgendes Bild:
Berechnung
der Einkommensteuer:
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
Übermittelte
Lohnzettel
Bezugsauszahlende
Stelle
|
stpfl.
Bezüge (245)
|
|
RS
.................. KD
..................
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
283,41
€
323,25
€
-132,00
€
|
474,66
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte .........................................
|
474,66
€
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG
1988):
Pauschbetrag
für Sonderausgaben ....................................
|
-60,00
€
|
Einkommen
..........................................................
|
414,66
€
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
0
% von 414,66
.....................................................
|
0,00
€
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
.................................
|
0,00
€
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
.....................................
Verkehrsabsetzbetrag
...............................................
Arbeitnehmerabsetzbetrag
...........................................
|
-887,00
€
-50,42
€
-54,00
€
|
Steuer
nach Abzug aller Absetzbeträge
..............................
|
-991,42
€
|
Davon
nicht erstattungsfähig gemäß
§ 33 (8) EStG 1988
..............
|
991,42
€
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
................................
|
0,00
€
|
Einkommensteuer
....................................................
|
0,00
€
In der daraufhin erlassenen
Berufungsvorentscheidung berücksichtigte das Finanzamt die von der
Berufungswerberin in der Berufung begehrten freiwilligen Zahlungen der
Sozialversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse in Höhe von
521,50 €. Für die Berechnung der Einkommensteuer bzw. die Erstattung
einer Negativsteuer ergibt sich daraus Folgendes:
Berechnung
der Einkommensteuer
:
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
Übermittelte
Lohnzettel
Bezugsauszahlende
Stelle
|
stpfl.
Bezüge (245)
|
|
RS
....................... KD
.......................
Sonstige
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag
..................
Pauschbetrag
für Werbungskosten
|
283,41
€
323,25
€
-521,50
€
-132,00
€
|
-46,84
€
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
..........................................
|
-46,84
€
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG
1988):
Pauschbetrag
für Sonderausgaben
.....................................
|
-60,00
€
|
Einkommen
...........................................................
|
-106,84
€
|
Die
Einkommensteuer
beträgt:
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
..................................
|
0,00
€
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
......................................
Arbeitnehmerabsetzbetrag
............................................
|
-887,00
€
0,00
€
|
Steuer
nach Abzug aller Absetzbeträge
...............................
|
-887,00
€
|
Davon
nicht erstattungsfähig gemäß
§ 33 (8) EStG 1988
...............
|
887,00
€
|
Steuer
nach Abzug der Absetzbeträge
.................................
|
0,00
€
|
Einkommensteuer
.....................................................
|
0,00
€
Im angefochtenen Erstbescheid war die Erstattung einer
Negativsteuer nicht möglich, weil Werbungskosten im Sinne des § 16
Abs. 1 Z 3 lit a EStG 1988 (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 und 5 EStG 1988 nicht beantragt wurden und daher nicht zu
berücksichtigen waren. In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
konnte ein Arbeitnehmerabsetzbetrag, der gemäß
§ 33 Abs. 8 EStG
1988 eine zwingende Voraussetzung für die Erstattung der Negativsteuer
darstellt, nicht abgezogen werden, da gemäß
§ 33 Abs 2 EStG 1988
Absetzbeträge im Sinne des Abs. 5 oder des Abs. 6 (darunter fällt
auch der Arbeitnehmerabsetzbetrag) insoweit nicht abzuziehen sind, als sie mehr
als 22 % der zum laufenden Tarif zu versteuernden lohnsteuerpflichtigen
Einkünfte betragen. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag beträgt 54 € und
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte wurden mit minus 46, 84
Euro errechnet. Daraus ist zu ersehen, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag
jedenfalls mehr als 22 % des zu versteuernden Betrages der Einkünfte
betragen hat. Das Finanzamt hat daher zu Recht, trotz Berücksichtigung der
beantragten Werbungskosten, die Erstattung der Negativsteuer verweigert, was,
wie oben dargestellt, auf die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen
zurückzuführen ist.
An dieser Beurteilung kann auch der im Vorlageantrag
eingebrachte Einwand nichts ändern, nämlich dass ab dem Jahr 2005 mit
dem BudgetbegleitG 2005, BGBl I Nr. 57/2004, der Gesetzgeber ausdrücklich
einen Satz angefügt habe - "§ 33 Abs. 8 bleibe davon
unberührt" -, der den erläuternden Bemerkungen zufolge bewirken solle,
dass für die Gutschrift von 10 % der Sozialversicherungsbeiträge,
höchstens 110 € jährlich, weiterhin nur eine abstrakte
Lohnsteuerpflicht erforderlich sein solle. Diese Ansicht würde einer
rückwirkenden Geltung der Gesetzesänderung gleichkommen, die aber vom
Gesetzgeber eindeutig nicht normiert wurde somit auch nicht gewollt war.
Für eine derartige Interpretation bleibt nach Ansicht des UFS kein
Raum.
Entsprechend dieser Ausführungen war die Berufung
hinsichtlich des Begehrens auf Erstattung der Negativsteuer abzuweisen.
Bezüglich der Berücksichtigung von Werbungskosten war der Berufung
jedoch stattzugeben, was gesamt gesehen wie aus dem Spruch ersichtlich einer
teilweisen Stattgabe entspricht.
Graz, am 27.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0214-G/05
- Stammnummer
- 18738
- Gültig
- 27.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF