Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1419-W/05
Keine Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Vaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1419-W/05vom 26.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. September 2003 bis 31. Oktober 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog bis Oktober 2003 für
seine Tochter S., geb. am 19. Februar 2000, Familienbeihilfe.
Die Ehegattin des Bw. stellte am 13. August 2003 den Antrag
auf Familienbeihilfe ab September 2003 und gab an, seit 8. Juli 2003 von ihrem
Gatten getrennt zu leben.
Im Schreiben vom 24. Oktober 2003 führte sie Folgendes
aus:
"Nach meinem
Antrag wurde mir Familienbeihilfe für meine Tochter ab November 2003
gewährt. Meine Tochter lebt überwiegend in meinem Haushalt. Die
Familienbeihilfe bezog bisher der Vater. Seit September 2003 hat er die
Familienbeihilfe einbehalten und auch sonst keinerlei finanziellen Beitrag
für sein Kind geleistet. Ich ersuche Sie, die Familienbeihilfe für
September und Oktober rückzufordern."
Laut Zentralem Melderegister wohnt der Bw. seit 7. August
2003 in D-Gasse. Die Ehegattin und das gemeinsame Kind wohnten ab dem
8. Juli 2003 in S-Gasse. Laut Schreiben der Ehegattin wohnt diese nunmehr
mit der Tochter in E-Gasse.
Das Finanzamt erließ am 13. November 2003 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Monate September
und Oktober 2003 und führte zur Begründung aus:
"Gemäß
§ 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen Anspruch
auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist. Da Ihr Kind S.
lfd. bei der Kindesmutter lebt, muss obiger Betrag rückgefordert
werden."
Der Bw. erhob am 27. November 2003 fristgerecht
Berufung und führte begründend aus:
"Anfang Juli
03 hat mich meine Frau aus der gemeinsam genutzten Wohnung geschmissen, da sie
einen Liebhaber hat und der jetzt bei ihr schläft. Da ich arbeitslos war
und noch immer bin, hat sie mir finanzielle Hilfe angeboten und mit mir
vereinbart, dass sie mir Unterhalt zahlt. Zur Vereinfachung vereinbarten wir,
dass sie mir statt den Unterhalt zu zahlen, ich bis das Kindergeld auf sie
umgeschrieben ist, dieses als Unterhaltszahlung ansehen soll. Meine Frau hat
dann nach Ansuchen um Auszahlung des Kindergeldes an sie mit mir eine neue
Vereinbarung getroffen und diese wurde auch schriftlich
festgehalten.
Da ab September
meine Frau mir die halben Auto-Fixkosten und den jetzt auf 130 €
vereinbarten Unterhalt überweist oder persönlich zahlt, habe ich das
noch für September und Oktober erhaltene Kindergeld mit meiner Frau
abgerechnet. Meine Frau hat auch eine entsprechende Aufstellung erhalten und den
Differenzbetrag bei der Oktoberabrechnung bezahlt. (Was sie ja nicht gemacht
hätte, wenn die Abrechnung nicht richtig gewesen wäre!). Meine Frau
weiß auch, dass ich mir dieses Geld nicht behalten habe, aber da ich am
14.10.2003 die Scheidungsklage eingereicht habe, versucht sie mit falschen
Angaben beim Finanzamt und bei Gericht gegen mich vorzugehen. Ich habe Ihnen die
Kopien der Vereinbarungen mit meiner Frau, die Aufstellung der Abrechnung und
die Kopie eines eingeschriebenen Briefes an meine Frau beigelegt, in dem ich ihr
nach ihren Wunsch den Erhalt der Differenz auch bestätigt
habe..."
Des Weiteren legte der Bw. die Kopie eines Briefes (vom
14.10.2003) vor, in dem er unter anderem mit seiner Ehegattin verschiedene
Vereinbarungen finanzieller Art getroffen hat. Aus zwei handschriftlichen, von
seiner Ehegattin unterschriebenen, Vermerken, die der Bw. ebenfalls vorlegte,
geht Folgendes hervor:
1.
Vermerk vom 29.8.2003
"Während
Martin Arbeitslosengeld bezieht unterstütze ich ihn mit 130 €
monatlicher Zahlung zur Deckung der Kosten.
2.
Vermerk vom 29.8.2003
|
"Ich
überweise
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173,--
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August
(Auto Fixkosten)
|
|
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182,47
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ab
September (- " -)
|
jeweils
bis 1. auf Konto Martin
|
|
130,--
|
Monatlich
für Ausgleichszahlung (solange Martin nur Arbeitslosengeld
erhält)
|
Das Finanzamt erließ am
29. Juli 2004 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 28.
November 2003 unter Verweis auf § 2 Abs. 2 FLAG mit folgender
Begründung ab:
"...Die
Kindesmutter hat Ihren Anspruch auf die Familienbeihilfe ab September 2003
bereits mit dem Erstantrag im August 2003 geltend gemacht. Da die
Familienbeihilfe für September und Oktober im Zeitpunkt der Bearbeitung
dieses Antrags bereits an Sie überwiesen war, musste sie daher von Ihnen
zurückgefordert werden. Dabei stimmt auch Ihre Angabe zu Beginn der
Berufungsbegründung mit der Angabe der Kindesmutter in ihrem Erstantrag
überein, dass die Trennung im Juli 2003 erfolgte. Zu Ihren weiteren
Ausführungen in der Berufungsbegründung sieht sich das Finanzamt
leider nicht in der Lage der Berufung stattzugeben, da auf Grund der privaten
Trennung die vom Gesetz geforderte Haushaltszugehörigkeit (und gemeinsame
Haushaltsführung) nicht mehr bestanden hat und alle im Zuge der Trennung
mehr oder weniger verbindlich zwischen den Eltern getroffenen
Privatvereinbarungen oder gegebenen Versprechen hinsichtlich eines finanziellen
Ausgleichs, keine Grundlage für eine Beihilfengewährung darstellen. Es
kann daher der Anspruch nur demjenigen Elternteil zukommen, welcher gemeinsam
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, unabhängig davon, woher die Mittel
für die Haushaltsmittel stammen."
Der Bw. berief mit Schreiben vom 24. August 2004 gegen die
Berufungsvorentscheidung. Das Schreiben wurde als Vorlageantrag
gewertet.
Der Bw. führte darin und in einem weiteren Schreiben
vom 1. September 2004 unter anderem aus, dass er seiner Frau das
"Kindergeld", welches noch auf sein Konto gebucht worden sei,
zurückgezahlt hätte. Er habe nicht gewusst, dass er das Geld an das
Finanzamt hätte zahlen müssen. Er habe seiner Frau geglaubt und ihr
das Geld ausbezahlt. Sollte seine Frau dieses Geld auch vom Finanzamt erhalten
haben, dann hätte sie diesen Betrag doppelt bezogen.
Laut dem von der Ehegattin des Bw. mit Schreiben vom 27.
Dezember 2004 vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus
betreffend die Pflegschaftssache S.F., wird dem Bw. die Obsorge zur mj. S.
entzogen und wird die Obsorge von der Mutter alleine ausgeübt. In der
Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass die Mutter in
aufrechter Ehe mit dem Vater verheiratet sei, jedoch bereits ein
Scheidungsverfahren anhängig sei. Die Eltern würden seit März
2002 dauernd getrennt leben, wobei die Minderjährige in der ersten Zeit
nach der Trennung regelmäßig vom Kindesvater betreut worden sei,
dieser sich seit Juli 2003 aber weigere sein Besuchsrecht auszuüben. Seit
März 2002 würde die Minderjährige vorwiegend von der Mutter
betreut werden.
In dem Beschluss in der Pflegschaftssache S.F. betreffend
Unterhalt - Erstbemessung wurde festgelegt, dass der Bw. ab 1. November
2003 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Euro 169,00 für seine Tochter
zu leisten hat..
Zur Begründung wurde ausgeführt:
"Die Mutter
I. stellte am 18.11.2003 den Antrag, den
Vater M.F. ab 1.11.2003 zu einer
monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 169,-- zu verpflichten. Zur
Begründung wurde vorgebracht, dass sich der Kindesvater bis Juli 2003 an
den Kosten der Minderjährigen beteiligt hat und dann nicht mehr. Seither
wird die Minderjährige zur Gänze von ihr versorgt. Der Kindesvater
bezieht seit März 2003 Arbeitslosengeld....
M.F. sprach sich gegen jede
Unterhaltsverpflichtung aus. Er brachte vor, dass die Ehe noch aufrecht sei,
doch lebe er seit Ende Juni 2003 zur Gänze getrennt von der Kindesmutter.
Er habe für die Minderjährige Spielsachen und ein paar
Kleidungsstücke gekauft.
Aufgrund der
Aktenlage wird festgestellt: Die Kindeseltern leben getrennt.... Da sich das
Kind im Haushalt der Mutter befindet, leistet diese hiedurch ihren Anteil am
Unterhalt...."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Haushaltszugehörigkeit
und Unterhaltsleistungen als Voraussetzungen für die Gewährung von
Familienbeihilfe
Gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört,
Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5
dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Haushaltszugehörigkeit
Das Gesetz räumt den
Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das
Kind gehört. Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit
ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Haushaltszugehörigkeit
gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 lit a FLAG u. a. dann nicht
als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
Folgender
Sachverhalt steht fest:
Der
Bw. verließ im Juli 2003 die eheliche Wohnung und ist seit 7. August 2003
in D.-Gasse gemeldet.
Die
Ehegattin des Bw. hat das alleinige Sorgerecht für die gemeinsame
Tochter.
Wie das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vom 29. Juli 2004 richtig
ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall einzig und allein die
Haushaltszugehörigkeit maßgeblich.
Der Bw. selbst gibt in seiner
Berufung vom 27. November 2003 an, dass ihn seine Ehegattin im Juli 2003 "aus
der gemeinsam genutzten Wohnung geschmissen" hat. Somit ist unbestritten, dass
ab diesem Zeitpunkt keine Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum Haushalt
des Bw. mehr gegeben war.
Somit waren die gesetzlichen
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für September und Oktober 2003 nicht
erfüllt.
Bei dieser Sachlage ist es ohne
Bedeutung, wer tatsächlich den überwiegenden Unterhalt geleistet hat.
Ohne jede Relevanz ist es auch, ob der Bw. mit seiner Ehegattin mehr oder
weniger verbindliche Vereinbarungen betreffend finanzieller Leistungen getroffen
hat, da derartige Vereinbarungen allenfalls auf dem Zivilrechtsweg geltend zu
machen sind, keinesfalls jedoch eine taugliche Grundlage für eine
Beihilfengewährung darstellen können.
Wien, am 26.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1419-W/05
- Stammnummer
- 18725
- Gültig
- 26.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF