Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0429-W/05
Dachbodenausbau ohne Beschluss der Miteigentümer - keine Bauherren!
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-W/05vom 26.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau B.F., W., vertreten durch Herrn
D.P., W.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 6. Dezember 2004 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG
vom 13. Juli 2004 erklärte der Vertreter der Frau B.F., der
Berufungswerberin, den Erwerb eines Miteigentumsanteiles von 168/1200 Anteilen
durch die Berufungswerberin an der Liegenschaft EZ 1/Top 10 von der prot. Firma
N.G. mit Kaufvertrag vom 2. Juni 2004 um einen Kaufpreis von insgesamt
€ 100.000,--.
Laut Präambel des Kaufvertrages war die N.G.
Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft.
Weiters ist im Kaufvertrag u. a. Folgendes
ausgeführt: "Präambel
........................................
Gegenstand
dieses Kaufvertrages sind daher vorläufig 168/1200 Miteigentumsanteile,
verbunden mit dem alleinigen Nutzungsrecht an der laut beiliegendem Wohnungsplan
ersichtlichen Wohnung Top 10 samt Nebenflächen wie im beiliegenden Plan,
welcher einen Vertragsbestandteil bildet, ersichtlich
ist.
Der Käufer
erklärt Rechtsbelehrung gem. § 5 Bauträgervertragsgesetz (BTVG)
erhalten zu haben.
Er
bestätigt, dass ihm der Vertragsentwurf samt Wohnungsplan mehr als eine
Woche vor Vertragsunterfertigung zum Zwecke einer Kontrolle zur Verfügung
gestellt worden
ist.
I.
..........................................
Die
Verkäuferin verkauft und übergibt,
Frau
B.F. ..... - im folgenden kurz
Käufer genannt - kauft und übernimmt den oben bezeichneten
kaufgegenständlichen Miteigentumsanteil mit dem Recht zur Begründung
von Wohnungseigentum an der im 4. Stock zu errichtenden Wohnung Top 10 um den
hiermit einvernehmlich vereinbarten Kaufpreis von € 100.000,-- ...........
.
...........................................
II.
Von allen Vertragsteilen
wird einvernehmlich Rechtsanwalt D.P.,
......... zum Treuhänder im Sinne des § 12 BTVG bestellt. Der
Käufer erklärt vor Unterfertigung dieses Vertrages über die Natur
des Vertrages und die wesentlichen Vertragspunkte in rechtlicher Hinsicht durch
den Treuhänder belehrt zu
sein.
..........................................."
Dem Kaufvertrag ist ein detaillierter Bauplan über das
1. Dachgeschoß angeschlossen.
Die vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
im Vorhalt vom 20. Oktober 2004 gestellten Fragen wurden wie folgt
beantwortet: Wie sind Sie auf das gegenständliche Objekt aufmerksam
gemacht worden? "Inserat in der
Tageszeitung "Kurier"" Gibt es dazu Prospekte oder sonstige
Unterlagen? (Um Vorlage wird
ersucht)"NEIN" Von
wem wurde das Gebäude geplant und wer hat den Auftrag dazu
erteilt? "---" Wer hat um Baubewilligung
angesucht? "N=N.G." Wem
wurde sie
erteilt? "b0n:g:" Wurde
für die Errichtung (Sanierung) ein Fixpreis
vereinbart? "NEIN" In
wessen Namen werden die am Bau beteiligten Firmen zur Durchführung der
jeweiligen Arbeiten beauftragt? "in
meinem" An wen erfolgt die Rechnungslegung der
Professionisten? "D.F.."
Auf die Frage, welche Verträge mit dem Bauführer
abgeschlossen wurden, wurde ein Werkvertrag (Bauvertrag abgeschlossen zwischen
B.F. als Bauherrn und der D=D.F. als Werkunternehmer) beigelegt. Weites
wurde eine Kopie der Baubewilligung beigelegt.
Gegenstand des Bauvertrages ist die Herstellung der
Dachgeschoßwohnung (Wohnung Top 10 im Ausmaß von ca. 168,60 m2
zzgl. einem Balkon mit ca. 5,71 m2 laut Plan).
Laut Bauvertrag wurde beabsichtig, das bestehende
Geschäfts- und Wohnhaus aufzustocken und einen 2-geschoßigen
Dachausbau zu errichten.
Als Werklohn für Wohnflächen sowie für
Terrassen- und Balkonflächen wurden € 500.000,-- vereinbart.
Die Zahlung des Werklohnes hat nach einem Ratenplan zu
erfolgen, wobei die einzelnen Raten nach Baufortschritt fällig werden (1.
Rate: Nach Herstellung der ersten Stahlbetondecke im 2. Stock, 2. Rate: Nach
Herstellung der Fertigteilrahmen sowie der Geschoßdecke im 3. Stock, 3.
Rate: Nach Herstellung der Fertigteilrahmen sowie der Geschoßdecke im 2.
DG. 4. Rate: Nach Herstellung der Geschoßdecke Flachdach usw.).
Auch beim Bauvertrag wurde D.P., hier mit dem Auftrag, laut
Zahlungsplan bei Erreichen der einzelnen Baustufen die Werkraten treuhändig
einzufordern und an den Werkunternehmer zur Auszahlung zu bringen, zum
Treuhänder bestellt. Weiters erteilten die Vertragsparteien dem
Treuhänder Vollmacht zur Vertretung bei den Baubehörden.
Der vorgelegte Baubewilligungsbescheid vom 7. Mai 2004 des
Magistrats der Stadt Wien, MA 37 umfasst die Bewilligung zur Aufstockung des
bestehenden Gebäudes in W.S. 12 um ein Hauptgeschoß und darüber
die Errichtung eines zweigeschoßigen Dachgeschoßzubaus mit insgesamt
vier Wohnungen.
Als Bauwerberin ist die N.G. und als Bauführerin und
Planverfasserin ist die D=D.F. in diesem Baubewilligungsbescheid
angeführt.
Auf Grund dieses Sachverhaltes setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern mit Grunderwerbsteuerbescheid vom
6. Dezember 2004 gegenüber der Berufungswerberin eine
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 21.000,00, ausgehend von dem mit
Kaufvertrag vom 2. Juni 2004 vereinbarten Kaufpreis in Höhe von €
100.000,-- und dem vereinbarten Werkentgelt in Höhe von € 500.000,--
somit von einer Gegenleistung in Höhe von € 600.000,-,
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
die Berufungswerberin nunmehr im Wesentlichen ein, sie habe einen
Miteigentumsanteil ausdrücklich zum Zwecke des Ausbaus des ihr zugewiesenen
Dachgeschoßanteiles und im Weiteren zur Begründung von
Wohnungseigentum erworben. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe es sich
bei den besichtigten Hausanteilen um einen nicht ausgebauten Rohdachbodenanteil
gehandelt.
Es sei für den Erwerb der Liegenschaftsanteile
ausschlaggebend gewesen, dass sie einen Rohdachanteil erwarb, den sie unter
Einhaltung der behördlichen Auflagen nach ihren eigenen Vorstellungen und
Ideen gestalten und ausbauen konnte.
In der weiteren Folge hätte sie nach Abschluss des
Kaufvertrages mit mehreren Baufirmen Kontakt aufgenommen und
Kostenvoranschläge eingeholt. Das kostengünstige und umfangreichste
Angebot sei von der D=D.F. gelegt worden und deshalb sei auch der Bauvertrag mit
dieser Firma abgeschlossen worden.
Der Bauvertrag sei auf Grund ihrer eigenen Planung, Ideen,
und Wünsche ausgearbeitet und kalkuliert worden. Die Vorgaben für den
Ausbau des Dachbodens seien von ihr im Rahmen der behördlichen Auflagen
gegeben worden und es sei der Baubehörde bekannt gegeben worden, dass sie
für diesen Ausbau als Bauwerber auftrete. Ausdrücklich sei auch
vereinbart worden, dass die D=D.F. während des Ausbaus ständig Kontakt
mit ihr halten müsse und ihren Anordnungen und Weisungen Folge leisten
müsse. Als Beweis wurde eine Zeugeneinvernahme von Frau M.F. (Anm.:
Geschäftsführerin der D=D.F.) angeboten.
Weiters meinte die Berufungswerberin, bei Kaufvertrag und
Bauvertrag liege keine wirtschaftliche Einheit gemäß
§ 2 Abs. 4
BTVG vor. Diese Bestimmung besage nur, dass ein Bauträgervertrag auch
vorliege, wenn der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten
erwerbe und die durchgreifende Erneuerung der Wohnung eine wirtschaftliche
Einheit mit dem Erwerbsvorgang bilde. Dies könne nicht der Fall sein, da
die Verkäuferin des Dachbodenanteiles lediglich die Einräumung von
Wohnungseigentum zusage, und die Baufirma davon unabhängig den Ausbau nach
Planvorlagen des Bauherrn durchführe. § 2 Abs. 1 BTVG sei
nur beim Erwerb von Eigentum an durchgreifend zu sanierenden Gebäuden
bedeutsam.
Abschließend meinte die Berufungswerberin
sinngemäß, das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
wäre mangels fachlicher Möglichkeit zur Beurteilung der Bauherrnrolle
verpflichtet gewesen, eine fachliche Beurteilung einzuholen.
In der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 20. Jänner 2005 hielt das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern der Berufungswerberin u. a. vor, dass im
Zeitpunkt der Vertragserrichtung der Verkäuferin bereits die Baubewilligung
erteilt worden war. Es sei unmöglich, in Eigenregie eine Wohnung zu
errichten, wenn der Grundeigentümer aufstockt und ein zweigeschoßiges
Dachgeschoß errichte.
Dagegen brachte die Berufungswerberin einen Vorlageantrag
ohne weitere Ausführungen ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den
Anspruch auf Übereignung begründet, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
bei einem Kauf Gegenleistung u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
Zu den Ausführungen in der Berufung, insbesondere zur
Erklärung der Berufungswerberin, es habe sich im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses um einen nicht ausgebauten Rohdachbodenanteil gehandelt, ist
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.9.2000, 99/16/0519
hinzuweisen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof u. a. Folgendes
ausführt: "Gegenleistung ist auch alles, was der Erwerber über
den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinaus aufwenden muss.
Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes
neben einem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch
immer -, ist demnach zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines
Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem
dieses erworben werden soll (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern II,
3. Teil Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 88a zu § 5 GrEStG). Nach
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann beim Erwerb
von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft, mit denen das Wohnungseigentum
verbunden werden soll, der zur Errichtung der Bauherreneigenschaft führende
Auftrag zur Errichtung des Objektes nur von der Eigentümergemeinschaft
erteilt werden, wofür als Voraussetzung die von vornherein erfolgte Fassung
eines gemeinsam darauf abzielenden Beschlusses erforderlich ist.(vgl. die bei
Fellner a.a.O., unter Rz 93 zahlreich angeführte Judikatur)."
Aus dem Kaufvertrages vom 2. Juni 2004 ergibt sich, dass
Kaufgegenstand die Wohnung Top 10 war, welche zum Zeitpunkt des
Kaufvertrages, wie aus der zu diesem Zeitpunkt schon gegebenen Baubewilligung
hervorgeht, erst durch Aufstockung herzustellen war. Laut Kaufvertrag finden die
Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes Anwendung und sowohl im
Kaufvertrag wie auch im Bauvertrag wurde D.P. als Treuhänder bestimmt, was
ebenso gegen die behauptete Bauherrneigenschaft der Berufungswerberin spricht,
wie der Umstand, dass bereits vor Abschluss des Kaufvertrages die
Verkäuferin als Bauwerberin aufgetreten ist.
Entsprechend der Baubewilligung und dem Bauvertrag waren
zur Herstellung der kaufgegenständlichen Wohnung Top 10 umfangreiche
bauliche Änderungen am bestehenden Wohnhaus erforderlich, die weit
über den Bereich des künftigen Wohnungseigentums der Berufungswerberin
hinausgehen. Ein Eigentümerbeschluss unter Beteiligung der
Berufungswerberin als Miteigentümerin über einen Auftrag zur
Errichtung des Objektes liegt nicht vor. Dem Vorhalt in der
Berufungsvorentscheidung, dass es unmöglich sei, in Eigenregie eine Wohnung
zu errichten, wenn der Grundeigentümer aufstockt und ein
zweigeschoßiges Dachgeschoß errichte, ist die Berufungswerberin
nicht entgegengetreten.
Zum angebotenen Beweis (Einvernahme der
Geschäftsführerin der D=D.F., Frau M.F., über das behauptete
Weisungsrecht gegenüber der D=D.F.) ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass
nur die Gesamtheit aller Miteigentümer rechtlich über das ihnen
gemeinsame Grundstück verfügen kann. Im Übrigen wurde der
Bauvertrag vorgelegt, womit sich die angebotene Zeugeneinvernahme erübrigt.
Die Berücksichtigung von Planungswünschen von Wohnungswerbern hat
für sich alleine keinen Einfluss auf die Bauherrneigenschaft.
Zur Ansicht der Berufungswerberin, es fehle dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern die fachliche Möglichkeit zur
Beurteilung der Bauherrenrolle, ist zu bemerken, dass es sich hierbei um eine
grunderwerbsteuerrechtliche Frage handelt, welche in den sachlichen
Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern fällt.
Da der Kaufvertrag auf den Erwerb der noch zu errichtenden
Wohnung Top 10 im Wohnungseigentum gerichtet war und der Berufungswerberin die
Bauherrneigenschaft nicht zukommt, waren die anteiligen Baukosten in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen und die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0429-W/05
- Stammnummer
- 18718
- Gültig
- 26.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF