Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0846-S/02
Ablauf der Aussetzung der Einhebung; Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0846-S/02vom 23.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.u.R.J., Sbg., vertreten durch AJ.,
vom 12. November 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vom 8. Oktober 2001 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§
212a BAO) und Festsetzung von Aussetzungszinsen (§ 212a Abs.9 BAO)wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Buchungsdatum 8.Oktober 2001 verfügte das
Finanzamt Salzburg-Stadt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich
eines Abgabenbetrages von ATS 20.158.- (bestehend überwiegend aus
Umsatzsteuer der Jahre 1989 und 1990). Darüber hinaus wurden mit gleichem
Datum gem. § 212a Abs. 9 BAO Aussetzungszinsen von ATS 11.766.--
festgesetzt. Mit Eingabe vom 12.November 2001 hat RJ. im Namen ihres
Gatten gegen beide Bescheide berufen und gleichzeitig erneut um Aussetzung aller
offenen Beträge ersucht. Zur Begründung wurde auf ein bei der
Finanzlandesdirektion für Salzburg anhängiges Berufungsverfahren
verwiesen und dazu ausgeführt, dass der auferlegten Mängelbehebung
durch Vorlage eines weiteren ärztlichen Attestes entsprochen werde. Es
werde daher (nochmals) Berufung gegen die USt-Schätzungsbescheide 1989 und
1990 erhoben. Da die Umsatzsteuerschätzungen völlig ungerechtfertigt
seien und dagegen seinerzeit fristgerecht Berufung eingebracht wurde und diese
bis dato noch offen sei, könnten keine Aussetzungszinsen anfallen.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4.Jänner 2002 mit der Begründung als
unbegründet ab, dass mit dem Zurücknahmebescheid der
Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 19.September 2001 das
Berufungsverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide 1989 und 1990 abgeschlossen
sei und damit der Ablauf der Aussetzung zurecht verfügt wurde. Mit
Bescheid vom 1.Februar 2002 wurde der (neuerliche) Aussetzungsantrag vom
12.Jänner 2001 mit der wesentlichen Begründung abgewiesen,
dass die dem Antrag zugrunde liegende Berufung bereits erledigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 5.März 2002 erhoben die
Berufungswerber einerseits gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
4.Jänner 2002 den Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz,
andererseits Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 1.Februar 2002. Wiederum
wurde ausgeführt, dass keine Umsatzsteuer für 1989 und 1990 anfalle,
was aus den bisherige Eingaben ersichtlich sei. Es werde um Aussetzung aller
Abgaben ersucht.
Am 22.März 2002 erließ das Finanzamt zwei
Erledigungen. Mit einer händisch erstellten Berufungsvorentscheidung wurde
die neuerliche Berufung unter Hinweis auf das abgeschlossene Berufungsverfahren
in der Umsatzsteuersache abgewiesen. Mit gleichem Tag erging im automatisierten
Verfahren auch eine stattgebende Berufungsvorentscheidung der zu Folge
Umsatzsteuer 1989 und 1990 und Aussetzungszinsen mit einem Gesamtbetrag von
€ 2.320,02 von der Einhebung ausgesetzt wurden.
In Reaktion auf diese Erledigungen brachten die
Berufungswerber mit Schriftsatz vom 29.April 2002 einen Vorlageantrag
gegen die abweisende BVE ein. Es wurde vorgebracht, dass den Berufungswerbern
kein Rücknahmebescheid gem. § 282 iVm. § 279 BAO bekannt sei, wie
dies in der Berufungsvorentscheidung angeführt werde. Unter Bezugnahme auf
die stattgebende BVE vom gleichen Tag werde neuerlich um Aussetzung der
Umsatzsteuern 1989 und 1990 und der Aussetzungszinsen ersucht.
Das Finanzamt legte in der Folge die Vorlageanträge
vom 5.März 2002 und vom 29.April 2002 der Rechtsmittelbehörde
zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Rechtsnorm des § 212a BAO (Aussetzung der
Einhebung von Abgaben) ermöglicht es dem Abgabepflichtigen, bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen die Entrichtung von Abgaben, deren endgültige
Festsetzung bzw. Höhe vom Ausgang eines Rechtsmittelverfahrens
abhängt, solange hintanzuhalten, bis das Berufungsverfahren
tatsächlich beendet ist. Erste und wesentliche Voraussetzung
jeglicher Aussetzungsmaßnahme ist daher das Anhängigsein eines
Rechtsmittelverfahrens. Durch die Aussetzung der Einhebung sollen ja gerade die
Folgen für den Abgabepflichtigen hintan gehalten werden, die sich aus der
sofortigen Entrichtung an sich fälliger Abgaben ergeben, obwohl deren
endgültige Höhe vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abhängig
ist.
Im vorliegenden Fall mangelt es - wie schon das
Finanzamt in den diversen Erledigungen zutreffend festgestellt hat - an
eben dieser Voraussetzung. Richtig ist, dass hinsichtlich der
Umsatzsteuer 1989 und 1990 bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg ein
Berufungsverfahren geführt wurde. Dieses stand im Zusammenhang mit der
Vermietung bzw. Verpachtung einer in Oberösterreich gelegenen Liegenschaft,
strittig war die Frage, ob es sich dabei um eine steuerlich relevante
Einkunftsquelle handelte. Darüber wurde nach einer durch den
Verwaltungsgerichtshof erfolgten Aufhebung einer Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Oberösterreich im zweiten Rechtsgang mit
Berufungsentscheidung dieser Finanzlandesdirektion vom 30.Mai 2001 zu Ungunsten
der Berufungswerber endgültig abgesprochen. Mit dieser Entscheidung wurde
die Verpachtung als steuerliche Liebhaberei qualifiziert und eine einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte im Sinne des
§ 188
BAO für die Jahre 1984 bis 1990 nicht durchgeführt. In der
Folge setzte die FLD für Salzburg das zur Umsatzsteuer anhängige
Rechtsmittelverfahren fort und forderte die Berufungswerber mit
Mängelbehebungsauftrag vom 9.August 2001 zur Beantwortung detaillierter
Fragen betreffend die Vermietung auf. Da diesem Mängelbehebungsauftrag
nicht entsprochen wurde, ist die Rechtsfolge des § 275 BAO eingetreten,
d.h. dass die Berufung als zurückgenommen gilt. Mit dem
Zurücknahmebescheid vom 19.September 2001 stellte die FLD für Salzburg
fest, dass die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1989 und 1980 als
zurückgenommen gilt. Dieser Bescheid wurde den Berufungswerbern durch
Hinterlegung beim Postamt am 26.September 2001 wirksam zugestellt, daher sind
die Berufungsausführungen, der Zurücknahmebescheid sei dem
Einschreiter nicht bekannt, als unzutreffend zurückzuweisen. Klarstellend
ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass die Frage, ob dieser
Zurücknahmebescheid zurecht ergangen ist, im Aussetzungsverfahren nicht
mehr neu aufgerollt werden kann. Aus dem Blickwinkel der Aussetzung der
Einhebung geht es einzig darum, ob ein offenes Rechtsmittelverfahren
anhängig ist.
Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies,
dass das Berufungsverfahren wegen Umsatzsteuer 1989 und 1990 mit dem
Zurücknahmebescheid vom 19.September 2001 abgeschlossen wurde und daher in
der Folge eine Aussetzung rechtlich nicht mehr möglich ist. Fehlt es an
einem offenem Abgabenrechtsmittelverfahren, so scheidet die Bewilligung einer
Aussetzung der Einhebung schon aus logischen Gründen aus, weil kein
auszusetzender Betrag mehr vorhanden ist.
Dennoch haben die Berufungswerber durch ständig
überlappende neue Aussetzungsansuchen und Rechtsmittel gegen
Abweisungsbescheide versucht, trotz des beendeten Abgabenrechtsmittelverfahrens
in den Genuss weiterer Aussetzungen zu kommen. Mit der vom Finanzamt offenbar
irrtümlich erlassenen "zweiten" Berufungsvorentscheidung vom 22.März
2002 ist ihnen dies auch gelungen. Dies ändert aber nichts daran, dass mit
dem Zurücknahmebescheid vom 19.September 2001 die Voraussetzungen für
die Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung weggefallen sind und daher der
Ablauf der Aussetzung zu verfügen war. Dies ist mit dem angefochtenen
Bescheid vom 8.Oktober 2001 geschehen. Die dagegen erhobene Berufung war
demnach abzuweisen.
Zu den ebenfalls angefochtenen Aussetzungszinsen
genügt ein Hinweis auf § 212 a Abs. 9 BAO, wonach für
Abgabenschuldigkeiten, soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in der gesetzlich näher
bestimmten Höhe zu entrichten sind. Die Aussetzungszinsen sind mit der
Verfügung des Ablaufes der Aussetzung bescheidmäßig
festzusetzen. Es ist unstrittig, dass die seinerzeit strittigen
Umsatzsteuerbeträge für 1989 (in Höhe von ATS 14.325.--) und 1990
(ATS 5.457.--) nach
§ 212a BAO jahrelang ausgesetzt waren und
für die Dauer dieser Aussetzung Zinsen zu entrichten sind. Die Ermittlung
der Höhe der Aussetzungszinsen ist dem Berechnungsblatt zu entnehmen, das
dem Aussetzungszinsenbescheid vom 8.Oktober 2001 beigeschlossen war. Da die
Berufungswerber kein substantiiertes Vorbringen gegen die Festsetzung der
Aussetzungszinsen erstattet haben, erübrigen sich weitere Ausführungen
zu diesem Teil der Berufung. Es war daher auch die Berufung gegen den
Aussetzungszinsenbescheid als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
23. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0846-S/02
- Stammnummer
- 18711
- Gültig
- 23.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF