Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4044-W/02
keine Heimerziehung auf Kosten der Sozialhilfe bei Bezug von Pflegegeld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4044-W/02vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch den Sachwalter
Dr. RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. März
2001 entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) leidet laut ärztlicher
Bescheinigung vom 16. März 2001 seit Geburt an einer geistigen
Behinderung und ist dadurch dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Sie ist Bezieherin des Pflegegeldes der Stufe 2. Nach
einigen Jahren Unterbringung in einem Förderpflegeheim (S. -K.) wurde die
Bw. im März 2001 in eine Wohngemeinschaft des Vereines A.
aufgenommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt den im
Mai 2001 eingebrachten Antrag der Bw. auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab März 2001 unter Bezug auf § 6
Abs. 5 FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass die Bw. zu den
Lebenshaltungskosten in Höhe der Familienbeihilfe nicht beitrage, weil sie
ausschließlich über das Pflegegeld der Stufe 2
verfüge.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte die Bw., vertreten durch die gemäß
§ 273 ABGB
zum Sachwalter bestellte Rechtsanwältin, im Wesentlichen aus, dass sich die
Bw. weder auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege noch Sozialhilfe in
Heimerziehung befinde. Der Aufenthalt in der Wohngemeinschaft nach
§ 24 Behindertengesetz sei der Anstaltspflege im Förderpflegeheim
nicht gleichzusetzen, da der Bw. in der Wohngemeinschaft ein weitgehend
selbständiges Leben ermöglicht werde und die Betreuung nicht rund um
die Uhr erfolge. Zudem wird in der Berufungsschrift ausgeführt, dass die
Bw. zu den Lebenshaltungskosten selbst beizutragen habe, da ein Teil des
Pflegegeldes der Stufe 2 als Kostenbeitrag für die Unterbringung verwendet
werde und der Bw. für die persönlichen Bedürfnisse des
täglichen Lebens selbst aufkommen müsse.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Die Bw. beantragte ohne weitere Ausführungen die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 6 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der ab
September 1992 geltenden Fassung BGBl. 311/1992 haben Kinder, deren
Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf
Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung
befinden, unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter
denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Gemäß
§ 6
Abs. 2 lit. d FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie wegen einer vor Vollendung des
21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung,
jedoch vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen
oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen und sich in keiner Anstaltspflege
befinden.
Nach Absicht des Gesetzgebers soll somit in Fällen, in
denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege
(§ 6 Abs.2 lit. d FLAG 1967) bzw. in einem Heim durch
die öffentliche Hand (§ 6 Abs.5 FLAG 1967) sichergestellt
ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen.
Im gegenständlichen Berufungsfall steht unbestritten
fest, dass die Bw. wegen einer vor der Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen; ebenso unbestritten erfolgt keine
(überwiegende) Leistung des Unterhaltes durch die Eltern, obwohl die
Selbsterhaltungsfähigkeit der Bw. nicht gegeben ist.
Strittig ist im vorliegenden Fall somit nur, ob sich die
Bw. im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 auf Kosten der
Sozialhilfe in Heimerziehung befindet.
Laut Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis v.
15. April 1997, Zl. 96/14/0140, kommt es bei der Beurteilung der
Frage, ob sich ein Kind in Heimerziehung befindet, nicht auf die Bezeichnung der
Einrichtung an, in der das Kind untergebracht ist, sondern auf die
tatsächliche Art der Unterbringung. Wesentliche Kriterien, die eine
Heimerziehung im Sinne der genannten Gesetzesstelle von der bloßen
Unterbringung in einer Wohnung unterscheiden, können darin bestehen, dass
bei der Heimerziehung das Kind sich um die allgemeinen Dinge der
Lebensführung nicht zu kümmern braucht, einer gewissen Reglementierung
des Tagesablaufes und einer regelmäßigen Aufsicht unterliegt und ihm
- soweit erforderlich - eine regelmäßige Pflege gewährt
wird.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Kind
auf Kosten der Sozialhilfe in
Heimerziehung befindet, kommt es nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes allerdings nicht auf die Art der Unterbringung
(Bezeichnung als Anstalt, Heim, o.ä.), sondern ausschließlich auf die
gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an (vgl.
VwGH-Erkenntnisse 99/15/0210 vom 25. April 2002, 2000/15/0152 vom
19. Juni 2002, 2001/15/0220 u. 2001/15/0216 vom 24. Oktober 2002,
99/14/0320 vom 28. Jänner 2003).
Im Erkenntnis vom 25. April
2002, 99/15/0210, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Bundespflegegeldgesetz
zudem ausgeführt, dass das Pflegegeld keinen Unterhaltsersatz durch die
öffentliche Hand darstellt. Das Pflegegeld solle vielmehr dazu beitragen,
dass pflegebedürftige Personen Pflegeleistungen "einkaufen" können. Es
werde deshalb bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch bemittelten
Personen gewährt. Für pflegebedürftige Menschen eröffne sich
dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher
Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz oder der
stationären Pflege. Die Ausübung dieses Wahlrechtes in der einen oder
anderen Weise dürfe keine unterschiedlichen Folgen in Bezuge auf den
Anspruch auf Familienbeihilfe nach sich ziehen.
Unbestritten wird im gegenständlichen Fall monatlich
ein Teil des der Bw. zustehenden Pflegegeldes für die Unterbringungskosten
in der genannten Wohngemeinschaft aufgewendet. Damit trifft es nach den
vorstehenden Ausführungen nicht zu, dass sich die Bw. zur Gänze auf
Kosten der öffentlichen Hand (Sozialhilfe) in Heimerziehung befunden hat.
Vielmehr hat sie auf Grund ihres Anspruches auf Pflegegeld zu diesen Kosten
beitragen.
Da somit im Fall der Bw. keine Heimerziehung auf Kosten der
Sozialhilfe im Sinn des § 6 Abs. 5 FLAG 1967 vorliegt, ist der Anspruch auf
Familienbeihilfe und auf den Erhöhungsbetrag gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden
Wien, am 22.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4044-W/02
- Stammnummer
- 18706
- Gültig
- 22.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF