Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1560-W/05
Zurückziehung eines Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen eines Pflichtveranlagungstatbestandes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1560-W/05vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A,, gegen den Bescheid des
Finanzamtes XYZ betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für
das Jahr 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF: Bw) hat ein im Jahr 1999
geborenes zu 90 % behindertes Kind. Für dieses Kind bezieht er seit
dem Jahr 2003 ein Pflegegeld von 208 € pro Monat.
Im Freibetragsbescheid für das Streitjahr wurden als
außergewöhnliche Belastung Pauschbeträge nach der Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines
Kindes von 3.144 € und nachgewiesene Kosten aus der Behinderung eines
Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen von
469,39 € berücksichtigt.
Der Bw brachte für das Streitjahr eine Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung ein.
Das Finanzamt ließ bei Erlassung des angefochtenen
Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr neben Aufwendungen von 160
€ mit Selbstbehalt und nachgewiesenen Kosten aus der Behinderung eines
Kindes nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen von
749 € lediglich Pauschbeträge nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen wegen der Behinderung eines Kindes von
648 € zum Abzug zu.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bw Berufung.
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung,
in welcher es ausführte:
"Seit Jänner 2003 beziehen Sie für
Ihr Kind Pflegegeld in Höhe von € 208,- monatlich.
Der Freibetrag in Höhe von € 262,- ist
um das erhaltene Pflegegeld zu kürzen. Im Erstbescheid vom 24.3.2005 wurde
unter dem Titel Außergewöhnliche Belastungen der Differenzbetrag in
Höhe von € 648,- berücksichtigt. Zu der Nachforderung kommt es
deshalb, weil Sie Ihrem Arbeitgeber einen zu hohen Freibetragsbescheid, der auf
Grundlage des Kalenderjahres 2002 (damals wurde noch kein Pflegegeld bezogen und
somit stand der Freibetrag in voller Höhe zu) erstellt wurde, vorgelegt
haben und die darin berücksichtigten besonderen Verhältnisse wegen der
oben zitierten Gründe nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen.
Die Berufung war daher
abzuweisen."
Der Bw beantragte die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und erklärte dabei, er
ziehe seinen Arbeitnehmerveranlagungsantrag zurück, da es sich nicht um den
Fall einer Pflichtveranlagung handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein Antrag auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung kann (auch im Rechtsmittelverfahren) zurückgezogen
werden, sofern es sich nicht um einen Fall einer Pflichtveranlagung handelt (vgl
Doralt,
EStG4
§ 83 Tz 5).
Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte
enthalten, so ist der Steuerpflichtige ua gemäß
§ 41 Abs 1 Z 4
EStG zu veranlagen, wenn in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr
berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß
§ 63 Abs
1 EStG nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen. In einem solchen
Fall handelt es sich um einen Fall der Pflichtveranlagung, eine
Zurückziehung des Antrages auf Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung ist nicht möglich.
Gemäß
§ 5 Abs 1 der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen (idF Verordnung) sind Mehraufwendungen
des Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten mit monatlich 262 € vermindert um die Summe der
pflegebedingten Geldleistungen (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu
berücksichtigen.
Im Freibetragsbescheid für das Streitjahr wurden, wie
das Finanzamt dargelegt hat, der Pauschbetrag nach § 5 Abs 1 der Verordnung
ungekürzt zum Ansatz gebracht, da der Bw im Jahr 2002 noch kein Pflegegeld
bezogen hatte. Im Streitjahr bezog der Bw hingegen Pflegegeld von 208 € pro
Monat. Der Pauschbetrag war daher um dieses Pflegegeld zu kürzen, wodurch
sich lediglich ein abzugsfähiger Betrag von 648 € (= 54 € x 12)
ergab. Diesen Betrag hat das Finanzamt im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
angesetzt.
Da die im Freibetragsbescheid berücksichtigten
besonderen Verhältnisse somit nicht in der ausgewiesenen Höhe
zustanden, lag damit im Streitfall ein Fall einer Pflichtveranlagung vor,
weshalb der Bw seinen Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
nicht wirksam zurückziehen konnte.
Die Berufung erweist sich damit insgesamt als
unbegründet und war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO
abzuweisen.
Wien, am 2.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 63 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1560-W/05
- Stammnummer
- 18701
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF