Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0445-L/04
Ist ein Fruchtgenussberechtigter als wirtschaftlicher Eigentümer einer vermieteten Liegenschaft anzusehen, steht ihm auch das Recht zu, die AfA geltend zu machen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0445-L/04vom 21.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde dem Sohn des Berufungswerbers als Übernehmer einer vermieteten Liegenschaft neben der Verpflichtung, dem Bw. das Fruchtgenussrecht einzuräumen, auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot auferlegt, verfügt der Bw. über wirtschaftliches Eigentum am Mietobjekt. Die Berechtigung, im Rahmen der Vermietung die AfA geltend zu machen, fällt jedoch weg, wenn hervorkommt, dass der Übernehmer lt. neu abgeschlossenem Mietvertrag als Vermieter nach außen auftritt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb.W, vom
12. Mai 2004 gegen den Bescheid des FA vom 19. April 2004
betreffend Einkommensteuer 1998, 1999, 2000, 2001 und 2002
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Dem
Berufungsbegehren für die Jahre 1998, 1999 und 2000 wird Folge
gegeben. Der Berufung gegen Einkommensteuer 2001 wird teilweise Folge
gegeben. Die Bescheide werden wie folgt abgeändert:
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1998
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Einkommen
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134.855,00 S
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Einkommensteuer
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9.276,00 S
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Einkommensteuer
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674,11 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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135.947,00 S
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Einkommensteuer
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9.558,00 S
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Einkommensteuer
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694,61 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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127.951 S
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Einkommensteuer
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2.218,00 S
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Einkommensteuer
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161,19 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2001
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Einkommen
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36.276,00 S
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Einkommensteuer
|
0,00 S
Die Berechnung der
Bemessungsgrundlagen und der Höhe der Abgaben sind den als Anlage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches bilden.
Die Berufung
gegen Einkommensteuer 2002 wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) vermietete seit 1. März
1991 ein in seinem Wohnungseigentum (Anteil: 1.406/28.470) stehendes
Geschäfts- bzw. Büroobjekt ("Geschäft 5").
Ein Gutachten über den Verkehrswert vom 31. Juli
1981 betreffend das o.a. Geschäftslokal weist einen Verkehrswert der
Liegenschaft iHv. 729.000,00 S; davon Gebäudeanteil: 635.000,00 S
aus.
Mit Übergabsvertrag vom 17. März 1997 hat
der Bw. die gegenständliche Liegenschaft mit Wirkung vom
1. Jänner 1997 an seinen Sohn, R.H gegen eine Leibrente iHv.
3.000,00 S monatlich übergeben.
Mit erwähntem Übergabsvertrag wurde dem Bw.
(Übergeber) gleichzeitig das Fruchtgenussrecht am Mietobjekt
eingeräumt und darüber hinaus ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot zu Gunsten des Bw. festgelegt.
Aus dem Veranlagungsakt ist ersichtlich, dass der Bw. in
den Beilagen zu den Steuererklärungen der Jahre 1993 bis 2003 u.a. jeweils
einen Betrag an AfA iHv. 9.525,00 S bzw. ab dem Jahr 2002
iHv. 692,00 € (1,5% von 635.000,00 S) geltend gemacht
hat.
Mit Wiederaufnahmebescheiden bzw. neuen Sachbescheiden vom
19. April 2004 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002
ließ das FA den Abzug der AfA nicht mehr zu, weil das gegenständliche
Mietobjekt im Jahr 1997 unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes an
den Sohn übergeben worden war. Nach der Entscheidung des VwGH vom
6.11.1991, 91/13/0074, könne - sofern überhaupt eine
Einkunftsquelle vorliegt - die AfA nur vom Fruchtgenussbesteller geltend
gemacht werden. Dem Fruchtgenussberechtigten stehe somit keine AfA
zu.
In der dagegen erhobenen Berufung wies der Bw. darauf hin,
dass sich nach der Judikatur des VwGH (25.6.1969, 1430/68; 4.3.1986, 85/14/0133
und 3.12.1965, 2276/64) an der Zurechnung der Einkünfte nichts ändere,
wenn das Eigentum unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses (sog.
Vorbehaltsfruchtgenuss) übertragen werde. Dies dann, wenn der
Fruchtgenussberechtigte die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Gegenstand des
Fruchtgenusses trägt und ihm nur der Nettoertrag verbleibt. Weiters sei die
Stellung des Bw. als Fruchtgenussberechtigter auf Grund des ihm
eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbotes so stark, dass
er auch wirtschaftlicher Eigentümer der Einkunftsquelle sei. Somit stehe
ihm auch die AfA zu (mit Hinweis auf VwGH vom 28.11.2002, 2001/13/0257).
Gleichzeitig mit der Berufungsschrift legte der Bw. den Übergabsvertrag vom
17.3.1997 vor sowie einen mit 29.1.2004 datierten Mietvertrag, der den Sohn des
Bw. aus Vermieter ausweist. Der Beginn des Mietverhältnisses ist darin mit
1. März 2004 festgelegt.
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur
Entscheidung vor.
Über telefonische Anforderung bzw. Fragestellung,
welcher Mietvertrag der Vermietung in den Jahren 1993 bis 2003 zu Grunde liegt,
übermittelte die steuerliche Vertreterin des Bw. einen mit 13. Februar
1991 datierten Mietvertrag, der als Vermieter die "F.H." ausweist.
Eine weitere Recherche ergab, dass das Mietobjekt vom
1. März 2001 bis 31. August 2002 und vom
1. Jänner 2004 bis 29. Februar 2004 leer stand und somit in
diesen Zeiträumen kein Mietvertrag existierte (lt. Telefax der steuerlichen
Vertreterin vom 14. September 2005).
Auf weitere Nachfrage betreffend die Vermietung des
gegenständlichen Objektes im dazwischen liegenden Zeitraum vom
1. September 2002 bis 31. Dezember 2003 legte die steuerliche
Vertreterin mit Telefax vom 15. September 2005 einen mit 1. Juli 2002
datierten Mietvertrag vor, aus dem hervorgeht, dass der Sohn des Bw. als
Vermieter das Mietobjekt ab 1. September 2002 auf unbestimmte Zeit
vermietet hat.
Diese Sachverhalte wurden dem Vertreter der Amtspartei zur
Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sind Absetzungen für
Abnutzung und für Substanzverringerung Werbungskosten. Gehört ein
Gebäude oder sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen,
so können bei Gebäuden, die zur Erzielung von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung dienen, ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich
1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht
werden
(§ 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988).
Gemäß
§ 509 ABGB ist die
Fruchtnießung das Recht eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne
alle Einschränkung zu genießen.
Fruchtnießung, auch Fruchtgenuss, ist das dingliche
Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz. Da es
an Liegenschaften erst durch die Verbücherung oder Urkundenhinterlegung
entsteht, muss der übereinstimmend Parteiwille hierauf gerichtet sein,
sonst kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht
entstehen.
Im gegenständlichen Fall hat der Bw. mit
Übergabsvertrag vom 17. März 1997 die gegenständliche
Liegenschaft mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 an seinen Sohn gegen eine
Leibrente iHv. 3.000,00 S monatlich übergeben und wurde ihm
gleichzeitig das Fruchtgenussrecht am Mietobjekt eingeräumt und
darüber hinaus ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten
des Bw. festgelegt.
Durch die Einräumung der vorstehenden im Grundbuch
verbücherten Rechte (Veräußerungs- und Belastungsverbot,
Fruchtgenussrecht) erlangte der Sohn des Bw. als neuer Eigentümer nicht das
Recht, über das Grundstück frei zu verfügen.
Gemäß
§ 24 Abs. 1 lit. d BAO gelten bei der
Erhebung von Abgaben für die Zurechnung der Wirtschaftsgüter, soweit
in den Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist, dass
Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem
Eigentümer ausübt, diesem zugerechnet werden.
Wirtschaftlicher Eigentümer ist idR der
zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum
fallen auseinander, "wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer
die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind
(Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Belastung, Veräußerung),
auszuüben in der Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des
Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss Dritter von der Einwirkung auf die
Sache, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, d.h.
auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann" (Ritz,
Bundesabgaben-ordnung, Kommentar, 2. Auflage, § 24 Tz 3).
Nur in Ausnahmefällen, in denen vertragliche
Abmachungen und tatsächliche Gestaltung hinzutreten, die dem
Fruchtnießer eine Rechtsposition verleihen, die über die
gewöhnliche Stellung eines Fruchtgenussberechtigten hinausgeht, aufgrund
der also "die Befugnisse des Fruchtnießers so weit gehen, dass er
über das Wirtschaftsgut gleich einem Eigentümer schalten und walten
kann, und daher nicht bloß Fruchtgenussberechtigter, sondern darüber
hinaus als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist..."(VwGH 17.9.1986,
85/13/15), kommt eine Zurechnung der mit dem Fruchtgenuss belasteten
Wirtschaftsgüter zum Vermögen des Fruchtgenussberechtigten in
Betracht. Voraussetzungen hiefür wären etwa ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot zugunsten des Fruchtgenussberechtigten (VwGH
14.9.1972, 54/72, 7.5.1969, 1814/68; Stoll, BAO Kommentar, Band 1,
296).
Wirtschaftliches Eigentum des Nutzungsberechtigten liegt
z.B. vor, bei unentgeltlicher Übereignung einer Liegenschaft unter
lebenslänglicher Zurückbehaltung des Nutzungsrechtes mit
Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Nutzungsberechtigten
(Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band I,
§ 2 Tz 115f und die dort zitierte Judikatur des
VwGH).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Übernehmer
neben der Verpflichtung, dem Übergeber ein Fruchtgenussrecht
einzuräumen, auch ein Veräußerungs- und Belastungsverbot
auferlegt. Das wirtschaftliche Eigentum behielt somit der Übergeber, also
der Berufungswerber. Der Sohn des Bw. als Übernehmer der Liegenschaft hat
das bloße "ius nudum" erlangt; der Bw. selbst hingegen behielt eine
eigentümerähnliche Stellung.
Der vorstehenden Rechtsprechung und Lehre folgend, ist im
vorliegendem Fall davon auszugehen, dass der Berufungswerber über
wirtschaftliches Eigentum am Mietobjekt verfügt.
Zur Frage der Absetzung für Abnutzung (AfA) vertritt
der VwGH in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die AfA für
Wirtschaftsgüter, die mit einem Fruchtgenuss belastet sind, nicht dem
Fruchtgenussberechtigten, sondern dem zivilrechtlichen Eigentümer zusteht,
es sei denn, dass dem Fruchtnießer die Stellung eines wirtschaftlichen
Eigentümers zukommt. Die AfA soll nämlich dem Wertverzehr Rechnung
tragen, welchen das Wirtschaftsgut bei seiner Verwendung zur Erzielung von
Einkünften erfährt. Dieser Wertverzehr trifft aber den Eigentümer
des Wirtschaftsgutes und nicht denjenigen, der wie der Fruchtnießer ein
fremdes Wirtschaftsgut zur Einkunftserzielung verwendet, weshalb im Regelfall,
wenn nicht besondere vertragliche Gestaltungen dem Fruchtnießer eine
eigentümerähnliche Rechtsstellung verschaffen, dem Fruchtnießer
die AfA nicht zusteht (VwGH 28.11.2002, 2001/13/0257 und die dort zitierte
Judikatur).
Wie oben ausgeführt ist der Bw. auf Grund der
besonderen vertraglichen Gestaltung im Übergabsvertrag wirtschaftlicher
Eigentümer des Mietobjektes und damit auch AfA-Berechtigter.
Zu berücksichtigen ist allerdings das Ergebnis der
ergänzenden Erhebungen, wonach der Bw. aus dieser Einkunftsquelle nur bis
28. Februar 2001 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat
und das Mietobjekt in den darauf folgenden Zeiträumen entweder leer stand
oder vom Sohn des Bw. als Einkunftsquelle genutzt wurde.
Das Wirtschaftsgut wurde somit im Jahr 2001 weniger als
sechs Monate genutzt, weshalb gemäß
§ 7 Abs. 2
EStG 1988 in diesem Jahr nur mehr die Halbjahres-AfA anzuerkennen
ist.
Für das Berufungsjahr 2002 steht gemäß
§ 7 Abs. 1 EStG 1988 mangels Erzielung von
Einkünften keine AfA mehr zu.
Seitens des Finanzamtes wurden keine Einwendungen gegen
diese Beurteilung vorgebracht.
Die AfA ist somit für die Jahre 1998, 1999 und 2000 in
Höhe von 9.525,00 S und für das Jahr 2001 in Höhe von
4.762,50 S (1,5% von 635.000,00 S bzw. Halbjahres-AfA für das
Jahr 2001) anzuerkennen.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung laut
Berufungsentscheidung berechnen sich daher wie folgt:
[Grafik]
Aus den dargestellten
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Linz, am 21.
September 2005
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Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 509 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 24 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Absetzung für AbnutzungFruchtgenussVermietung und VerpachtungBelastungs- und Veräußerungsverbotwirtschaftliches Eigentumzivilrechtliches EigentumAfA-Berechtigter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0445-L/04
- Stammnummer
- 18681
- Gültig
- 21.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF