Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1149-W/04
1. Fremdüblichkeit einer an die Eltern bezahlten Miete 2. wirtschaftliches Eigentum an einem bloß zur Nutzung überlassenen Gebäude
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1149-W/04vom 21.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw)
erzielte in den Streitjahren aus seiner Tätigkeit als Malermeister
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung traf
der Prüfer u.a. die Feststellung (Tz. 25 g BP-Bericht), dass vom
Bw an seine Eltern bezahlte Miete in Höhe von jährlich
18.181,82 S (für 1999), 20.000,00 S (für 2000) und
15.000,00 S (für Jänner bis September 2001) nicht als
Betriebsausgabe abzugsfähig sei. Laut Niederschrift über die
Schlussbesprechung gäbe es hinsichtlich des im Eigentum der Eltern
stehenden Gebäudes keinen Mietvertrag; auch sei die Miete nicht
fremdüblich. Ein Mietverhältnis sei daher nicht
anzuerkennen.
Ferner verminderte der
Prüfer den Abschreibungssatz für die in der Bilanz ausgewiesenen
"Baulichen Investitionen in fremden Gebäuden".
Das Finanzamt erließ den
Feststellungen des Prüfers Rechnung tragende Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1999 bis 2001.
In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung führt
der Bw aus, dass die an die Eltern des Bw bezahlte Miete mangels
Fremdüblichkeit nicht anerkannt und gleichzeitig die AfA für die vom
Bw durchgeführten Gebäudeinvestitionen auf 4 % bzw. 3 %
gekürzt worden sei. Durch diese Maßnahme sei das Gebäude wie ein
im Eigentum des Bw stehendes behandelt worden und hätten danach die
Gebäudekosten in keiner Weise Berücksichtigung gefunden. Der Bw habe
den Gebäudeteil tatsächlich wie sein Eigentum nutzen können, da
die Eltern bereits vor 1999 mündlich die Übergabe ausgesprochen
hätten. In jedem Fall sei der Bw im Prüfungszeitraum wirtschaftlicher
Eigentümer gewesen. Zur Errichtung eines schriftlichen
Übergabevertrages sei es erst später gekommen.
Da es den wirtschaftlichen und tatsächlichen
Verhältnissen widerspreche, dass für ein Gebäude weder
Mietaufwand noch ein Abschreibungsaufwand anfällt, sei dieser Umstand durch
die Anerkennung einer AfA zu korrigieren. Dies wäre durch eine quasi
Nutzungseinlage (Hinweis auf Rz 2496 bis 2498 der
Einkommensteuerrichtlinien) zu beheben.
Laut einem im Jahr 1996
erstellten, der Berufung beigelegten Schätzgutachten betrage der Neubauwert
des betrieblich genutzten Gebäudeteiles 356.024,21 €. Auf dieser
Grundlage errechne sich unter Anwendung der AfA-Sätze von 4 % bzw.
3 % für das Jahr 1999 eine AfA von 14.240,97 € sowie
für die Jahre 2000 und 2001 von jeweils 10.680,73 €. Diese AfA
sei als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
In seiner zur Berufung ergangenen Stellungnahme weist der
Prüfer darauf hin, dass die Kürzung des AfA-Satzes für die
Abschreibung der im Gebäude der Eltern des Bw durchgeführten
Gebäudeinvestitionen nicht bedeute, dass damit dieses Gebäude als
Eigentum des Bw behandelt worden wäre. Die AfA könne nur der
wirtschaftliche Eigentümer vornehmen. Bloße Nutzungsrechte
begründeten kein wirtschaftliches Eigentum.
Das dem Bw mit
Schenkungsvertrag vom 5. Dezember 2002 von seinen Eltern übertragene
Gebäude sei nach einem Brand im Jahr 1994 wieder aufgebaut worden. Dabei
seien im Malerbetrieb in den Jahren 1995 bis 1997 Gebäudeinvestitionen in
Höhe von netto 1.012.516,00 S aktiviert worden.
In der zu dieser Stellungnahme eingereichten
Gegenäußerung führt der Bw aus, er sei immer in der Lage
gewesen, die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums
sind, nämlich Gebrauch, Verbrauch, Belastung, auszuüben und zugleich
jeden Dritten von der Einwirkung auf die Sache auf Dauer (Zeit der
möglichen Nutzung - laut Mietvertrag auf unbestimmte Zeit)
auszuschließen. Dass das Objekt ohne Zustimmung der zivilrechtlichen
Eigentümer nicht veräußert werden könne, schließe
wirtschaftliches Eigentum nicht aus. Den Bw hätten auch
eigentümertypische Pflichten wie Erhaltungspflichten getroffen. Der Bw
hätte die erheblichen Investitionen im Gebäude nur durchgeführt,
weil eine mündliche Übertragung durch die Eigentümer gegeben
worden sei. Auch die Bank hätte die Finanzierung nur durchgeführt,
weil die Eltern eine Übertragung mündlich ausgesprochen
hätten.
Im Hinblick darauf, dass das mit der Berufung vorgelegte
Schätzgutachten auch den Wert der vom Bw vorgenommenen - ohnehin
bereits im Wege der AfA abgesetzten - Gebäudeinvestitionen umfasste und
diese daher bei Ansatz der in der Berufung beantragten AfA noch einmal
abgeschrieben würden, schränkte der Bw sein Berufungsbegehren
dahingehend ein, die Abschreibung lediglich mit 7.800,95 € für
1999 sowie jeweils 5.850,72 € für 2000 und 2001 zu
berücksichtigen.
Der Gegenäußerung
beigelegt wurde u.a. eine an den Bw sowie seine Eltern gerichtete
Darlehenszusage einer Bausparkasse.
Aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung wird
folgendes festgestellt:
Der vom Prüfer in seiner Stellungnahme erwähnte
Schenkungsvertrag wurde am 5. Dezember 2002 errichtet. Mit diesem Vertrag
schenkten die Eltern des Bw diesem die berufungsgegenständliche
Liegenschaft. Die Übergabe erfolgte mit dem Tag der Unterfertigung des
Vertrages. Der Bw räumte den Eltern das - verbücherte -
Veräußerungs- und Belastungsverbot an der Liegenschaft
ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streit besteht darüber, ob
der Bw zur Geltendmachung einer AfA hinsichtlich der im Streitzeitraum noch im
Eigentum seiner Eltern stehenden, betrieblich genutzten Gebäudeteile
berechtigt ist.
Zur AfA berechtigt ist nur der
wirtschaftliche Eigentümer (VwGH 15.3.1988, 88/14/0009). Zivilrechtliches
und wirtschaftliches Eigentum fallen in der Regel zusammen. Sie fallen
auseinander, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die
positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind
(Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der
Lage ist, und wenn er zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes,
nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch
gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer, auf Dauer, d.h. auf die
Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (VwGH 18.12.1997,
96/15/0151).
Die genannten Voraussetzungen
wirtschaftlichen Eigentums sind unter anderem im allgemeinen nach Übergabe
einer Liegenschaft an den Erwerber aufgrund eines die Verpflichtung zur
Übertragung des Eigentums begründenden Rechtsgeschäftes auch dann
verwirklicht, wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers im
Grundbuch noch nicht durchgeführt wurde (VwGH 17.2.1992,
90/15/0117).
Bloße Verwaltungs- und
Nutzungsrechte bewirken, solange nicht weitere Rechte übertragen werden,
kein vom zivilrechtlichen Eigentum abweichendes wirtschaftliches Eigentum (vgl.
Doralt / Renner, EStG8,
§ 2 Tz 114 sowie die dort zitierte Judikatur).
Aus dem Vorbringen der Parteien sowie auf Grund der
Aktenlage lässt sich zunächst Folgendes feststellen:
Der Bw führte im
Streitzeitraum in Teilen des im zivilrechtlichen Eigentum seiner Eltern
stehenden Gebäudes einen Malerbetrieb. Die im Rahmen dieses Betriebes
durchgeführten baulichen Investitionen wies er in der Bilanz als "Bauliche
Investitionen in fremden Gebäuden" aus. Neben der AfA von diesen baulichen
Investitionen machte er an die Eltern bezahlte Miete als Betriebsausgabe
geltend. Mit Schenkungsvertrag vom 5. Dezember 2002 schenkten die Eltern
das Gebäude dem Bw.
Dieser auch in den Büchern zum Ausdruck gekommenen
Gestaltung zufolge waren dem Bw im Streitzeitraum Teile des elterlichen
Gebäudes zur Nutzung für seinen Malerbetrieb überlassen. Mit
seinem den Boden bloßer Behauptungen nicht verlassenden Vorbringen hat der
Bw nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass ihm über die bloße
Nutzungsüberlassung hinausgehend weitere, wirtschaftliches Eigentum am
Gebäude begründende Rechte eingeräumt worden wären;
insbesondere hat der Bw nicht glaubhaft dargetan, dass ihm seine Eltern bereits
vor der im Dezember 2002 erfolgten Schenkung mit einer vor 1999 mündlich
ausgesprochenen Übergabe eine rechtliche Position eingeräumt
hätten, die es ihm erlaubte, mit dem elterlichen Gebäude wie ein
Eigentümer zu schalten und zu walten.
Dieses weder hinsichtlich des
Zeitpunktes noch hinsichtlich der Bedingungen der Übergabe konkretisierte
Vorbringen muss bereits daran scheitern, dass die erstmals in der Berufung
behauptete mündliche Übergabe einer Überprüfung anhand der
für die steuerliche Ankerkennung von zwischen nahen Angehörigen
getroffenen Vereinbarungen nicht Stand hält.
So verlangen diese Kriterien
u.a. ein nach außen ausreichendes zum Ausdruck Kommen der betreffenden
Vereinbarung. Zudem muss die Vereinbarung, sollen zwischen nahen
Angehörigen steuerliche Folgen nicht willkürlich herbeigeführt
werden, der Abgabenbehörde unter Schilderung der wesentlichen Punkte pro
futuro bekanntgegeben werden (VwGH 16.3.1989, 89/14/0024) bzw. muss dem
Publizitätserfordernis zumindest durch zeitnahe Errichtung
öffentlicher Urkunden oder Anzeige an andere Behörden entsprochen
werden (VwGH 18.3.2004, 2003/15/0049).
Da der Bw bloß von einer
mündlichen Übergabe spricht, das Finanzamt von dieser mündlichen
Übergabe erstmals durch das Berufungsschreiben erfuhr (auch im Zuge der
Betriebsprüfung wurde eine solche Übergabe nicht behauptet) und die
vermeintliche Übergabe auch in den Büchern des Bw keinen Niederschlag
gefunden hat, kann keine Rede davon sein, dass eine bereits vor dem Jahr 1999
vereinbarte Übertragung des Gebäudes auf den Bw nach außen
ausreichend zum Ausdruck gekommen wäre.
Für die Behauptung, die
Bank hätte die Finanzierung nur im Hinblick auf die von den Eltern
"mündlich ausgesprochene Übertragung" durchgeführt, ist der Bw
- abgesehen davon, dass mit einer Bekanntgabe an die Bank dem
Publizitätserfordernis ohnehin nicht entsprochen worden wäre -
ebenfalls jeden Beweis schuldig geblieben. Der mit der Gegenäußerung
vorgelegten Darlehenszusage lässt sich eine solche Bedingung jedenfalls
nicht entnehmen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung eine
bloß mündlich erfolgte Übertragung des Gebäudes für
die Gewährung der Finanzierung haben sollte. Ein Mehr an Sicherheiten war
für die Bank damit jedenfalls nicht verbunden.
Im Übrigen ist auch dem
Schenkungsvertrag vom 5. Dezember 2002 kein Hinweis darauf zu entnehmen,
dass damit lediglich eine bereits vor dem Jahr 1999 mündlich vollzogene
Schenkung nunmehr beurkundet würde. Der Schenkungsvertrag nennt als Tag der
Übergabe vielmehr ausdrücklich den 5. Dezember 2002.
Dass bereits vor dem Jahr 1999
ein die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums am
berufungsgegenständlichen Gebäude begründendes
Rechtsgeschäft zwischen dem Bw und seinen Eltern abgeschlossen worden
wäre, ist daher nicht glaubwürdig. Dafür spricht auch der
Umstand, dass der Bw in den für die Streitjahre geführten Büchern
dem in der Berufung behaupteten wirtschaftlichen Eigentum am Gebäude
widersprechend bauliche Investitionen in fremden Gebäuden sowie einen
jährlichen Mietaufwand für das Gebäude ausgewiesen
hat.
Wenn der Bw davon spricht, ihn
hätten Erhaltungspflichten getroffen, so steht dieses Vorbringen mit seinem
wirtschaftlichen Eigentum an den von ihm durchgeführten baulichen
Investitionen im Einklang. Einen Beweis für das Bestehen darüber
hinausgehender Erhaltungspflichten ist der Bw schuldig geblieben.
Es ist daher davon auszugehen,
dass die betreffenden Gebäudeteile dem Bw bloß zur Nutzung
überlassen waren und dass wirtschaftliches Eigentum des Bw am elterlichen
Gebäude nicht bestanden hat. Damit war der Bw zur Geltendmachung einer AfA
hinsichtlich dieser Gebäudeteile aber nicht berechtigt.
Dass die für die
Nutzungsüberlassung verrechnete Miete nicht angemessen ist und das
Mietverhältnis daher einem Fremdvergleich nicht standhält, wurde vom
Bw nicht in Abrede gestellt. Im Hinblick darauf, dass die jährliche Miete
von rd. 20.000,00 S nicht einmal die vom Bw in seiner
Gegenäußerung für den betrieblich genutzten Gebäudeteil
errechnete jährliche Abschreibung von umgerechnet rd. 107.000,00 S
bzw. 80.000,00 S erreicht (auch nicht eine mit dem im
außerbetrieblichen Bereich geltenden AfA-Satz von 1,5 % errechnete
Abschreibung von rd. 40.000,00 S), ist dem Mietverhältnis zu Recht die
steuerliche Anerkennung versagt worden. Findet nämlich durch den
vereinbarten Bestandzins weder eine Amortisation des eingesetzten Kapitals
während der Nutzungsdauer des Bestandobjektes noch eine angemessene
Verzinsung statt, so hält das betreffende Bestandverhältnis
keinesfalls einem Fremdvergleich stand (VwGH 8.11.1988,
87/14/0197).
Wenn es der Bw schließlich als ungerechtfertigt
empfindet, dass für einen Teil des Gebäudes weder Mietaufwand noch
Abschreibungsaufwand steuerlich berücksichtigt werden, so sei darauf
hingewiesen, dass nach dem aus den §§ 1 und 2 EStG
hervorleuchtenden Subjektsprinzip die Person es ist, die den Bezugspunkt
für die Ermittlung des Steuergegenstandes bildet, und deren
Leistungsfähigkeit in der Phase der Einkommensentstehung erfasst werden
soll. Dass für jede objektiv zur Einkünfteerzielung getätigte
Aufwendung auch ein Steuersubjekt gefunden werden müsste, dem dieser
Aufwand steuerlich zugerechnet werden darf, ist im subjektbezogenen
Einkommensteuerrecht nicht zwingend (VwGH 6.11.1991, 91/13/0074).
Wie in dem, dem zitierten
Erkenntnis zugrunde liegenden Beschwerdefall war es auch im vorliegenden Fall
die steuerrechtlich irrelevante Privatsphäre, der die Entscheidung der
Eltern des Bw, den Wertverzehr ihres Hauses unter Verzicht auf (angemessene)
eigene Einkünfte für fremde Einkünfte zur Verfügung zu
stellen, zuzuordnen ist.
Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 21.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1149-W/04
- Stammnummer
- 18676
- Gültig
- 21.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF