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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 11

DBA-Deutschland/Pfandbriefzinsen

geltende FassungEAS-AuskunftM 2194/2/1-IV/4/91vom 14.06.1991

Wortlaut laut Findok

Zinsen aus Pfandbriefen unterliegen nicht der Besteuerung im Quellenstaat, wie dies in dem derzeit noch geltenden Artikel 3 Absatz 3 des DBA-Deutschland für Zinsen aus pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vorgesehen ist. Vielmehr richtet sich ihre Besteuerung gemäß Ziffer 7 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 nach den Bestimmungen des Artikels 11, die eine Besteuerung im Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers anordnen. Diese Beurteilung wurde in einem österreichisch-deutschen Verständigungsverfahren vom 7. Juni 1991 einvernehmlich festgelegt. 14. Juni 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

AnsässigkeitsstaatZinsen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
M 2194/2/1-IV/4/91
Stammnummer
18649
Gültig
14.06.1991 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF