Findok · EAS-Auskünfte
EAS 11
DBA-Deutschland/Pfandbriefzinsen
geltende FassungEAS-AuskunftM 2194/2/1-IV/4/91vom 14.06.1991
Wortlaut laut Findok
Zinsen aus Pfandbriefen unterliegen
nicht der Besteuerung im Quellenstaat, wie dies in dem derzeit noch geltenden
Artikel 3 Absatz 3 des DBA-Deutschland für Zinsen aus pfandrechtlich
sichergestellten Forderungen vorgesehen ist. Vielmehr richtet sich ihre
Besteuerung gemäß Ziffer 7 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 nach
den Bestimmungen des Artikels 11, die eine Besteuerung im Wohnsitzstaat des
Zinsenempfängers anordnen. Diese Beurteilung wurde in einem
österreichisch-deutschen Verständigungsverfahren vom 7. Juni 1991
einvernehmlich festgelegt.
14. Juni
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 11 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- M 2194/2/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18649
- Gültig
- 14.06.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF