Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1361-W/05
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die Einkünfte des Ehegatten so gering sind, dass kein Unterhaltsanspruch gegeben ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1361-W/05vom 20.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Susanne
Schwarzenbacher, Sachwalterin, 1090 Wien, Rossauer Lände 11/16, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe einschließlich Erhöhungsbetrag sowie
Kinderabsetzbetrag für den Monat September 2001, sowie für den
Zeiträume November 2002 bis März 2003 und Februar 2004 bis Juli 2004,
entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), geb. am 12. August 1979, bezog
auf Grund ihrer Erkrankung (erhöhte) Familienbeihilfe
(Sachverständigengutachten vom 4. November 2003).
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe wurde bekannt, dass die Bw. verheiratet ist.
Das Finanzamt erließ am 9. September 2004 für
den Monat September 2001 sowie die Zeiträume November 2002 bis März
2003 und Februar 2004 bis Juli 2004 einen Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe
einschließlich Erhöhungsbetrag sowie Kinderabsetzbetrag.
Begründend wurde ausgeführt:
"Gemäß
§ 5 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 besteht kein Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, denen Unterhalt von ihrem Ehegatten zu
leisten ist. Da Ihr Gatte in den oben genannten Zeiträumen beschäftigt
war bzw. ist und somit verpflichtet ist, für Ihren Unterhalt zu sorgen, ist
die Familienbeihilfe rückzufordern."
Die Bw. erhob gegen den Bescheid am 6. Oktober 2004
fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Unbeschadet
der Frage, ob mein Ehemann, Herr M.K., im
gegenständlichen Zeitraum gearbeitet hat und unterhaltspflichtig war, hat
er seine Unterhaltspflichten mir gegenüber gemäß Ehegesetz und
ABGB nicht erfüllt. Ich habe von der Beschäftigung meines Mannes
nichts gewusst. Deswegen habe ich die erhöhte Familienbeihilfe
einschließlich Kinderabsetzbetrag gutgläubig verbraucht. Erst durch
die Überprüfung des Sozialreferats für den 2. Bezirk im
Frühjahr d.J. ist mir bekannt geworden, dass mein Mann einer
Beschäftigung nachgeht.
Ich möchte in
diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass ich im Rahmen der Behindertenhilfe
seit 1997 betreut und dabei auch u.a. in der Finanzgebarung unterstützt
werde. Seitens meiner Betreuungseinrichtung, der Wiener Sozialdienste FÖBE
GmbH, kann auch gerne bestätigt werden, dass
M.K. seinen Unterhaltspflichten nicht
nachgekommen ist.
Ich lebe von meinem
Ehemann getrennt, erhalte keinerlei Unterhaltsleistungen und bin auch nicht
darüber informiert, wo er wohnt und ob er zur Zeit beschäftigt ist.
Durch die Unterstützung meiner Sozialarbeiterin habe ich erst jetzt von der
Dringlichkeit einer Unterhaltsklage erfahren und werde sie mit ihrer Hilfe jetzt
unverzüglich einbringen..."
Das Finanzamt erließ am 7. Juni 2005 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn sie im Inland
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ihnen nicht
Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist
und für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren
ist.
Volljährige
Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die obgenannten
Voraussetzungen zutreffen und wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21.
Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch
spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen
körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd
außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in
keiner Anstaltspflege befinden.
Laut Auszug der
österreichischen Sozialversicherung war Ihr Ehemann vom
21.8.2001-30.9.2001, 1.11.2002-31.3.2003, 21.1.2004-30.4.2004 und vom
3.5.2004-27.1.2005 beschäftigt. Im Zeitraum vom 19.12.2000-12.11.2004
wohnte er laut Zentralem Melderegister im gemeinsamen Haushalt. Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen."
Die Bw. stellte am 8. Juli 2005 den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs.
2 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, denen
Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten
ist.
Folgendes steht sachverhaltsmäßig
fest:
Die
Bw. war zumindest im Rückforderungszeitraum gemäß einer
Bescheinigung des Bundessozialamtes voraussichtlich dauernd außerstande,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Dies wird auch vom Finanzamt nicht in
Zweifel gezogen.
Im
Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe wurde
bekannt, dass die Bw. mit M.K., geb. am 1.10.1972, verheiratet ist. Bei
Familienstand wurde "dauernd getrennt lebend" angekreuzt.
Laut
Abfrage im Zentralen Melderegister war der Ehemann der Bw. vom 19.12.2000 bis
12.11.2004 - ebenso wie die Bw. - in der M-Gasse in 1020 Wien,
gemeldet.
Die
Bw. bezog ab 1.11.2000 (Bescheid vom 8. Mai 2001) Pflegegeld der Pflegestufe 2.
Mit Bescheid der Stadt Wien vom 27. Februar 2004 wurde eine Herabstufung
auf die Pflegestufe 1 vorgenommen, welche mit April 2004 wirksam wurde.
Der
Ehemann der Bw. war - laut Versicherungsdatenauszug vom 3. September 2004
- wie folgt
beschäftigt:
|
21.8.2001
- 30.9.2001
|
Arbeiter
...
|
1.10.2001
- 2.10.2001
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
17.6.2002
- 24.6.2002
|
Arbeiter
|
1.11.2002
- 21.3.2003
|
Arbeiter
|
22.3.2003
- 25.3.2003
|
Urlaubsabfindung,
Urlaubsentschädigung
|
12.5.2003
- 13.6.2003
|
Arbeiter
|
23.6.2003
- 17.7.2003
|
Arbeiter
|
21.1.2004
- 30.4.2004
|
Arbeiter
|
3.5.2004
- 27.1.2005
|
Arbeiter
Er
bezog im Streitzeitraum Nettoeinkünfte, die im Jahr 2003 weniger als €
4.000 betragen haben und in den übrigen Jahren sogar wesentlich darunter
gelegen sind.
In rechtlicher Hinsicht folgt
daraus:
Die Verehelichung eines Kindes soll nur dann mit dem
Verlust der (erhöhten) Familienbeihilfe verbunden sein, wenn Unterhalt
für das verheiratete Kind von seinem Ehegatten zu leisten ist.
Art und Umfang des Unterhaltsanspruches eines Ehegatten
gegenüber dem anderen Ehegatten ergeben sich aus dem Zivilrecht,
insbesondere aus § 94 ABGB, welcher lautet:
"(1) Die
Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung
ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren
Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam
beizutragen.
(2) Der Ehegatte,
der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn
des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene
Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten
weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen
der Gründe, die zur Aufhebung de gemeinsamen Haushalts geführt haben,
ein Missbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem
Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten
vermag.
(3) Auf Verlangen
des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter
Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein
solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der
Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf
den Unterhaltsanspruch an sich kann im Vorhinein nicht verzichtet
werden."
Wie oben ausgeführt, ist unbestritten , dass die Bw.
derzeit außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Zu prüfen ist daher, ob die Einkünfte des
Ehegatten über die eigenen bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse
hinausgehen, was seine Unterhaltspflicht begründen und somit den Anspruch
auf Familienbeihilfe der Bw. ausschließen würde.
Nach dem dargestellten Sachverhalt reichen die
Einkünfte des Ehemannes der Bw. nicht über die Bestreitung der eigenen
bescheidensten Unterhaltsbedürfnisse hinaus, weshalb er dieser
gegenüber auch nicht unterhaltsverpflichtet ist.
Es ist sachgerecht, sich bei der Höhe der
"bescheidensten Bedürfnisse" an den zivilrechtlichen Begriffen
"notwendiger bzw. notdürftiger" Unterhalt zu orientieren. Diese
wiederum orientieren sich nach der Judikatur zum "Existenzminimum",
das die Ausgleichszulagenrichtsätze des § 293 ASVG als Basis
hat.
Das Existenzminimum (der Ausgleichszulagenrichtsatz) reicht
schon nach dem Wortsinn aus, um die eigenen bescheidensten
Unterhaltsbedürfnisse abzudecken und wird auch rechtlich in diesem Sinn
verstanden (zB im Unterhaltsrecht, im Pensionsrecht und im Exekutionsrecht).
Siehe dazu zB E LGZ Wien 44 R 464/02i, EFSlg 100.944, zu § 68a
EheG:
"Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass Personen zur Befriedigung ihrer einfachsten
Lebensbedürfnisse eines bestimmten Mindestbetrages bedürfen. Dieser
als absolutes Minimum angesehene Betrag ergibt sich aus §§ 293 f ASVG.
Mit dem Betrag für allein stehende Personen nach § 293 Abs. 1 lit. a
ASVG stimmt nunmehr auch gemäß
§ 291a Abs. 1 EO der
unpfändbare Freibetrag (Existenzminimum)
überein."
Es steht fest, dass das (durchschnittliche) Monatseinkommen
des Ehegatten weit unter den Richtsätzen der §§ 293f ASVG gelegen
ist.
Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist von einem
Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren,
nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu
ermitteln ist (OGH 21.7.2004, 3Ob113/04w mwN; der Gerichtshof hat in diesem
Urteil ausdrücklich eine monatliche Anpassung des Unterhaltsanspruchs im
Falle eines schwankenden Einkommens abgelehnt). Somit ist es auch
unzulässig, eine Rückforderung der Familienbeihilfe für die
Monate vorzunehmen, in denen der Ehegatte berufstätig war.
Der Berufung war somit stattzugeben und der angefochtene
Bescheid aufzuheben.
Wien, am 20.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1361-W/05
- Stammnummer
- 18642
- Gültig
- 20.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF