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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ1W ZRV/0052-Z1W/03

Einfuhr von Obst und Gemüse

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0052-Z1W/03vom 20.09.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Diese Vorschriften weisen ausdrücklich darauf hin, daß durch die Art des Handelsgeschäfts die Bestimmung des Zollwertes erschwert ist. Es bestand somit eine zwingende Veranlassung die Zollwertanmeldung und die Art der auf der Grundlage eines Konsignations-/Kommissionsgeschäftes vorgelegten Unterlagen zu prüfen und das Prüfungsergebnis zum Gegenstand einer gesetzlich konformen Regelung mit dem Einführer zu machen (s. Art. 78 ZK). Die Zollbehörde hat es dagegen jahrelang hingenommen, daß auf der Grundlage einer "Proforma-Rechnung" und "Abrechnungen" eine offensichtlich unvollständige Zollwertanmeldung bei der Zollabfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr verwendet wurde. Würdigung 1. Die Zollbehörde konnte und durfte aufgrund der Art des Handelsgeschäftes nicht davon ausgehen, daß ein "fob-Preis" angemeldet wurde; denn dieser war dem Anmelder im Zeitpunkt der Anmeldung zur Abfertigung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht bekannt. 2. Der angemeldete Wert bzw. Betrag in der Anmeldung und Zollwertanmeldung konnte somit auch nicht Gegenstand eines Wahlverfahrens im Sinne des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 3223/94 sein. Die gegenteilige Feststellung der Zollbehörde in der Niederschrift vom 06.11.2001 widerspricht auch denen in den Niederschriften für die Jahre 1995 und 1996 vom 21.09.1998 und 29.03.1998. 3. Die Zollbehörde durfte auch nicht darauf verzichten, sowohl den Zollwert wie den Einfuhrwert nach dessen Berechnung zu bestimmen (Art. 5 Abs. l b Unterabs. 2 VO (EG) 3223/94). Diese Ergänzung erfolgte durch die VO (EG) Nr. 1498/98 v. 01.07.1998 um eine Übereinstimmung zwischen den Methoden zur Berechnung des Einfuhrpreises und den Vorschriften zur Festsetzung des Zollwerts der Erzeugnisse sicherzustellen. Auf die Notwendigkeit dieser Vergleichsberechnung zur Übereinstimmung, insbesondere zur Vereinfachung der Zollerklärungen, wurde dadurch besonders hingewiesen. 4. Aufgrund des formgerechten Erstattungsantrages nach Art. 236 ZK (Hauptantrag) und Art. 239 ZK (Hilfsantrag) war die Zollbehörde verpflichtet, im Rahmen von Art. 65 und 8 ZK die Anmeldungen zu prüfen und entsprechend zu verfahren, d. h. auch die Kontrollpflichten nach VO (EWG) 2200/96 wahrzunehmen, um auch die Interessen des Einführers zu schützen. 5. Die Zollbehörde war verpflichtet, das Anmeldeverfahren gem. Art. 78 ZK einer Regelung zu unterwerfen, dies insbesondere deswegen, weil dadurch der jahrelange Streit einer Verständigung und Klarstellung zugeführt worden wäre, der zu einem konfliktfreien Verwaltungshandeln und einwandfreiem Anmeldeverhalten beim Einführer geführt hätte. Zur Rechtsbehelfsbelehrung: Sie lautet: Gegen diese Berufungsvorentscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung beim vorbezeichneten Amt oder bei einer der Finanzlandesdirektionen der Rechtsbehelf der Beschwerde eingebracht werden. Die Beschwerde ist zu begründen. Durch die Einlegung der Beschwerde wird die Vollziehung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung gem. Art. 244 Unterabs. 1 ZK nicht ausgesetzt. Würdigung: Die Belehrung entspricht wohl § 85 b i.V.m. § 85 c Abs. 1 Zol1R-DG. Sie erfüllt jedoch nicht die Anforderungen des Art. 243 Abs. 2 Buchst. b) ZK, weil sie nicht auf eine unabhängige Instanz der zweiten Stufe hinweist und damit das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt und die Möglichkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH genommen wird. Der EuGH hat inzwischen festgestellt, daß es sich bei den Berufungssenaten um keine unabhängigen Gerichte handelt (EuGH-Urt. vom 30.05.2002 - Rs. C-516/99). Durch die fehlerhafte Belehrung ist die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Über die Beschwerde wurde erwogen: In Anbetracht der in der Sache ergangenen ausführlichen Berufungsvorentscheidung, darf um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese verwiesen werden. Diese Entscheidung kommt nach detaillierter Darstellung des Sachverhaltes zur gleichen rechtlichen Würdigung wie die bereits an die Bf. ergangenen Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates, sodass nunmehr auf das noch nicht in Behandlung gezogene Beschwerdevorbringen einzugehen sein wird. Den Ausführungen in der Beschwerde über verfahrensleitende Verfügungen kann nicht gefolgt werden, da die Verfahrensvorschriften für die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß Art. 245 ZK von den Mitgliedstatten erlassen werden. Dies ist im Zollrechtsdurchführungsgesetz und in den bezughabenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung geschehen. Die Bestimmung der Bundesabgabenordnung, welche die Akteneinsicht regelt, ist daher weiter anwendbar und wurde die Akteneinsicht in den Prüfungsbericht, weil er die Natur eines Amtsvortrages, somit eines internen Schriftstückes hat, zu Recht verweigert. Die der Bf. ausgefolgte Niederschrift ist mit dem Prüfungsbericht ident. Der Inhalt und der Ablauf der erfolgten Prüfung wurde in einer Niederschrift festgehalten, welche der Bf. auch am 15 Oktober 2001ausgefolgt, jedoch vom Bf. nicht unterfertigt worden ist. Der Prüfungsauftrag ist mit dem Vermerk Mindesteinfuhrpreise und VO 3223/94, MO-8304 und Zeitraum der Prüfung, für das Kalenderjahr 1999ausreichend konkretisiert. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist dem Wesen nach eine verfahrensleitende Verfügung und diese können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden (§ 244 BAO). Die Einsicht in den Prüfungsbericht der Behörde wurde zu Recht nicht gewährt, da dieser den internen Prüfungsablauf dokumentiert, die Partei jedoch dadurch keiner Verfahrensrechte verlustig ging. Die von der Bf. eingeforderte bescheidmäßige Zuordnung der geprüften Anmeldungen zu den Abfertigungszollämtern besteht nicht zu Recht, da die Bf. wie auch der sie vertretende Anmelder über die Doppel der Anmeldungen verfügt und diese als bekannt vorausgesetzt werden können. Weiters sind diese Zuordnungen nicht Bestandteil eines Bescheides. Im Übrigen ist wie schon in der ergangenen Berufungsvorentscheidung ausgeführt, aus der Niederschrift über die erfolgte Betriebsprüfung, deren Feststellungen zum Inhalt des bekämpften Bescheides gemacht wurden, der Zusammenhang zwischen den Anmeldungen und den jeweiligen Prüfungsfeststellungen klar erkennbar. In den dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblättern, die einen Spruchbestandteil bilden sind gleichfalls die Warenanmeldungsnummern aufgeführt. Gleichfalls geht der Einwand der Unzuständigkeit des Hauptzollamtes Linz, wie in der Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 72a ZollR-DG ausgeführt, ins Leere. Festgestellt werden muss weiters, dass Sache des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens ausschließlich die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Eingangsabgaben und nicht weitere von der Bf. eingebrachte Anträge auf Erstattung der Eingangsabgaben sind. Diese werden in einem gesondert abzuführenden Rechtsbehelfsverfahren zu behandeln sein. Den dazu vorgebrachten gegensätzlichen Ausführungen in der Beschwerde kann daher nicht gefolgt werden (VwGH vom 27. Jänner 2004, Zlen. 2004/16/0269, 0270 und 0271). Das von der Bf. in der Beschwerde angesprochene vereinfachte Verfahren zur Ermittlung des Zollwertes verderblicher Waren ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Bezüglich der Frage, ob die allgemeinen Vorschriften des Zollkodex und der Durchführungsverordnung des Kodex oder die besonderen Vorschriften der Verordnung Nr. 3223/94 für die Bestimmung des Zollwertes von Obst und Gemüse, das unter diese Verordnung fällt anzuwenden sind, hat bereits der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Jänner 2003 in der Rechtssache C-422/00 festgestellt, dass mit der genannten Verordnung 3223/94 eine Änderung der Vorschriften über die Ermittlung des Zollwertes von Obst und Gemüse beabsichtigt gewesen ist. Artikel 5 Abs. 1 der VO Nr. 3223/94 übernimmt im Wesentlichen die verschiedenen Methoden zur Bestimmung des Zollwertes gemäß dem Zollkodex und dessen Durchführungsverordnung und passt sie der besonderen Natur von Obst und Gemüse an. Die Verordnung 3223/94 sieht selbst ausdrücklich vor, dass während der im Anhang angegebenen Zeiträume die Methode der Bestimmung des Zollwertes gemäß den vereinfachten Regeln der Durchführungsverordnung zum Zollkodex durch eine der drei Methoden zur Bestimmung des Einfuhrpreises von Obst und Gemüse ersetzt wird. Somit ist festzustellen, dass der Zollwert für Obst und Gemüse, die unter die Verordnung 3223/94 fallen, nach den Regeln für die Berechnung des Einfuhrpreises gemäß Art. 5 dieser Verordnung zu bestimmen ist. Die Bf. hat sich wie bereits ausgeführt, für den fob-Preis der Erzeugnisse im Ursprungsland, zuzüglich der Versicherungs- und Transportkosten bis zur Zollgrenze der Gemeinschaft entschieden und dies in den verfahrensgegenständlichen Anmeldungen dokumentiert. Bei der Berechnung selbst, die im Übrigen nicht Gegenstand der Beschwerde ist, bildete der für die Einreihung der Waren herangezogene tatsächliche Einfuhrpreis auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des jeweiligen Wertzolles. Es findet sich die entsprechende Regelung zwar erst im Artikel 5 Abs. 1 b der VO, dort mit Wirkung ab 18. Juli 1998 eingefügt durch die VO (EG) Nr. 1498/98, doch war dieser Grundsatz schon vorher der VO immanent aber dort nirgends ausdrücklich gesagt worden (Müller-Eiselt, EG-Zollrecht, Zollkodex/Zollwert, Fach 2215.7, Seite 46, Ziffer 15). Die Voraussetzungen des Art. 65 ZK zur Berichtigung der Anmeldung sind nicht gegeben. Den in der Beschwerde getroffenen weitschweifigen theoretischen Abhandlungen betreffend Überprüfungssystem und Berichtigungssystem kann nicht gefolgt werden, da auf Grund des Artikels 5 Abs. 4 der VO Nr. 3223/94 der Fall einer nachträglichen Prüfung und Einziehung des fälligen Abgabenbetrages eindeutig geregelt ist und dadurch ein späteres Abrücken von der bei der Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr getroffenen Wahl nicht möglich ist. Den Ausführungen der Bf. betreffend die Kontrollpflicht der Zollbehörde ist gleichfalls nicht zu folgen, da in der Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung Zoll, die ausdrücklich zum Inhalt der bekämpften Berufungsvorentscheidung und damit auch zum Gegenstand dieser Berufungsentscheidung gemacht wurde, die Ermittlung der alleine maßgeblichen Einfuhrpreise gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a der VO Nr. 3223/94 ausführlich dargelegt wurden. Eine von der Bf. eingeforderte Überprüfung anlässlich der Abfertigung ist wie bereits in der bezughabenden Berufungsvorentscheidung ausgeführt praktisch nicht durchführbar. Zu bemerken ist hier jedoch, dass der Bf., wie sie in der Beschwerde selbst ausführt, der fob-Preis im Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft nicht bekannt war und sie trotzdem diese Wahl traf. Es ergibt sich aus der Natur der Sache, dass es für die Zollbehörde an Hand der Abfertigungsunterlagen unmöglich ist, die Realität des erklärten und mit der zur Abfertigung vorgelegten Rechnung übereinstimmenden Einfuhrpreises zu prüfen. Die Möglichkeit, in der Anmeldung einen vorläufigen Hinweis auf den Zollwert zu geben, steht wie auch der EuGH in seinem vorzitierten Urteil festgestellt hat, im vorliegenden Fall bei der Wahl des fob-Preises der Waren im Ursprungsland nicht zur Verfügung. Zu den Einwänden der Bf. hinsichtlich der erteilten Rechtsbehelfsbelehrung darf wie bereits in den vorangegangenen Entscheidungen des Senates ausgeführt, auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, Zlen. 2004/16/0269, 0270 und 0271 vom 27. Jänner 2005, wo die Unabhängigkeit der Instanz der zweiten Stufe bestätigt wird, verwiesen werden. Zudem ist für die Erledigung der Beschwerde ab 1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Wien, am 20. September 2005

Normen und Schlagworte

Einfuhr von Obst und Gemüsenachträgliche buchmäßige ErfassungFeststellung eines anderen als des angemeldeten Einfuhrpreises im Wege der Betriebsprüfung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0052-Z1W/03
Stammnummer
18639
Gültig
20.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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