Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0633-L/05
Gutschrift einer Negativsteuer bei Anspruch auf Arbeitnehmerabsetzbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0633-L/05vom 20.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der GertrudeF., xyL.;O.6, vom
19. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes xy vom 7. April 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist als Arbeiterin
teilbeschäftigt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2004 beantragte die Bw. "Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen
Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für Mitversicherte
Angehörige" in Höhe von € 535,32 als Werbungskosten.
Mit Einkommensteuerbescheid 2004 - datiert mit 07. April
2005 - führte das Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung
antragsgemäß durch und setzte das Jahreseinkommen für 2004 mit
- € 367,32 und die Einkommensteuer mit € 0,00 fest.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bw. das Rechtsmittel der
Berufung ein mit der Begründung, dass bei der Berechnung des
Jahresausgleiches die erhöhten Werbungskosten - Selbstversicherung - nicht
berücksichtigt worden seien.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
als unbegründet abgewiesen mit folgender Begründung:
Für die Erstattung von 10% der
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von max.110 € darf die
Einkommensteuer nicht Null betragen und es muß dem Grunde nach der
Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag bestehen. Ein Arbeitnehmerabsetzbetrag
von 54 € jährlich steht zu, wenn die Einkünfte dem
Lohnsteuerabzug unterliegen. Der Arbeitnehmerabsetzbetrag steht nur insoweit zu,
als er nicht mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu versteuernden
lohnsteuerpflichtigen Einkünfte beträgt.
In der Folge beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an
die Abgenbehörde II. Instanz
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 33 Abs 2 EStG idgF lautet:... Demnach dürfen
Arbeitnehmerabsetzbetrag und Verkehrsabsetzbetrag dann nicht von der Lohnsteuer
abgezogen werden, wenn sie 22 % der zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte übersteigen.....
Gemäß
§ 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 steht bei
Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 Euro jährlich zu, wenn die Einkünfte
dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
§ 33 Abs. 8 EStG 1988 idgF lautet: Ist die nach
Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so sind - der
Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag sowie - bei Steuerpflichtigen, die
Anspruch auf den
Arbeitnehmerabsetzbetrag haben, 10% der Werbungskosten im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 3 lit. a (ausgenommen Betriebsratsumlagen) und der
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 und 5, höchstens aber 110
Euro jährlich, gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs.
1 und 2 berechneten negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der
Veranlagung oder gemäß
§ 40 zu erfolgen. ...
Werbungskosten nach § 16 Abs 1 Z 4 und Z 5 sind
Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und ähnliche
Beiträge sowie Wohnbauförderungsbeiträge.
Als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG
1988 zu berücksichtigen sind auch Beträge, die ein geringfügiger
Beschäftigter, der in das System der Sozialversicherung optiert,
gemäß
§ 19 a ASVG zu entrichten hat (Doralt , Kommentar zum
Einkommensteuergesetz 1988, § 16, Tz 88).
Unstrittig ist, dass es sich bei den
Versicherungsbeträgen um solche Werbungskosten handelt.
Betrachtet man die Einkommensteuerberechung im
angefochtenen Bescheid, so ergibt sich daraus, dass entgegen der Behauptung der
Bw. die strittigen Versicherungsbeträge in Höhe von € 535,32 als
Werbungskosten berücksichtigt wurden.
Nach der Systematik des Einkommensteuergesetzes steht bei
Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein
Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54 € jährlich zu, wenn die Einkünfte
dem Lohnsteuerabzug unterliegen.
Voraussetzung für die Gewährung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages ist der Bezug von
Einkünften, die im Weg des
Steuerabzuges vom Arbeitslohn zu erfassen sind.
Daraus ergibt sich, dass für die Gewährung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages - (der bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
unabhängig vom Lohnsteuerverfahren zu ermitteln und zu berücksichtigen
ist) - der Bezug von Einkünften ist, die im Weg des Steuerabzuges zum
Arbeitslohn zu erfassen sind. Werden derartige Einkünfte tatsächlich
nicht erzielt, dann mangelt es an dem für die Gewährung des
Arbeitnehmerabsetzbetrages maßgebenden Tatbestandsmerkmal.
Dass bedeutet für den gegenständlichen
Fall:
Unstrittig steht fest, dass nach Abzug der
Pflichtversicherungsbeiträge in Höhe von € 535,37, (die ohne
Anrechung auf den Werbungskostenpauschbetrag zu berücksichtigen sind), sich
ein Verlust (bzw. negative Einkünfte) aus nichtselbständiger Arbeit in
Höhe von -€175,32 (KZ 245 € 360 - € 535,37) ergibt
(ergeben).
Da dieser Verlust (bzw die negativen Einkünfte) aus
nichtselbständiger Arbeit nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegt (en), hat
das zur Folge, dass auch kein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag für
diese negativen Einkünfte besteht.
Aufgrund der obigen Ausführungen bedeutet das für
die gegenständliche Fall weiters, dass die Voraussetzung des § 33 Abs.
8 EStG 1988 - Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag nicht vorliegt, sodass
10% der Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. Z 4 EStG nicht gutgeschrieben
werden können.
§ 33 Abs 2 EStG idgF stellt lediglich eine Grenze dar,
aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmerabsetzbetrag nur insoweit nicht
abzuziehen ist, als er mehr als 22% der zum laufenden Tarif zu vertsteuernden
Einkünfte beträgt.
Aufgrund der obigen Ausführungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 5 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0633-L/05
- Stammnummer
- 18636
- Gültig
- 20.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF