Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0007-S/04
Entgeltliche Überlassung von Grundstücken zur Nutzung als Schiabfahrts- und Lifttrasse durch eine Agrargemeinschaft öffentlichen Rechts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0007-S/04vom 19.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Bernhard
Ferdinand, Steuerberater, 5441 Abtenau, Markt 224, vom 3. November
2003 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 2. Oktober 2003
betreffend Körperschaftsteuer 2001 sowie Festsetzung von Vorauszahlungen an
Körperschaftsteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den Erstbescheiden zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Agrargemeinschaft
(Körperschaft öffentlichen Rechts), verfügt über einen land-
und forstwirtschaftlichen Besitz, der zum Teil als Schiabfahrts- und Lifttrassen
sowie für Loipen genutzt wird. Dafür erhält die Bw. auf Grund
eines Dienstbarkeitsvertrages (Skiliftdienstbarkeit sowie Loipendienstbarkeit
laut Beilagen zu den Steuererklärungen) mit einer Schiliftgesellschaft
jährliche Zahlungen. Im Streitzeitraum 2001 betrug diese Zahlung
S 58.880,-. Die Bw. behandelte diese Zahlung als Entschädigungszahlung
und nahm sie nicht in die Körperschaftsteuererklärung 2001
auf.
Im Zuge der Veranlagung für das Streitjahr 2001
vertrat das Finanzamt den Standpunkt, dass die entgeltliche
Nutzungsüberlassung an Grundstücken durch Agrargemeinschaften zu
anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken
körperschaftsteuerpflichtig sei. Die Einkünfte "Skiliftdienstbarkeit
und Loipendienstbarkeit" seien daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Ansatz zu bringen, wobei ein Abschlag von 30 % für Ertragsausfall und
Wirtschaftserschwernis in Abzug gebracht werde.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Die durch die
Liftgesellschaft im Winter benutzten Flächen würden im
überwiegenden restlichen Zeitraum nach wie vor land- und
forstwirtschaftlich genutzt. Diese Flächen seien daher auch weiterhin im
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten. Die Bw.
erziele Einnahmen aus der Nutzungsüberlassung (Dienstbarkeit) dieser
grundsätzlich land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, von
einer Vermietung oder Verpachtung könne nicht die Rede sein. Das Entgelt
von Seiten der Liftgesellschaft teile sich auf in ein Entgelt für die
Benutzung der Grundflächen und ein Entgelt für die Abgeltung der
Einschränkung der Nutzbarkeit im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes bzw. Entwertung des Grundstückes.
Das Entgelt für die Grundbenutzung sei im Jahre 2000
für die Jahre 2000 bis 2015 vereinnahmt worden. Die im Jahre 2001 erzielten
Beträge seien Entgelte für die Abgeltung der Einschränkung der
Nutzbarkeit bzw. Entwertung der Grundstücke und gehörten daher zum
steuerfreien land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 KStG 1988 ist
ein Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts jede Einrichtung, die wirtschaftlich selbständig und
ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen
privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht und zur
Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen und nicht der
Land- und Forstwirtschaft dient. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht
erforderlich. Die Tätigkeit der Einrichtung gilt stets als Gewerbebetrieb.
Als Betrieb gewerblicher Art gilt gemäß Abs. 2 Z 3 leg.cit.
auch die entgeltliche Überlassung von Grundstücken zu anderen als
land- und forstwirtschaftlichen Zwecken durch Personengemeinschaften in den
Angelegenheiten der Bodenreform...
Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht für
Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts nur
insoweit, als sie gewerblich tätig werden und damit einen Betrieb
gewerblicher Art begründen. Dazu zählt kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Anordnung nicht die Land- und Forstwirtschaft. § 2
Abs. 2 Z 3 KStG fingiert, dass die Überlassung von
Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken durch
Agrargemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts einen
solchen unbeschränkt steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art darstellt.
Damit besteht für Einkünfte aus solchen Nutzungsüberlassungen
eine unbeschränkte Teilsteuerpflicht.
Diese unbeschränkte Teilsteuerpflicht besteht erst
seit 1994. Davor waren von dieser nur Agrargemeinschaften privaten Rechts
betroffen, die bereits seit 1989 mit Nutzungsüberlassungen von
Grundstücken zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken
gemäß
§ 5 Z 5 KStG unbeschränkt steuerpflichtig
sind. Mit der Einfügung der Z 3 in § 2 Abs. 2 KStG
erfolgt ab 1994 eine Gleichbehandlung des gesamten Personenkreises der
Agrargemeinschaften betreffend die entgeltliche Nutzungsüberlassung an
Grundstücken (Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988,
§ 2 Tz 41/10).
Die Teilsteuerpflicht nach § 5 Z 5 KStG
(bzw. nach § 2 Abs. 2 Z 3 KStG) erstreckt sich nicht auf solche
Nutzungsentgelte, die zu den im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes anfallenden Hilfs- und Nebengeschäften gehören und sich aus
dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht herausheben. Dies gilt vor
allem für Entschädigungen für Wirtschaftserschwernisse. Immer
dann, wenn durch die Zahlung, neben der Abgeltung der Einschränkung der
Nutzbarkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder der
Entwertung des Grundstückes selbst, auch ein Entgelt für eine unter
Umständen auch zeitlich begrenzte, aber wiederkehrende Benutzung der
Grundfläche selbst geleistet wird, ist der Teil, der auf diese
Nutzungsüberlassung entfällt, in die Teilsteuerpflicht einzubeziehen.
Dabei bleibt es unerheblich, ob eine Einmalzahlung oder ein laufendes Entgelt
vereinbart wird (Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler, KStG 1988, § 5
Anm. 7).
Im Sinne der Gleichbehandlung aller Agrargemeinschaften
betreffend die entgeltliche Nutzungsüberlassung an Grundstücken
unterliegen damit auch die Agrargemeinschaften öffentlichen Rechts nur
hinsichtlich jenes Entgeltbestandteiles der unbeschränkten
Teilsteuerpflicht nach § 2 Abs. 2 Z 3 KStG, der auf die
Nutzungsüberlassung entfällt.
In Entsprechung der vorstehend dargelegten Gesetzeslage
bedeutet dies, dass die von der Bw. für die Einräumung der in Rede
stehenden Skilift- und Loipendienstbarkeit bezogenen Entgelte insoweit als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind als sie auf die
ausschließliche Nutzungsüberlassung entfallen. Dem ist das Finanzamt
im Zuge der Veranlagung auch zutreffend nachgekommen, als es der
Verwaltungspraxis entsprechend Ertragsausfälle pauschal mit 30 % des
Gesamtentgeltes ausschied.
Die Schlussfolgerung der Bw., die im Winter durch die
Skiliftgesellschaft genutzten Flächen würden im überwiegenden
restlichen Zeitraum nach wie vor land- und forstwirtschaftlich genutzt, seien im
Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes enthalten und
müssten folglich auch durch die land- und forstwirtschaftliche
Pauschalierung erfasst sein, entspricht nicht der vorstehenden Gesetzeslage.
Solange durch den Landwirt eine der Landwirtschaft entsprechende Nutzung der
überlassenen Flächen vorgenommen wird, bleiben diese
selbstverständlich der Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft
zugehörig, was sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der
Einkunftsarten ableiten lässt. Gegenständlich ist aber entscheidend,
dass es sich um Entgelte für Nutzungen handelt, die nicht zu den im Rahmen
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallenden Hilfs- und
Nebengeschäften gehören und die sich aus dem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb herausheben.
Der Hinweis der Bw., wonach "von einer Vermietung und
Verpachtung nicht die Rede sein könne", geht an der Sache vorbei, zumal
sowohl § 2 Abs. 2 Z 3 KStG als auch § 5 Z 5 KStG lediglich von
"Nutzungsüberlassung" sprechen.
Nicht nachvollziehbar ist der in der Berufungsschrift
erhobene Einwand, dass das Entgelt für die Grundbenützung im Jahre
2000 für die Jahre 2000 bis 2015 vereinnahmt worden sei und die in der
Steuererklärung 2001 angeführten Einnahmen als Entgelte für die
Abgeltung der Einschränkung der Nutzbarkeit bzw. Entwertung der
Grundstücke zu sehen seien. Mit dieser bloßen und im Übrigen
unbewiesenen Behauptung vermag die Bw. den vom Finanzamt pauschal ermittelte
Ertragsausfall (Wirtschaftserschwernisse) mit 30 % des jeweiligen
Gesamtentgeltes, welches sich an Erfahrungswerten orientiert, nicht zu
entkräften. Dies würde zu dem vollkommen unrealistischen
Verhältnis, wonach für einen Zeitraum von 16 Jahren (2000 bis 2015)
lediglich 6,25% des von der Skiliftgesellschaft entrichteten Entgeltes
steuerpflichtige Einnahmen für die Nutzungsüberlassung darstellen,
andererseits 93,75% auf Wirtschaftserschwernisse entfielen, wobei
Entgeltssteigerungen in den Folgejahren noch keine Berücksichtigung
gefunden hätten. Dabei hat die Bw. selbst darauf hingewiesen, dass die
konkreten Grundflächen (vom Winter abgesehen) "im überwiegenden
restlichen Zeitraum nach wie vor land- und forstwirtschaftlich genutzt
würden". Außerdem weicht die Bw. damit ohne Angabe von Gründen
von ihrer bislang vorgenommenen Ermittlung der Nutzungsentschädigung ab,
als in Zusammenhang mit der Skiliftdienstbarkeit stets 12% und in Zusammenhang
mit der Loipendienstbarkeit stets 30% Entschädigung geltend gemacht
wurden.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
19. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
AgrargemeinschaftBetrieb gewerblicher Artentgeltliche Überlassung von GrundstückenKörperschaft öffentlichen RechtsNutzungsüberlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0007-S/04
- Stammnummer
- 18598
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF