Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0201-G/03
Restnutzungsdauer eines Gebäudes, Tauglichkeit eines Gutachtens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0201-G/03vom 19.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die AfA eines Gebäudes ist die technische Nutzungsdauer maßgeblich und nicht die wirtschaftliche, auch wenn diese erheblich kürzer ist als die technische.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag. MV, vertreten durch Mag. MV,
H-Str.13, vom 24. Oktober 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Mürzzuschlag, vertreten durch HR Dr. AB , vom 18. Oktober 2002
betreffend Einkommensteuer 2001 nach der am 17. August 2005 in H-Str.13,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2002 wurde Herrn Mag. MV,
einem Steuerberater (Bw.), die Einkommensteuer für das Jahr 2001 mit einer
Gutschrift in Höhe von 12.692,67 € festgesetzt. Das
Finanzamt setzte dabei für das in den Jahren 1976/77 errichtete und per 31.
August 2001 vom Vater des Bw. erworbene Betriebsgebäude entgegen dem in der
Abgabenerklärung begehrten AfA - Satz von 4% lediglich einen von 2%
an. Begründend führte das Finanzamt aus, dass der AfA - Satz
für Gebäude bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit
2% betrage. Gem. § 8 Abs. 1 EStG gelte dieser AfA - Satz auch
für Gebäude, die im gebrauchten Zustand erworben wurden.
In der Berufung wurde auf ein Bewertungsgutachten
verwiesen, das im Rahmen des Erwerbes der Liegenschaft erstellt wurde und aus
dem sich ein AfA - Satz von 4% ergibt.
Der Sachverständige erstellte im Wesentlichen
folgenden Befund:
Das Objekt
stehe in geschlossener Verbauung mit den Anrainerobjekten und sei in den Jahren
1976/77 erbaut worden. Das Gebäude sei teilunterkellert, bestehe
aus Erdgeschoss, Obergeschoss sowie Dachgeschoss (Mansarde). Nach oben
sei das gesamte Objekt mit einem Holzpfetten-Dachstuhl und Bramag-Ziegeldeckung
abgeschlossen. Die Belichtung der Mansarde erfolge mittels
Dach-Gaupenfenster. Der Liegenschaftsanteil - Wohnungseigentum umfasse
Büroräume im Obergeschoss, im Dachgeschoss Räume ohne Nutzung
(Rohbauzustand mit geringer Fertigstellung), sowie Garagen- und Abstellraum im
Kellergeschoss. Im Obergeschoss bestehe eine gesamte Nutzfläche von
169,07 m², im Dachgeschoss von 127,29 m², eine Kleinwohnung von 22,21
m² und ein Kellergeschoss im Ausmaß von 32,55 m².
Kellergeschoss:
Garagenraum mit
zwei mechanischen Kipptoren, Wand- und Deckenflächen Schalungsbeton,
Bodenfläche Fliesen, E-Installation frei führende Feuchtraumkabel.
Abgeschlossener Heizraum mit Gastherme.
Obergeschoss:
Büroräume;
Empfangsraum, fensterlos, Wandflächen tapeziert, Decke z. T. mit
Deckengehänge, Bodenfläche Textilbelag. Chefbüro; dreifenstrig,
Wand- und Deckenflächen tapeziert, Decke mit Scheinträmen,
Bodenfläche Textilbelag. Büroraum; dreifenstrig,. Wand- und
Deckenflächen gefärbelt, Bodenfläche Textilbelag,
Verbindungstür zu weiterem Büroraum; dreifenstrig, Wand- und
Deckenflächen gefärbelt, Bodenfläche Textilbelag. Großer
Büroraum; Leichtbauwand-Unterteilung, fünffenstrig, Wand- und
Deckenflächen gefärbelt, Bodenfläche Textilbelag. Archivraum;
einfenstrig, Wand- und Deckenflächen gefärbelt, Bodenfläche
Textilbelag. Teeküche; fensterlos, Wand- und Deckenflächen
gefärbelt, im Nassbereich Keramikverfliesung, Bodenfläche
Klinkerfliesen. WC; fensterlos, Zwangsentlüftung, Wandverfliesung auf 2 m
Höhe.
Übrige Wandflächen und Decke geweißigt,
Bodenfläche Fliesen, Wandwaschbecken, Niederspülklosett.
Sämtliche Fenster in Verbundausführung mit Einfachverglasung.
Innentüren einfache, glatte Türblätter mit gestrichenen
Eisenzargen.
AIlgemeinzustand
der Büroräume:
Es bestehe
bescheidene Ausstattung, die Räume seien bereits stark abgenutzt.
Dachgeschoss:
Kleinwohnung
bzw. Nutzung als Sozialraum mit Küche, Wohnraum, Dusche mit WC. Küche,
Wand- und Deckenflächen tapeziert, Bodenfläche PVC-Belag,
Gaupenfenster. Wohnraum, Wand- und Deckenflächen tapeziert,
Bodenfläche Fertigparkett, Gaupenfenster. Duschraum mit WC, Wandverfliesung
bis Deckenhöhe, Decke tapeziert, Bodenfläche Fliesen. Der gesamte
übrige Trakt hat rohbaumäßigen Zustand, die Raum-
Teilungswände sind vorhanden, Bodenfläche Estrich. Trennwände
Leichtbauwände mit Rigipsplatten. Vorhanden ist lediglich die
Rohinstallation für E-Strom, Heizung und Wasser. Der
Fertigstellungsgrad könne max. mit 80 % angegeben werden. Zu
vermerken sei, dass in einem Raum an der Decke ein Wasserschaden vorliege,
dessen Reparaturkosten sich mind. auf ATS 30.000,--/40.000,-- belaufen werden.
Bewertung
Diese erfolge
nach den eingangs erwähnten Bewertungsgrundsätzen unter Berufung
seines abgelegten Eides.
Die
Wertermittlung erfolge im Mittelwertverfahren von Sach- und Ertragswert, der
Verkehrswert werde aus beiden Ergebnissen abgeleitet.
Die technische
Lebensdauer orientiere sich nach dem baulichen Zustand, die wirtschaftliche
Restnutzung sei wesentlich niedriger als die technische Restnutzung.
Bei gewerblich
genutzten Liegenschaften werde der für die Ertragswertermittlung
festgesetzte Zinsfuß mit 6-8 % empfohlen, im gegebenen Fall werden 6 %
zugrunde gelegt.
Ausgehend von einer technischen Bestandsdauer von 80 Jahren
wurde ein Sachwert von 3,948.000,-- ATS ermittelt. Der fiktive Ertragswert geht
von einer wirtschaftlichen Restnutzung von 25 Jahren aus und wurde mit
1,368.000,-- ATS angegeben. Die gewichtete Verkehrswertermittlung ergab einen
geschätzten Wert von 2,795.000,-- ATS.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, die AfA bemesse sich nach der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Maßgebend sei dabei aber nicht der
Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes
oder andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit
der Nutzung des Wirtschaftsgutes (VwGH 7.9.1993,93/14/0081).
Bei Gebäuden seien die im § 8 Abs. 1 EStG 1988
gesetzlich bestimmte AfA-Sätze vorgesehen.
Diese Sätze gelten auch für Gebäude, die in
gebrauchtem Zustand erworben wurden. Die AfA - Sätze könnten ohne
Nachweis in Anspruch genommen werden. Sollten höhere
AfA - Sätze angewendet werden, so sei die Nutzungsdauer
nachzuweisen. Dies habe in aller Regel - insbesondere auch bei gebrauchten
Gebäuden - durch ein Gutachten zu geschehen.
Dem Berufungsbegehren könne von der Finanzverwaltung
nicht entsprochen werden. Nach genauer Analyse des Gutachtens sei ersichtlich,
dass der Gutachter nach Begutachtung des Gebäudes von einer technischen
Nutzungsdauer des Gebäudes von insgesamt 80 Jahren ausgehe. Für die
bisherige Nutzung von ca. 25 Jahren habe er einen Altersabschlag von 31 %
angesetzt. Die Restnutzungsdauer des Gebäudes betrage daher It. Gutachten
55 Jahre.
Die It. Ertragswertermittlung berechnete 25jährige
wirtschaftliche Restnutzung sei eine finanzmathematische Annahme, und für
die Ermittlung des Ertragswertes und für die Dauer der
Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes nicht maßgeblich.
Die Nutzungsdauer sei grundsätzlich der Zeitraum, in
dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutze. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer
sei dann für die Nutzungsdauer maßgeblich, wenn sie effektiv die
objektive Nutzbarkeit beeinflusse. Weil laut Gutachten die Ausstattung der
Büroräume bescheiden bzw. abgenutzt sei und das Dachgeschoß
teilweise nicht ganz fertig gestellt worden sei, so beeinflusse das nicht die
Dauer der Nutzbarkeit sondern lediglich den Preis.
Im Vorlageantrag wurde beantragt, die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2001 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Weiters wurde die persönliche Ladung des
Steuerpflichtigen beantragt.
In Ergänzung der Berufung und als Erwiderung auf die
BVE wurde Folgendes dargelegt:
Der berufungsgegenständliche Gebäudeanteil sei
mit Wirkung 31. August 2001 vom Vater des Bw., einem Steuerberater i.R.,
entgeltlich erworben worden. Die gesamte Liegenschaft
H. - Straße 13 sei in den Jahren 1976 - 1977 von drei
Miteigentümern errichtet worden. Der Vater habe seinen Gebäudeanteil
als Steuerberatungsbüro nach dem damaligen Stand der Gebäude- und
Bürotechnik konzipiert und ausgestattet.
Im Sinne einer für beide Seiten fairen und fundierten
Bewertung der Liegenschaft habe der allgemein beeidete und gerichtlich
zertifizierte Sachverständige für diverse Realschätzungen und
Fahrnisse, Herr KW, den Auftrag erhalten, die Liegenschaft nach anerkannten
Verfahren zu bewerten. Der nach dem Substanz- und Ertragswert gewogene Kaufpreis
sei dann auch Grundlage für den Kaufvertrag und Wertmaßstab für
die zu aktivierenden Anschaffungskosten im Jahresabschluss 2001 gewesen.
Hinsichtlich der Abschreibungsdauer normiere § 8 Abs 1
EStG 1988 für freiberuflich genutzte Gebäude einen pauschalen
Abschreibungssatz in Höhe von maximal 2%, es sei denn, es werde eine
kürzere Nutzungsdauer durch ein Gutachten nachgewiesen. Das Gutachten des
beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen gehe bei der
Ermittlung des Ertragswertes von einer wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von 25
Jahres aus; dies entspreche dem im Jahr 2001 angesetzten AfA - Satz von 4% p.a.
ImZuge der Veranlagung der
Einkommensteuer 2001 und der der Berufung folgenden Berufungsvorentscheidung
habe die Behörde die im Sachverständigengutachten angesetzte
wirtschaftliche Restnutzungsdauer als "finanzmathematische Annahme" für die
Ermittlung des Ertragswertes ohne Einfluss auf die Dauer der
Nutzungsmöglichkeit qualifiziert und die Abschreibung mit lediglich 2% als
zulässig erachtet. Weiters führe die Behörde in ihrer
Begründung aus, dass die Nutzungsdauer grundsätzlich der Zeitraum
wäre, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutze. Die wirtschaftliche
Nutzungsdauer wäre dann maßgeblich, wenn sie effektiv die objektive
Nutzbarkeit beeinflusse. Die bescheidene bzw. abgenutzte Ausstattung des
Büros beeinflusse nicht die Nutzbarkeit, sondern lediglich den Preis. Dazu
werde nach Rücksprache mit dem beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen wie folgt Stellung genommen:
Weder die technische noch die wirtschaftliche
Restnutzungsdauer, wie sie im gegenständlichen Gutachten zum Ansatz
gekommen seien, seien finanzmathematische Annahmen, sondern seien nach
anerkannten Verfahren und Grundsätzen der Liegenschaftsbewertung ermittelt
worden.
Der Systematik der Liegenschaftsbewertung folgend sei im
ersten Schritt die jeweiligen Nutzungsdauer festzulegen, aus der sich
nachfolgend unter Beachtung der übrigen Parameter der Wert der Liegenschaft
ermitteln lasse Der Ansicht der Behörde, dass die bescheidene Ausstattung
lediglich den Preis der Liegenschaft beeinflusse und nicht die Dauer der
Nutzbarkeit, könne nicht gefolgt werden, weil, wie tieferstehend noch
näher ausgeführt werde, die Ausstattung sehr wohl Einfluss auf die
wirtschaftliche Nutzungsdauer nehme.
Nach Ross/Brachmann, Seite 85, betrage der Rohbauanteil der
Errichtungskosten für Bürogebäude zirka 30% bis 40%. Als
technische Nutzungsdauer für den Rohbau seien 80 bis 100 Jahre anzusetzen.
Aufgrund der einfachen Bauausführung sei im Gutachten die technische
Nutzungsdauer mit 80 Jahren gewählt worden. Abzüglich der bereits
genutzten 25 Jahre ergebe sich die technische Restnutzungsdauer mit 55 Jahren.
Die Ermittlung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer werde
wesentlich durch die Ausstattung, die über den Rohbaustatus einer
Liegenschaft hinausgehe, beeinflusst. Die über den Rohbau eines
Gebäudes hinausgehende Ausstattung werde mit 60% bis 70% der
Gesamterrichtungskosten bewertet und habe je nach Art und Qualität der
verwendeten Materialien eine technische Nutzungsdauer von 10 - 40 Jahren.
Rücksichtlich der bereits 25-jährigen Nutzung des Gebäudes und
des zur Zeit der Errichtung qualitativ minderen Ausbaus sei im Gutachten von
einer technischen Restnutzungsdauer von 5 bis 10 Jahren, im Durchschnitt von 7
Jahren auszugehen gewesen. Auf Basis dieser Daten sei die wirtschaftliche
Restnutzungsdauer wie folgt gewogen zu ermitteln:
|
Gebäudeteile
|
relativer
Anteil
|
technische
Restnutzungs- dauer (Jahre)
|
Jahre
|
Rohbau
|
35%
|
55
|
19,25
|
Ausbau
|
65%
|
7
|
4,55
|
gewogene Restnutzungdauer
|
|
|
23,80
|
aufgerundet
|
|
|
25,00
Werde die Abschreibung für steuerliche Zwecke
außerhalb der Pauschalsätze errechnet, so richte sich die
Abschreibungsdauer nach der wirtschaftlichen und technischen Nutzungsdauer.
Diese beiden Nutzungsdauern fielen häufig zusammen. Sei jedoch eine der
Nutzungsdauern (das sei häufig die wirtschaftliche Nutzungsdauer)
kürzer, so sei diese anzusetzen. Gerade im Bereich der Gebäude sei zu
berücksichtigen, dass für die Abschreibungsdauer nicht nur eine unter
Umständen relativ lange technische Nutzungsdauer, sondern die kürzere
wirtschaftliche Nutzungsdauer maßgebend sei. So sei im konkreten Fall zu
berücksichtigen, dass das Gebäude durch den Zeitablauf nicht mehr den
Ansprüchen eines modernen Bürobetriebes genügen könne. Zur
Zeit der Planung und Errichtung sei die Arbeit im Steuerberatungsbüro
weitaus personalintensiver gewesen, weshalb der Grundriss dem Konzept der
damaligen Großraumbüros entsprochen habe und mit heute geltenden
Standards und Vorschriften in Bezug auf die Gestaltung der Arbeitsplätze
(Ergonomie, Beleuchtung, Klimatisierung), der Sozialräume, der
Besprechungs- und Kommunikationseinrichtungen wenig gemein habe.
Der technische Fortschritt im Bereich der elektronischen
Datenverarbeitung sei zwar in der Vergangenheit mitgetragen worden, der Wandel
vom personalintensiven Betrieb zum computerunterstützten Arbeiten verlange
jedoch aus konzeptioneller Sicht nach Kompromissen, die bei neu zu errichtenden
Büros jedenfalls in dieser Art nicht gemacht würden. Als Beispiel sei
erwähnt, dass die zentrale Recheneinheit des EDV - Netzwerkes in
unmittelbarer Nähe zu den Druckern und zum Kopierer gelegen sei. Aufgrund
der Staubentwicklung der Druckeinheiten seien aus Datensicherheitsgründen
solche Aufstellungen in neuen Konzepten nicht zu finden. Zudem sollten Kopierer
und Drucker wegen der Staub-, Geräusch- und Ozonentwicklung in
ausreichender Entfernung zu den Arbeitsplätzen stehen, was im Konkreten
nicht der Fall sei. In Hinblick auf eine für die Mitarbeiter der Kanzlei
vorschriftsmäßige Gestaltung der Arbeitsplätze und eine den
heutigen Standards entsprechende Konzeption seien mittelfristig bauliche
Maßnahmen geplant. In Bezug auf die erwähnte Qualität des
Ausbaus werde festgehalten, dass einige Gebäudeteile, die mitunter eine
technische Nutzungsdauer von 40 bis 80 Jahren aufweisen sollten (Fenster,
Dachgaupen, Holzverkleidungen, Trockenausbauten im Dachgeschoß, etc.)
mittelfristig renovierungsbedürftig und zu ersetzen seien und sich schon
daraus objektiv erkennbar eine kürzere technische Nutzungsdauer ergebe.
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Ausführungen der
Einkommensteuerrichtlinien über die Ermittlung des Abschreibungssatzes
außerhalb der erwähnten Pauschalsätze sei im
gegenständlichen Fall ein Gutachten von einem beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen erstellt worden, und dienten die fachlich
fundierten und anerkannten Methoden der Liegenschaftsbewertung schließlich
dem Ansatz der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer. Aus Sicht des
Berufungswerbers sei die Begründung zur Berufungsvorentscheidung der
Behörde erster Instanz ohne nähere sachverständige Fundierung
sachlich nicht haltbar. Es sei nicht nachvollziehbar, dass zur Beurteilung der
technischen und wirtschaftlichen Nutzungsdauer vom Steuerpflichtigen einerseits
ein Gutachten vorzulegen sei (was auch der Fall war) und anderseits die
Behörde ohne entsprechende Sachverständigengutachten nach eigenem
Ermessen entscheide. Im Sinne der obigen Ausführungen werde beantragt, dem
Ansatz der Abschreibung mit 4% in Entsprechung des Gutachtens und den
ergänzenden Aussagen stattzugeben.
In der am 17. August 2005 in den Kanzleiräumen des Bw.
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde auch eine Besichtigung
der im Betriebsvermögen befindlichen Räumlichkeiten vorgenommen. Dabei
wurde festgestellt, dass die Beschreibung der Büroräume lt. Gutachten
zutreffend ist. Ergänzend wurde durch den Bw. vorgebracht, es müsse
zwischen der technischen und der wirtschaftlichen (Rest-) Nutzungsdauer des
Gebäudes unterschieden werden. Da die wirtschaftliche Nutzung lt. Gutachten
lediglich 25 Jahre betrage, wäre eben der AfA - Satz von 4 % zu
gewähren. Der Vertreter des Finanzamtes, HR Dr. AB, erwiderte, derartige
betriebswirtschaftliche Überlegungen hätten für die steuerliche
Beurteilung keine Relevanz, der Gutachter selbst gehe von einer technischen
Bestandsdauer des Gebäudes von 80 Jahren aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 1 dritter Teilstrich
können bei Gebäuden, die zu einem Betriebsvermögen gehören
und nicht einer der in den ersten beiden Teilstrichen genannten Tätigkeiten
dienen ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 2 % der Bemessungsgrundlage
als AfA geltend gemacht werden. Dieser Bestimmung ist eine Beweislastumkehr
hinsichtlich einer kürzeren Nutzungsdauer zu entnehmen. Die Beweislast
für eine kürzere Nutzungsdauer trifft den eine solche Behauptung
aufstellenden Steuerpflichtigen. Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer
kann grundsätzlich nur mit einem Gutachten über den (technischen)
Bauzustand erbracht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. September 2004,
2002/15/0192, mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. November 1991, 91/14/0169,
in welchem der Gerichtshof auch ausgesprochen hat, dass Bedenken an der
Vereinbarkeit dieser Rechtslage mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht bestehen).
Das vom Steuerpflichtigen vorgelegte Gutachten unterliegt der freien
Beweiswürdigung durch die Behörde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
25. April 2001, 99/13/0221). Sie hat im Falle des Abgehens von diesem Gutachten
die Gründe dafür in ihrer Entscheidung darzutun. Sie ist aber nicht
verpflichtet, ein Gegengutachten erstellen zu lassen.
Unter betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer eines
Wirtschaftsgutes ist die Dauer seiner technischen und wirtschaftlichen
Nutzbarkeit zu verstehen. Die technische Abnutzung ist der materielle
Verschleiß des Wirtschaftsgutes, sein Substanzverzehr. Als wirtschaftliche
Abnutzung wird die Verminderung oder das Aufhören der
Verwendungsmöglichkeit des Wirtschaftsgutes für den Steuerpflichtigen
bezeichnet. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes
(und damit die Höhe des AfA Satzes) kann regelmäßig nur
geschätzt werden. Eine solche Schätzung obliegt grundsätzlich dem
Abgabepflichtigen, der in aller Regel über einen besseren Einblick als die
Abgabenbehörde verfügt, wie lange sich das von ihm angeschaffte oder
hergestellte Wirtschaftsgut nach seinen Verhältnissen nutzen lässt.
Die Abgabenbehörde ist allerdings befugt, die Schätzung des
Abgabepflichtigen zu überprüfen und von ihr abzuweichen, wenn sie sich
als unzutreffend erweist (vgl. zB VwGH 17.11. 1992, 92/14/0141, 13.12.1989,
88/13/0056).
Während für die Gesamtnutzungsdauer eines neu
errichteten Wohngebäudes in erster Linie die Bauweise maßgebend ist,
hängt die Restnutzungsdauer eines erworbenen Gebäudes vornehmlich vom
Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab; hiebei ist auch auf
Beeinträchtigungen aus verschiedensten Ursachen und auf die
Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten Bedacht zu nehmen. Als
Umstände, auf Grund derer eine kürzere als die durchschnittliche
Nutzungsdauer eines Gebäudes angenommen werden müssten, kämen
z.B. ein schlechter Bauzustand, schlechte Bauausführungen oder besondere
statische Probleme in Betracht (vgl. z.B. das . Erkenntnis vom 27. Jänner
1994, 92/15/0127, mwN).
In Tz. 44.3 und 4 zu § 28 weisen Quantschnigg/ Schuch
(Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988), darauf hin, dass hinsichtlich
Restnutzungsdauer die Aussagen der Tz. 21 zu § 8 sinngemäß
gelten, dass zum Abweichen vom gesetzlichen AfA-Satz von 1,5% die in Tz. 22 zu
§ 8 getroffenen Aussagen sinngemäß auch hier gelten und dass ein
höherer AfA-Satz grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Gutachtens
über den (technischen) Bauzustand in Betracht kommt. Dies gilt auch
für gebraucht angeschaffte Gebäude (vlg. auch VwGH 28.1.2005,
2000/15/0074 mwN).
Ein Gutachten stellt die fachmännische Beurteilung von
Tatsachen dar. Es muss einen Befund, also die Erhebung der Tatsachen nennen; ein
Gutachten, aus dem weder die zugrunde gelegten Tatsachen noch wie sie beschafft
wurden erkennbar ist, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als
Beweismittel unbrauchbar (vgl Erkenntnis des VwGH vom 7. September 1988, Zl
88/18/0210).
Die Restnutzungsdauer bei Altgebäuden richtet sich
nach dem Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes. Bei Bauten in Massivbauweise ist
eine Nutzungsdauer von mehr als 100 bzw. sogar 200 Jahren und mehr denkbar.
Nicht das Alter, sondern der Bauzustand ist entscheidend. Die kürzere
Lebensdauer verschiedener Gebäudeteile (Installationen, Verputz,
Türen, Fußböden, Anstrich, Malerei, sanitäre Einrichtungen)
begründet keine kürzere Nutzungsdauer als die sich aus den
konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende einheitliche technische
Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes (Quantschnigg/ Schuch, aaO, Tz. 22 zu
§ 8 mwN).
In dem Gutachten des Sachverständigen wird von einer
wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von 25 Jahren ausgegangen, wobei der
Sachverständige diese Annahme mit keinem Wort begründet. Mit Ausnahme
der Feststellungen, dass die Einrichtung einen bescheidenen und abgenutzten
Eindruck hinterlässt und an der Decke des nicht genutzten Teiles im
Obergeschoss ein geringer Wasserschaden vorliegt, enthält das Gutachten
keine Aussagen über den technischen Bauzustand des Gebäudes bzw.
Schlussfolgerungen daraus. Umstände, auf Grund derer eine kürzere als
die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Gebäudes angenommen werden
müssten, können somit dem Gutachten nicht entnommen werden. Ebenso
fehlen Ausführungen über die Bauweise und den Zustand des
Gebäudes. Für ein aussagekräftiges Gutachten hätte es einer
Beschreibung des gesamten Gebäudes bedurft, die vorliegende Bewertung
einzelner Gebäudeteile hatte nur den Zweck einer möglichst plausiblen
Kaufpreisfindung zu dienen. Das vorgelegte Gutachten ist für den Nachweis
einer (kürzeren) Nutzungsdauer ungeeignet (vgl. VwGH vom 28. Jänner
2005, 2000/15/0074).
Hingegen ist das Gutachten hinsichtlich der technischen
Nutzungsdauer nach Meinung des UFS schlüssig. Der Ansatz einer
80jährigen Nutzungsdauer bei einem Gebäude, das in Massivbauweise
errichtet wurde und in dem sich neben der Kanzlei des Bw. noch weitere
Büro- bzw. Ordinationseinheiten befinden, entspricht dem Stand der
Wissenschaft (vgl. Ross/Brachmann, Ermittlung des Verkehrswertes von
Grundstücken und des Wertes baulicher Anlagen 29, Isernhagen 2005, 113 ff;
sowie VwGH vom19. März 1985, 84/14/0145).
Unterschiede in der Beurteilung der Nutzungsdauer aus
wirtschaftlicher und technischer Sicht ergeben sich laut dem vom Bw. vorgelegten
Gutachtens darin, dass der Gutachter von einer bescheidenen Ausstattung und
einer starken Abnutzung spricht und so zum Schuss gelangt, dass die
wirtschaftliche Restnutzungsdauer lediglich 25 Jahre beträgt. Dieser
Überlegung kann seitens des UFS jedoch nicht gefolgt werden denn, wie der
Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in den Erkenntnissen vom 14. 5. 65,
2338/64; 11. 6. 65, 2011/64; 27. 6. 78, 2116/77 ausgeführt hat, kann eine
kürzere Lebensdauer verschiedener Gebäudeteile wie Installationen,
Verputz, Türen, Fußböden, Anstrich, Malerei und sanitäre
Einrichtungen keine kürzere Nutzungsdauer als die sich aus den
konstruktiven und haltbaren Bauteilen sich ergebende einheitliche technische
Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes begründen. Auch der Umstand, dass
nach 25 Jahren umfangreiche Großreparaturen oder Umbauten anfallen
könnten, rechtfertige beispielsweise ebenfalls keine kürzere
Nutzungszeit.
Weitere Befundangaben hinsichtlich des Bauzustandes wurden
im Gutachten nicht gemacht. Somit fehlt es an den Bauzustand des Gebäudes
betreffenden Umständen, welche zur Rechtfertigung einer 25-jährigen
Restnutzungsdauer geeignet erscheinen könnten, wie beispielsweise
Beschädigungen an konstruktiven und haltbaren Gebäudeteilen, Risse und
Sprünge der Mauern, schlechte Bauausführungen oder besondere statische
Probleme.
Dass die technische Nutzungsdauer durch den bestehenden
Wasserschaden verkürzt wird, erscheint zweifelhaft, auch im Gutachten
findet sich diesbezüglich kein Hinweis. Auch weitere Umstände, die zu
einer Verkürzung der Lebensdauer eines Gebäudes führen
können, wie nicht behebbare Baumängel und -schäden sowie
Schäden, die nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten behoben
werden können, werden im Gutachten nicht angeführt, wurden vom Bw.
weder in der Berufung, noch im Vorlageantrag, noch im Zuge der Verhandlung
behauptet und konnten auch anlässlich der Besichtigung während der
Verhandlung nicht festgestellt werden.
Abschließend verweist der UFS in diesem Zusammenhang
noch auf das Erkenntnis des VwGH vom 8. August 1996, Zl 92/14/0052, in dem die
sich auch schon aus früheren VwGH - Erkenntnissen ergebende Rechtsansicht
bestätigt wird, dass in der Regel maßgeblich die technische und nicht
die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Gebäudes ist.
Graz, am 19.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0201-G/03
- Stammnummer
- 18593
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF