Findok · EAS-Auskünfte
EAS 45
Weltbankkongress in Wien
geltende FassungEAS-Auskunft04 0501/59-IV/4/91vom 21.11.1991
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel VII Abs. 9 lit. a des Abkommens
der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschafsförderung
(Weltbank), BGBl. Nr. 105/1949, sind die "auf Grund dieses Abkommens genehmigten
Operationen und Transaktionen" der Bank frei von jeder Besteuerung. Unter diesem
Ausdruck wird nicht nur das Eingangsgeschäft der Bank (Erträgnisse)
sondern auch deren Ausgangsgeschäft (Aufwendungen) verstanden, solange
diese unter den amtlichen Aufgabenkreis der Bank und damit unter die
Abkommensgenehmigung fallen.
Die Befreiung ist
sachlicher Natur und verpflichtet die
Mitgliedstaaten auch dann zur Steuerentlastung, wenn nicht die Bank, sondern ein
Vertragspartner der Bank Abgabenschuldner ist. Die Bank hat sonach auch Anrecht
hinsichtlich der begünstigten Aktivitäten, zu denen auch die
Veranstaltung eines Kongresses in Österreich zählt, von der auf sie
überwälzten Umsatzsteuer und von einer allfälligen
Mietvertragsgebühr entlastet zu werden.
Soweit sich eine Umsatzsteuerbefreiung nicht bereits aus
dem österreichischen Umsatzsteuergesetz ergibt (zB im Fall von steuerfreien
Ausfuhrlieferungen), müsste die Steuerentlastung seitens der Weltbank im
Wege eines Umsatzsteuervergütungsantrages vom Bundesministerium für
Finanzen erwirkt werden.
21. November
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 Abs. 9 lit. a Internationale Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, BGBl. Nr. 105/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 0501/59-IV/4/91
- Stammnummer
- 18586
- Gültig
- 21.11.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF