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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 45

Weltbankkongress in Wien

geltende FassungEAS-Auskunft04 0501/59-IV/4/91vom 21.11.1991

Wortlaut laut Findok

  Gemäß Artikel VII Abs. 9 lit. a des Abkommens der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschafsförderung (Weltbank), BGBl. Nr. 105/1949, sind die "auf Grund dieses Abkommens genehmigten Operationen und Transaktionen" der Bank frei von jeder Besteuerung. Unter diesem Ausdruck wird nicht nur das Eingangsgeschäft der Bank (Erträgnisse) sondern auch deren Ausgangsgeschäft (Aufwendungen) verstanden, solange diese unter den amtlichen Aufgabenkreis der Bank und damit unter die Abkommensgenehmigung fallen. Die Befreiung ist sachlicher Natur und verpflichtet die Mitgliedstaaten auch dann zur Steuerentlastung, wenn nicht die Bank, sondern ein Vertragspartner der Bank Abgabenschuldner ist. Die Bank hat sonach auch Anrecht hinsichtlich der begünstigten Aktivitäten, zu denen auch die Veranstaltung eines Kongresses in Österreich zählt, von der auf sie überwälzten Umsatzsteuer und von einer allfälligen Mietvertragsgebühr entlastet zu werden. Soweit sich eine Umsatzsteuerbefreiung nicht bereits aus dem österreichischen Umsatzsteuergesetz ergibt (zB im Fall von steuerfreien Ausfuhrlieferungen), müsste die Steuerentlastung seitens der Weltbank im Wege eines Umsatzsteuervergütungsantrages vom Bundesministerium für Finanzen erwirkt werden. 21. November 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SteuerbefreiungEntlastung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 0501/59-IV/4/91
Stammnummer
18586
Gültig
21.11.1991 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF