Findok · EAS-Auskünfte
EAS 44
Inländische Personaleinschulung durch tschechoslowakisches Aufzugsunternehmen
geltende FassungEAS-Auskunft04 4702/2-IV/4/91vom 21.11.1991
Wortlaut laut Findok
Übernimmt eine tschechoslowakische Firma die Aufgabe,
bei einem österreichischen Unternehmen dessen Montagepersonal durch
Entsendung von Instruktoren auf neue tschechoslowakische Aufzugstypen in
Österreich einzuschulen und stellt dies eine technische Beratung dar,
unterliegt das tschechoslowakische Unternehmen gemäß
§ 98 Z 3
EStG mit den hiefür bezogenen Vergütungen der Einkommensbesteuerung.
Diese Steuer ist gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 5 EStG durch Vornahme eines
20-prozentigen Steuerabzuges vom österreichischen Unternehmen
einzubehalten.
Durch Artikel 7 des
österreichisch-tschechoslowakischen Doppelbesteuerungsabkommens wird
demgegenüber das ausschließliche Besteuerungsrecht an solchen
Beratungshonoraren der CSFR zugeteilt, wenn die durch die Instruktoren erbrachte
Tätigkeit nicht im Rahmen einer österreichischen Betriebstätte
des tschechoslowakischen Unternehmens ausgeführt wird. Das
österreichische Unternehmen ist berechtigt, diese Abkommensbestimmung
unmittelbar bei der Auszahlung der Vergütungen anzuwenden und den
Steuerabzug zu unterlassen, vorausgesetzt, dass es den
Nachweis
über
das Vorliegen der Abkommensvoraussetzungen erbringen kann. Dazu gehört
insbesondere, dass die Vergütungen tatsächlich einer in der CSFR
ansässigen Person zufließen. Dieser Ansässigkeitsnachweis kann
gemäß Abs. 5 des Erlasses des BMF vom 20. Dezember 1985, AÖFV.
Nr. 31/1986, durch eine
amtliche
Ansässigkeitsbescheinigung erbracht werden.
21. November
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
BeratungsleistungenBeratungshonorareAnsässigkeitsbestätigungInlandsbetriebstätteSteuerabzugAbzugssteuerAbzugsbesteuerung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4702/2-IV/4/91
- Stammnummer
- 18584
- Gültig
- 21.11.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF