Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1464-W/05
Zufluss von Insolvenzentgelt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1464-W/05vom 19.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., F.gasse, vom 30. Mai
2005, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 vertreten durch Adir.
Pablée vom 1. März 2005 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im Kalenderjahr 2004
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, wobei sie unter
anderem Insolvenzausfallgeld durch den Insolvenzausfallgeldfonds (A.S. GmbH) in
Höhe von netto 4.707,78 € erhalten hat. Die Berücksichtigung
dieser Zahlungen im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004
erfolgte aufgrund eines von der A.S. GmbH im Jänner 2005 ausgestellten
Lohnzettels.
Nach einer Auskunft der genannten GmbH hat die Bw. im
Oktober 2003 einen Antrag auf Abgeltung von Entgeltsforderungen gestellt, den
die A.S. GmbH in weiterer Folge mit Bescheid vom 9. Jänner 2004
positiv erledigt und der Bw. am 10. Jänner 2004 einen Einmalbetrag in
Höhe von netto 4.707,78 € ausbezahlt hat.
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 wendet
sich gegen die Zuordnung der gegenständlichen Zahlungen ins Streitjahr,
zumal auf eine Gleichmäßigkeit der Besteuerung Bedacht zu nehmen sei,
da im vorliegenden Fall schon die Wartezeit auf das zustehende Gehalt eine
Beungünstigung dargestellt habe. Zudem würde die Berücksichtigung
der Zahlung der A.S. GmbH im Jahr 2003 nicht die Gleichmäßigkeit der
Besteuerung untergraben, sondern lediglich eine weitere Benachteiligung der Bw.
verhindern, und gerade das Finanzamt könnte solche Härtefälle
durch eigene Ermessensentscheidungen wieder richtig stellen.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt in der Begründung aus, dass die Ermittlung des Einkommens
für das Kalenderjahr 2004 richtig sei, da es einen Lohnzettel über
Bezüge aus dem Insolvenzentgeldfonds zur Abgeltung von Entgeltsforderungen
gegen eine insolvente Firma, die das Kalenderjahr 2003 betroffen hätten,
gegeben habe.
Die Abgabenbehörde erster Instanz führte
überdies aus, dass Einnahmen bzw. Leistungen immer demjenigen Kalenderjahr
zugerechnet werden, in dem sie zugeflossen sind. Im Vorlageantrag vom
29. Juli 2005 teilte die Bw. mit, dass sie somit schon im Jahr 2003 einen
Verlust von ca. 830,00 € erlitten hätte, da aufgrund der
nichterstattungsfähigen Steuer gemäß
§ 33 Abs. 8
EStG die Steuergutschrift im Jahr 2003 nur knapp 320,00 € betragen habe und
sich bei fristgerechter Bezahlung des Insolvenzausgleichgeldes eine
Steuergutschrift von ca. 1.150,00 € ergeben hätte.
Die lange Wartezeit bis zur positiven Erledigung und
Anweisung des Geldes durch den Fonds sei nicht im Einflussbereich der Bw.
gelegen. Es könne wohl nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, jemanden der
durch die Insolvenz seines Arbeitgebers und den Verlust seines Arbeitsplatzes
schon genug Nachteile erlitten hat, noch zusätzlich durch eine
Steuernachzahlung zu bestrafen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 1 EStG 1988 sind Einnahmen
in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen
kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem
sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem
Kalenderjahr bezogen.
Gem. § 2 Abs. 1 EStG 1988 ist der Einkommensteuer das
Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines
Kalenderjahres bezogen hat.
Nach der unstrittigen Sachlage hat die Bw. im Oktober 2003
infolge Konkurses ihres damaligen Arbeitgebers Leistungen aus dem
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beantragt. Diesem Antrag hat die A.S. GmbH am 9.
Jänner 2004 mit Bescheid entsprochen und der Bw. am 10. Jänner das
Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe von 4.707.77 € netto in einem
ausbezahlt. Die GmbH hat einen diesbezüglichen Lohnzettel im Jänner
2005 ausgestellt und dem Finanzamt übermittelt.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass zum
einen keine regelmäßig wiederkehrende Einnahmen im Sinne des §
19 Abs 1 zweiter Satz EStG 1988 vorliegen, da die zu beurteilenden Bezüge
nur einmal angefallen sind, zum anderen die Bw. im Jänner 2004 über
das Insolvenz-Ausfallgeld die volle Verfügungsmacht erhalten hat, dieses
ihr daher im Kalenderjahr 2004 zugeflossen ist und in diesem Jahr nach § 2
Abs 1 EStG 1988 als Einkommen der Einkommensteuer unterlag (vgl. VwGH17.10.1984,
82/13/0266, VwGH 22.2.1993, 92/15/0048).
Soweit sich das Berufungsvorbringen auf die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung sowie auf Ermessensentscheidungen
bezieht, ist die Bw. auf die im konkreten Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften
zu verweisen, die keinen anderen Entscheidungsspielraum zulassen, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am 19.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1464-W/05
- Stammnummer
- 18581
- Gültig
- 19.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF