Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1042-W/05
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz anerkannt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1042-W/05vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Sch.,Hauptstraße,
vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, 4020 Linz,
Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk
Scheibbs betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder I. , R. , P. und M. für den
Zeitraum März 2003 bis Februar 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist mit seiner Gattin und seinen Kindern I., geb.
1998, R., geb. 1995, P., geb. 1994 und M., geb. 1986 am 19.März 2003
nach Österreich eingereist. Der Bw., seine Gattin und seine Kinder haben am
19.März 2003 Asylanträge gestellt.
Mit Bescheiden vom 23. März 2005 wurde den
Asylanträgen gemäß
§ 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 1997/76
(AsylG) in der geltenden Fassung stattgegeben und gemäß
§ 12
AsylG festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft
zukommt.
In den Bescheiden wurde ausgeführt:
"Gemäß
§7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit
Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat
Verfolgung (Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention)
droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer
Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe
vorliegt.
Gemäß
§ 12 AsylG
ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, aufgrund Asylantrages Asyl
gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit
kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Das Bundesasylamt gelangt
aufgrund des amtswegigen Ermittlungsverfahrens zur Ansicht, dass alle
Voraussetzungen der Asylgewährung vorliegen"
Am 26. April 2005 wurde vom Bw. der Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für seine o.a. Kinder für den
Zeitraum ab 19. März 2003 gestellt.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid, mit dem es den
Antrag vom 26. April 2005 auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Kinder I. , R. , P. und M. für die Zeit vom 03/03-02/05 abwies.
Als Begründung wurde
ausgeführt:" Mit Bundesgesetz, BGBl. Nr. 142/2004, wurde § 3 Abs.2 des
FLAG 1967 geändert. Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides."
Gegen den Bescheid wurde Berufung eingebracht. Es wurde
beantragt, die Familienbeihilfe im Sinne des Antrages vom 26. April 2005 zu
gewähren. Begründend wurde ausgeführt:
"Die Erstbehörde vermeint, dass § 3
Abs.2 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2004, dahingehend auszulegen ist,
dass Familienbeihilfe für meine Kinder erst ab dem Datum der
Asylgewährung zusteht.
Ich bestreite diese Rechtsansicht der
Erstbehörde.
§ 3 Abs.2 FLAG 1967 idgF bestimmt, dass Abs.1
für Personen nicht gilt, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde. Mir und meinen Kindern wurde nach dem Asylgesetz Asyl gewährt und es
steht mir daher für meine Kinder, unabhängig vom Vorliegen eines
Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 3 Abs.1 FLAG,
Familienbeihilfe ab dem Tag der Asylantragstellung zu.
Die gegenteilige Rechtsansicht der
Erstbehörde findet im Wortlaut des § 3 Abs.2 FLAG keine Deckung und
widerspricht auch der Vorgabe der Genfer Flüchtlingskonvention.
Die Asylgewährung durch die Asylbehörde
bestätigt lediglich die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK und
wirkt daher jedenfalls auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung zurück. Es
muss daher auch - bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung -
Familienbeihilfe gewährt werden.
Durch die Asylgewährung wird nämlich
festgestellt, dass wir die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention
erfüllen, wir sind damit denknotwendig bereits seit der Asylantragstellung
bzw. seit unserer Einreise in das Bundesgebiet Flüchtlinge im Sinne der
GFK.
Mit steht daher für meine Kinder auch
für den Zeitraum März 2003 bis Februar 2005 Familienbeihilfe
zu."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3
Abs.1 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG
1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:
"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1.Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme:
Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15.Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
der Entscheidung über einen Anspruch auf die Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt
worden ist.
Im gegenständlichen Fall ergingen die Bescheide, mit
denen dem Bw., seiner Gattin, und den Kindern gemäß
§ 7 AsylG
Asyl gewährt wurde, am 23.März 2005.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 16.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1042-W/05
- Stammnummer
- 18558
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF