Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0021-Z1W/03
Aussetzung der Einhebung ( Altlastenbeitrag )
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0021-Z1W/03vom 15.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat am 15. September 2005 über die
Beschwerde der Bf., vertreten durch Mag. Walter Brunner, gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Graz, vertreten durch Hofrat Mag.
Pozezanac, vom 30. Oktober 2002, Zl. 700/14207/2002, betreffend
Aussetzung der Einhebung, gemäß
§ 85c ZollR-DG
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6.12. 2001, Zl. 700/06970/14/2001 setzte
das Hauptzollamt (HZA, nunmehr Zollamt) Graz für die Bf. gemäß
§ 201 Bundesabgabenordnung (BAO) iVm §§ 3, 4 und 6
Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) einen Altlastenbeitrag in Höhe von
10.148,03 € (= 139.640,- ATS) sowie einen Säumniszuschlag und einen
Verspätungszuschlag in Höhe von je 202,98 € (=2.793,- ATS) fest.
Dagegen erhob die Bf. durch ihren Rechtsvertreter am 11.1.
2002, im HZA Graz eingelangt am 14.1. 2002, fristgerecht Berufung und brachte
zusätzlich am 14.1. 2002 im Faxweg einen Antrag auf Aussetzung der
Vollziehung gem. 212 a BAO ein.
Über die Berufung in der Hauptsache erging am 9.4.
2002 unter Zl. 700/01500/2002 eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung (BVE) des HZA Graz, mit der der Altlastenbeitrag auf
9.482,35 € und der Verspätungs- bzw. Säumniszuschlag auf jeweils
189,65 € herabgesetzt wurden.
Über den Aussetzungsantrag erging am 8.5. 2002 unter
Zl. 700/01499/2002 ein abweisender Bescheid und die Aufforderung, den
ausstehenden Betrag binnen einem Monat zu entrichten. Begründet wurde die
Abweisung damit, dass durch die BVE des HZA Graz vom 9.4. 2002 die Abgaben nicht
mehr von der Erledigung einer (offenen) Berufung abhängig seien und daher
die für eine Aussetzung der Einhebung gem. § 212a Abs.1, 1. Satz BAO
notwendige Vorausstzung nicht mehr gegeben sei. Der Bescheid wurde dem
Rechtsvertreter der Bf. am 16.5. 2002 zugestellt.
Am 10.6. 2002 brachte die Bf. durch ihren Rechtsvertreter
fristgerecht Berufung gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages ein.
Begründet wurde die Berufung damit, dass am 6.5. 2002 eine Beschwerde an
die Abgabenbehörde 2. Instanz gegen die BVE vom 9.4. eingebracht worden sei
und daher die Begründung des Bescheides, dass die Abgabenhöhe nicht
mehr von der Erledigung einer Berufung abhängig sei, nicht zutreffe.
Weiters wurde geltend gemacht, dass der Abgabenbetrag ursprünglich (15.10.
2001) 27.945,61 € betragen habe, mit Bescheid vom 6.12. 2001 auf 10.148,03
€ und mit der BVE vom 9.4. 2002 neuerlich auf 9.482,35 € herabgesetzt
worden sei und voraussichtlich noch weiter um den Altlastenbeitrag für 312
t Asphalt herabzusetzen sein wird, sodass es für den Berufungswerber
jedenfalls nicht zumutbar ist, Abgaben zu bezahlen, welche mit hoher
Wahrscheinlichkeit nicht vorzuschreiben waren. Zudem sei dem Berufungswerber
aufgrund von Regressansprüchen für bezahlte Abgaben gegen Dritte nicht
zumutbar, solche vor rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache zu
bezahlen. Aus diesen Gründen wäre dem Rechtsmittel die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen.
Am 30.10. 2002 erging unter Zl. 700/14207/2002 im
Aussetzungsverfahren eine abweisende BVE des HZA Graz gem. § 85b Abs.3
ZollR-DG. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Abweisung der
Aussetzung vom 8.5. 2002 im Ergebnis auf § 212a Abs.2 lit.a BAO
gestützt war (d.h., die Berufung in der Hauptsache erscheine wenig
erfolgversprechend ) und der abweisende Bescheid auch gem. Abs. 5 dieser
Bestimmung zwingend zu ergehen hatte, da nach Ergehen der BVE in der Hauptsache
am 9.4. die Beendigung der Wirkung der (zumindest kassenmäßig
angemerkten) Aussetzung mitzuteilen war. Aus diesem Grund sei die Abweisung der
Aussetzung zu Recht erfolgt, im Übrigen stünde der Berufungswerberin
gemäß
§85c ZollR-DG die Möglichkeit offen, anlässlich
der Beschwerdeeinbringung in der Hauptsache neuerlich einen Antrag auf
Aussetzung der Einhebung zu stellen.
Die BVE im Aussetzungsverfahren wurde am 6.11. 2002 dem
Rechtsvertreter zugestellt.
Am 4.12. 2002 wurde gegen die abweisende BVE des
Aussetzungsverfahrens fristgerecht Beschwerde an die Abgabenbehörde 2.
Instanz eingebracht. Im Beschwerdeschriftsatz wird geltend gemacht, dass seitens
der erkennenden Behörde über den Aussetzungsantrag nie entschieden
wurde und es konnte anlässlich der über die Berufung (in der
Hauptsache) ergangenen BVE der Ablauf der Aussetzung nicht verfügt werden.
Man halte daher das Vorbringen vom 10.6. 2002 vollinhaltlich aufrecht.
Mit Schriftsatz vom 5.12. 2002 wurde als Zusatz zur
Beschwerde gegen die BVE in der Hauptsache (Zl. 700/01500/2002) aufgrund der
rechtlichen Ausführungen in der BVE zum Aussetzungsverfahren ( Zl.
700/14207/2002 ) aus rechtlicher Vorsicht neuerlich der Antrag gestellt, die
Einhebung der Abgabe bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Sache
auszusetzen.
Zum anhängigen Rechtsmittelverfahren betreffend die
Hauptsache erging unter GZ. ZRV/0093 -Z1W/02 am 20.7. 2005 eine teilweise
stattgebende Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, in der
der Altlastenbeitrag auf 7.805,- € und der Verspätungs- und
Säumniszuschlag auf je 156,10 € herabgesetzt wurde.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs.1 BAO ist auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder
mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, insoweit auszusetzen,
als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von
einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde
liegt, zurückzuführen ist, ...
Gem. Abs.2 dieser Bestimmung ist die Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b)...., oder
c) ...
Gem. Abs.3 dieser Bestimmung können Anträge auf
Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung ( Abs.1 )
gestellt werden. ....
Gem. Abs.5 dieser Bestimmung besteht die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs.1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufs
anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine
neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrags (§
276 Abs.2) nicht aus.
Im vorliegenden Aussetzungsverfahren sind im
erstinstanzlichen Verfahren insofern unrichtige Ausführungen enthalten, als
gegen die BVE in der Hauptsache vom 9.4. 2002 am 6.5. 2002 Beschwerde erhoben
wurde und somit der Bescheid vom 8.5. 2002, dem Rechtsbestand erst mit der
Zustellung am 16.5. 2002 angehörend, auf der unrichtigen Feststellung
gründet, dass die Abgabenhöhe nicht mehr von der Erledigung einer
Berufung abhänge. In der BVE zum Aussetzungsverfahren vom 30.10. 2002 ist
die Argumentation gewechselt und davon die Rede, dass sich der Erstbescheid
konkludent auf den Aussetzungsgrund des § 212a Abs.2 lit.a BAO stützt,
wonach die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen ist, wenn die Berufung
aussichtslos oder zumindest wenig erfolgversprechend erscheint. Der UFS erachtet
dieses Argument nicht als ausreichende Grundlage für eine Abweisung des
Aussetzungsbegehrens in Anbetracht der mehrmals erfolgten Herabsetzungen der
Beträge. Schließlich wird als weiterer Abweisungsgrund herangezogen
§ 212a Abs.5 lit.a BAO, was deshalb verfehlt ist, weil diese Bestimmung
eine bescheidmäßige Bewilligung der Aussetzung zur Voraussetzung hat,
die bloß kassenmäßige Anmerkung reicht dafür nicht.
Insoferne waren die in den Schriftsätzen der Bf. vorgebrachten
Einwände im Recht und die Abweisung in der BVE auf diese Gründe nicht
zu stützen.
Infolge der nunmehr eingetretenen Verfahrenslage ist aber
die aus dem Aussetzungsantrag resultierende Beschwerde abzuweisen :
Das Rechtsmittelverfahren in der Abgabensache selbst,
nämlich über die Beschwerde gegen die BVE des HZA Graz vom 9.4. 2002,
Zl. 700/01500/2002, ist mit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 20.7. 2005, GZ. ZRV/0093 -Z1W/02, abgeschlossen und es liegt
ein schwebendes Berufungsverfahren im Sinne von § 212a Abs.1, 1.Satz BAO
nicht mehr vor.
Daher ist die Beschwerde im Aussetzungsverfahren mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen abzuweisen (z.B. VwGH 3.10.1996 Zl.
96/16/0200). Abschließend sei vermerkt, dass der nochmalige -
aufgrund der vorliegenden Berufungsentscheidung allerdings sinnentleerte -
Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom 5.12. 2002 an die Abgabenbehörde 1.
Instanz gerichtet ist und daher nicht Gegenstand dieser Entscheidung
war.
Wien,
15. September 2005
Der
Referent:
Hofrat
Dr. MMag. Roland Schönauer
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0021-Z1W/03
- Stammnummer
- 18521
- Gültig
- 15.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF