Findok · EAS-Auskünfte
EAS 59
Griechische Staatsanleihen
geltende FassungEAS-AuskunftA 151/102/1-IV/4/91vom 16.12.1991
Wortlaut laut Findok
Als griechische "Staatsanleihe", deren Zinsenertrag
gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-Griechenland in Österreich
steuerfrei zu stellen wäre, kann nur eine Anleihe angesehen werden, die von
der Republik Griechenland oder einer anderen griechischen
Gebietskörperschaft begeben
wird.
Wird eine Anleihe von der "Bank of Greece" emittiert, kann
nicht von einer "Staatsanleihe" gesprochen werden. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass diese Bank nach griechischem Recht als
öffentlich rechtliche Körperschaft organisiert ist und dass die durch
die Anleihebegebung aufgebrachten Finanzmitteln von ihr der Republik
Griechenland zur Verfügung gestellt werden.
Sollte auf griechischer
Seite die Ansicht bestehen, dass die Einschaltung der "Bank of Greece"
nur treuhändig erfolge und dass daher Österreich gemäß
Artikel 11 Abs. 2 des Abkommens zur Steuerfreistellung verpflichtet sei, so
müsste Griechenland eine solche von der gewählten äußeren
Gestaltungsform abweichende Beurteilung im Wege eines auf Artikel 25 Abs. 3 des
Abkommens gestützten Verständigungsverfahrens mit Österreich
abstimmen.
16. Dezember
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 11 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
- Art. 25 DBA GR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Griechenland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 39/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- A 151/102/1-IV/4/91
- Stammnummer
- 18518
- Gültig
- 16.12.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF