Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0402-I/05
Aberkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0402-I/05vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 21. Juni 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 beantragte die Bw.
(Berufungswerberin) die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 2004. In der Erklärung wurde angegeben, dass keine
Überweisung des Erstattungsbetrages, sondern eine Barauszahlung an die
angeführte Adresse erfolgen sollte. Weiters wurde die Zuerkennung des
Alleinverdienerabsetzbetrages beantragt. Die Anzahl der Kinder wurde mit 2
angegeben.
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß.
Mit Ausfertigungsdatum 25. März 2005 wurde der Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2004 erlassen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag im Betrag von 669 € wurde gewährt. Die
anrechenbare Lohnsteuer betrug 2,62 €. Die Abgabengutschrift wurde mit
671,62 € ausgewiesen.
Mit Ausfertigungsdatum 21. Juni 2005 wurde der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 gemäß
§ 299 BAO
aufgehoben. Gleichzeitig wurde der neue Einkommensteuerbescheid 2004 erlassen.
Der Alleinverdienerabsetzbetrag wurde nicht mehr gewährt. Begründend
wurde ausgeführt, dass dieser nicht berücksichtigt worden sei, weil
die Einkünfte des (Ehe)partners höher als der maßgebliche
Grenzbetrag gewesen seien.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 21. Juni 2005 wurde
am 7. Juli 2005 fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, die Bw.
beziehe seit 19. Februar 2003 Kinderbetreuungsgeld. Im Jahr 2004 habe sie
lediglich vom 24.12. bis 31.12. im B.-Betrieb gearbeitet. Die ersuche daher um
nochmalige Überprüfung, weshalb ein Betrag von 669 €
rückgefordert werde.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli
2005 wurde ausgeführt, in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
sei der Alleinverdienerabsetzbetrag beansprucht worden, obwohl die
Voraussetzungen nicht gegeben seien. Aufgrund dieser Daten habe sich eine
Gutschrift von 671,62 € ergeben. Im Zuge der amtswegigen Bescheidbehebung
sei die Abgabengutschrift lediglich mit 2,62 € errechnet worden. Die
Differenz ergebe einen Betrag von 669 €, welcher die Nachforderung
darstelle.
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 19. Juli 2005
wurde das Berufungsvorbringen wiederholt und ergänzend noch
ausgeführt, dass gebeten werde bekannt zugeben auf welches Konto der
Alleinverdienerabsetzbetrag überwiesen worden sei. Die Bw. sei sicher das
Geld nicht erhalten zu haben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 stehen zur Abgeltung
gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nachfolgende Absetzbeträge
zu:
1. Einem Alleinverdiener steht ein
Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
Dieser beträgt jährlich
- ohne Kind 364 Euro,
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und
jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen
Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des
§ 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners
nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt.
Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens
einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro
jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2 200 Euro jährlich
erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10
und 11 und auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien
Einkünfte sind in diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie
Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe)Partner zu. Erfüllen
beide (Ehe) Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze,
hat jener (Ehe)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die
höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe)Partner
keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag
dem weiblichen (Ehe)Partner zu, ausgenommen der Haushalt wird überwiegend
vom männlichen (Ehe)Partner geführt.
Ist die nach § 33 Abs. 1 und 2 errechnete
Einkommensteuer negativ, so sind ua. der Alleinverdienerabsetzbetrag bei
mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag
gutzuschreiben. Die Gutschrift ist mit der nach Abs. 1 und 2 berechneten
negativen Einkommensteuer begrenzt und hat im Wege der Veranlagung oder
gemäß
§ 40 zu erfolgen.
Nachdem die Bw. zwei Kinder hat, beträgt der
Alleinverdienerabsetzbetrag im Berufungsfall grundsätzlich 669 €. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag wurde im Streitfall jedoch mit
Einkommensteuerbescheid vom 26. Jänner 2005 dem Gatten der Bw.
gewährt, der Einkünfte von über 6.000 € erzielt hat.
Da im Einkommensteuerbescheid vom 25. März 2005
aufgrund der Angaben der Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag zu Unrecht
gewährt worden ist, führte dessen Aberkennung im
Einkommensteuerbescheid vom 21. Juni 2005 zu einer Nachforderung. Diese
resultiert aus dem aberkannten Alleinverdienerabsetzbetrag im Betrag von 669
€.
Eine Überweisung des Alleinverdienerabsetzbetrages auf
ein Konto der Bw. ist nicht erfolgt, weil diese Barauszahlung beantragt hat. Die
Abgabengutschrift ihres Gatten wurde auf das von ihm angegebene Konto
überwiesen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Innsbruck,
am 16. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0402-I/05
- Stammnummer
- 18511
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF