Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0064-W/05
Selbstanzeige, Offenlegung, Darlegung der Verfehlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0064-W/05vom 16.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die bloße Übergabe von Buchhaltungsunterlagen an den Prüfer stellt keine ausreichende Erfüllung einer Offenlegungspflicht dar. Bei Erstattung einer Selbstanzeige sind die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände offen zu legen, womit die Grundlage für eine sofortige richtige Entscheidung geliefert werden soll.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen den Bw. vertreten durch Mag. Gerald Fiala,
1170 Wien, Geblergasse 95/12, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
25. April 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Baden Mödling vom
29. März 2005, SN 1,
zu Recht
erkannt:
Berufung wird
als unbegründet abgewiesen.
Der Ausspruch
über die Strafe wird dahingehend ergänzt, dass gemäß
§
21 Abs. 3 FinStrG eine Zusatzstrafe zu SN 2 verhängt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
vom 29. März 2005, SN 1, hat das Finanzamt Baden Mödling als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Bereiche des Finanzamtes
Mödling als Geschäftsführer der F.GesmbH
vorsätzlich
Umsatzsteuervorauszahlungen
für 4/2004 in Höhe von € 666,00 Lohnsteuer für
1-12/2003 und 2-5/2004 in Höhe von €
14.079,00 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen für 1-12/2003 und 2-5/2004 in Höhe von €
5.284,00 Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für
1-12/2003 und 2-5/2004 in Höhe von € 567,00 nicht spätestens am
5. Tag nach Fälligkeit entrichtet hat.
Der Bw. wurde
hiefür gemäß
§ 49 Abs.2 FinStG mit einer Geldstrafe in
Höhe von € 1.600,00 belegt.
Gemäß
§ 20 FinStrG wurde für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen
bestimmt.
Gern. §
185 FinStrG wurden dem Bestraften die Kosten des Strafverfahrens in der
Höhe von € 160,00 vorgeschrieben.
Zur
Begründung führt die Finanzstrafbehörde erster Instanz aus, dass
auf Grund des durchgeführten Finanzstrafverfahrens, insbesondere
Einsichtnahme in die Lohnsteuerakten und den Strafakt nachfolgender Sachverhalt
feststehe.
Im Juni
2004habe im Betrieb des
Beschuldigten eine Lohnsteuerprüfung stattgefunden. Es seien
Abfuhrdifferenzen in oben angeführter Höhe festgestellt. Weiters sei
bei Überprüfung des Kontos festgestellt, dass die Umsatzsteuer
für den Monat 4/2004 nicht bezahlt und auch nicht gemeldet wurde. Dieser
Sachverhalt habe als Grundlage für die Einleitung eines Strafverfahrens
gern. § 49 Abs.1 lit. a FinStrG gedient.
Mit
Verfügung vom 3.11.2004 sei der Beschuldigte aufgefordert worden sich zum
Sachverhalt der Ordnungswidrigkeit schriftlich zu rechtfertigen. Es sei weder
der RSa-Brief vom Beschuldigten noch der RSb Brief bezüglich der Zuziehung
der GesmbH trotz ordnungsgemäßer Zustellung behoben worden. Mit
Schreiben vom 13.12.2004 sei die Einleitungsverfügung dem Beschuldigten
nochmals zur Information zugestellt. Es sei jedoch auch diesmal keine
Rechtfertigung erfolgt.
Mit
Verfügung vom 27.1.2005, zugestellt am 3.2.2005 sei der Bw. daher zu einer
Geldstrafe in Höhe von € 1.600,00 verurteilt worden. Dagegen sei
rechtzeitig Einspruch (wenn auch mit Berufung bezeichnet) erhoben worden, so
dass die Strafverfügung dem Rechtsbestand nicht mehr angehöre und das
ordentliche Verfahren fortzusetzen war. Im Einspruch sei vorgebracht worden,
dass am 23.12.2004hinsichtlich aller der Strafe zugrunde liegenden Abgaben Selbstanzeige
erstattet worden sei und dem Beschuldigten bis zu diesem Zeitpunkt keine
Einleitung des Strafverfahrens bekannt gewesen sei.
Bei der im Juni
2004 stattgefundenen Lohnsteuerprüfung sei kein steuerlicher Vertreter
anwesend gewesen und alle Unterlagen seien dem Lohnsteuerprüfer zur
Verfügung gestellt wurden. Außerdem sei dem Beschuldigten zum
Zeitpunkt des Prüfungsbeginnes weder bekannt gewesen, dass eine
verspätete Meldung zu einer Finanzordnungswidrigkeit führe, noch, dass
eine Selbstanzeige dazu unter entsprechenden Rahmenbedingungen zur Straffreiheit
führe.
Der
Beschuldigte habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiters angegeben,
dass sich das Unternehmen in den Jahren 2003 und 2004 in finanziellen
Schwierigkeiten befunden habe, bis hin zur Insolvenzgefahr. Dies sei auch der
Grund für die Nichtabfuhr der Lohnabgaben. Es sei nochmals betont worden,
dass über die Notwendigkeit einer Meldung der Abgaben um straffrei zu
bleiben Unkenntnis bestand.
Bei der
Lohnsteuerprüfung sei der Beschuldigte wegen wichtiger geschäftlicher
Termine nicht anwesend gewesen. Seine Gattin, Angestellte der Firma F.GesmbH sei
anwesend gewesen, jedoch sei sie nicht vertretungsbefugt. Von der
Möglichkeit einer Selbstanzeige habe sie nichts gewusst. Sie könne
sich auch nicht an die Frage zur Abgabe einer Selbstanzeige des
Lohnsteuerprüfers vor Beginn der Prüfung erinnern. Auf die Einvernahme
des Lohnsteuerprüfers als Zeuge sei jedoch verzichtet worden.
Das Finanzamt
Baden-Mödling sehe keinen Anlass von seiner ursprünglichen
Entscheidung abzugehen. Vor Beginn der Lohnsteuerprüfung sei keine
Selbstanzeige erstattet worden. Die Selbstanzeige vom 23.12.2004 entspreche
nicht den Vorschriften des Finanzstrafgesetzes und sei überdies für
die Lohnabgaben betreffend das Jahr 2003 verspätet, da die
Abfuhrdifferenzen schon im Juni 2004 festgestellt worden seien.
Bei der
Strafbemessung seien ursprünglich schon die bisherige finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit - da es sich um eine Zusatzstrafe zum Strafverfahren
2004/00099-001 handelte- und das Bemühen um (fast vollständige)
Schadensgutmachung gewertet worden.
Als erschwerend
sei kein Umstand gewertet worden. Dem Vorbringen das Unternehmen habe sich in
Insolvenzgefahr befunden müsse entgegen gebracht werden, dass
gegenüber dem Team Abgabensicherung am 27.6.2003 angegeben worden sei, dass
die Firma laufend Aufträge habe.
Seit Erlassung
der Strafverfügung habe sich der Rückstand erhöht. Da keine
weiteren Milderungsgründe berücksichtigt werden könnten und auch
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bei einem mtl.
Einkommen von € 3.000,00 ausreichend berücksichtigt worden sei,
könne daher die Höhe der Strafe gegenüber der Strafverfügung
nicht herabgesetzt werden.
Die gern.
§ 185 FinStrG festgesetzten Kosten beträfen den Pauschalkostenbeitrag
(10% der verhängten Geldstrafe).
Gegen dieses
Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom
25. April 2005, wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
1.) Bei der im Frühjahr 2004 stattgefundenen Lohnabgabenprüfung
sei kein steuerlicher Vertreter anwesend gewesen und seien vom Pflichtigen alle
bezughabenden Daten unaufgefordert und bereitwillig dem Prüfer mitgeteilt
worden. Alle Daten seien in der Lohnverrechnung vorhanden gewesen und vom
Prüfer als richtig erkannt worden. Es sei eindeutig gewesen, dass der
Geprüfte von Beginn der Prüfung weg beabsichtigte, diese
Meldeverstöße offen zu legen und sich auch der Zahlung nicht
entziehen wollte. Letzteres zeige sich auch dadurch, dass sämtliche
bezughabenden Abgaben bereits vollständig entrichtet seien, sodass die
Schadenswiedergutmachung in vollem Umfang erfolgt sei.
2.) Nach §
29 FinStrG werde (bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen) jener straffrei, der
bei Beginn der Prüfung dadurch Selbstanzeige erstatte, dass er alle
Umstände offen lege, die für die Ermittlung des Abgabenbetrages und
damit die Feststellung des begangenen Deliktes notwendig sind. Dies könne
nicht nur durch die Formulierung "ich erstatte Selbstanzeige" geschehen, sondern
auch durch entsprechende schlüssige Vorgangsweise.
3.) Es sei
aktenkundig, dass der Pflichtige (vertreten durch seine Ehefrau) eben alle diese
Umstände konkret offen gelegt und somit die Voraussetzungen für das
Vorliegen einer Selbstanzeige erfüllt habe.
4.) Dem
Pflichtigen sei zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginnes weder bekannt gewesen,
dass eine verspätete Meldung zu einer Finanzordnungswidrigkeit führe,
noch, dass eine Selbstanzeige dazu unter entsprechenden Rahmenbedingungen zur
Straffreiheit führt. Er sei auch vom Steuerprüfer nicht über
diese Auswirkungen informiert worden. Aufgrund der obigen Absicht, alle
relevanten Daten offen zu legen, hätte die Kenntnis dieser Bestimmung
zweifellos auch zur konkreten Aussage "ich erstatte Selbstanzeige" geführt,
da die Unterlassung einer solchen keinen Sinn gemacht hätte.
5.) In der
Anlage werde ein ohne Mitwirkung des steuerlichen Vertreters vom Unternehmen
verfasstes Schreiben übermittelt, das die Informationslage im Tatzeitraum
sowie die wirtschaftliche Notlage darstellt und untermauert, dass keinesfalls
ein geplantes Unterlassen der Selbstanzeige vorlag.
Es werde somit
der Antrag gestellt, vom rechtszeitigen Vorliegen einer Selbstanzeige auszugehen
und die daraus resultierende Straffreiheit gelten zu lassen.
Selbst unter
der Annahme, dass die Behörde aus formalen Gründen zur Erkenntnis
gelange, dass ein Formfehler bei der Selbstanzeige vorlag, könne die
Behörde nach § 25 FinStrG. von einer Bestrafung absehen und eine
Verwarnung aussprechen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Tat
keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.
Im vorliegendem
Fall sei aufgrund Fehlens der steuerlichen Vertretung, der wirtschaftlichen
Gründe (Insolvenzgefahr bestand) und der mangelnden Ausbildung des
Beschuldigten ein geringes Verschulden gegeben.
Aufgrund
Vollzahlung (inkl. Zinsen) der bezughabenden Abgaben seien auch die Folgen der
Tat unbedeutend. Für die Zukunft sei festzuhalten, dass das Meldewesen nun
der Kanzlei des steuerlichen Vertreters übertragen sei und pünktliche
Meldungen aktuell erfolgen.
Es werde daher
beantragt, die Strafverfügung aufzuheben und lediglich eine Verwarnung
auszusprechen.
Für den
Fall, dass eine Bestrafung der Behörde unabdingbar erscheine, werde um
Herabsetzung der Strafe ersucht, vor allem auch unter Berücksichtigung der
erfolgten Schadenswiedergutmachung.
Weiters werde
die Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Strafe in Höhe von €
1600,00 plus € 160,00 Kosten beantragt, da die Berufung Aussicht auf Erfolg
habe und aufgrund fortgesetzter Tätigkeit die Einbringlichkeit nicht
gefährdet sei.
Der Berufung
wurde ein Schreiben vom 15. April 2005 beigelegt, wonach dem Finanzamt
mitgeteilt wird, dass die Firma des Bw. als Subunternehmen gearbeitet hat und
dass Partnerfirmen in Konkurs gegangen seien.
Die
Aufträge seien zwar ausgeführt worden, aber sie hätten kein Geld
dafür bekommen.
Sie mussten
jede Firma klagen, was eine zusätzliche finanzielle Belastung dargestellt
habe.
Zusätzlich
seien die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter und die Abgaben zu
bezahlen gewesen. Diese schwierige finanzielle Situation bestehe seit
2001.
Im Jahr 2003
habe die Firma nicht so viele Aufträge bekommen, weswegen die
Rückstände nicht vollständig reduziert werden
konnten.
Im Jahr 2004
sei ziemlich spät, Ende März, angefangen worden die neuen
Aufträge durchzuführen.
Nach den
großen Verlusten am Jahresende 2003 und im Jahr 2004 habe die
Überlegung bestanden Konkurs anzumelden.
Trotz laufender
Geschäftstätigkeit und Bemühungen die Schulden zu begleichen,
gelinge es seit Jahren nicht aus der Schuldenfalle herauszukommen.
Bei der
Verzweiflung ob des dauerhaften Stress und der Suche nach neuen Aufträgen
seien die verfahrensgegenständlichen Meldungen nicht durchgeführt
worden.
In dieser
schwierigen Situation seien die Abgaben nicht so pünktlich abzuführen
gewesen, da die Kunden auch ab und zu die Zahlungskonditionen überzogen
hätten.
Trotz der
schwierigen Situation würden jedoch weiterhin Zahlungen
geleistet.
Sie
müssten gestehen, dass sie von dem Umstand, dass bei der Kontrolle Im Jahr
2004 "Selbstanzeige" angekreuzt werden sollte, erst im Amt erfahren hätten.
Das Formular sei von dem Prüfer ausgefüllt worden und sie seien
unwissend verblieben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Über den
mit der Berufung neuerlich eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung
wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 13.
September 2005 abgesprochen.
Gemäß
§ 49 Abs.
1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer
vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder
abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu
diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird,
im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich
allein nicht strafbar.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Voraussetzung
für einen Schuldspruch ist, dass die objektive und subjektive Tatseite
eines Tatbestandes erfüllt ist.
Zur objektiven
Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem - die Bindung an rechtskräftige
Abgabenbescheide verneinenden - Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
vom 30. Juni 1977, B 102/75 die Finanzstrafbehörde unter Beachtung der
Bestimmungen des § 98 Abs. 3 FinStrG ( freie Beweiswürdigung ) unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu
beurteilen habe, ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Mit
Verständigung über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vom 3.
November 2004 wurde der Bw. zu einer Stellungnahme aufgefordert. Zunächst
unterließ der Bw. die Mitwirkung am Verfahren, daher erging am 27.
Jänner 2005 eine Strafverfügung.
Mit Einspruch
vom 23. Dezember 2004 brachte der Verteidiger des Bw. vor, dass am 23. Dezember
2004 unter Beiziehung der steuerlichen Vertretung Selbstanzeige hinsichtlich
aller der Strafe zu Grunde liegenden Abgaben erstattet worden sei. Bis dato (vor
dem 27.1.2005) sei dem Beschuldigten keine Einleitung des Strafverfahrens
bekannt gewesen.
Bei der im
Frühjahr 2004 stattgefundenen Lohnabgabenprüfung sei kein steuerlicher
Vertreter anwesend gewesen und seien vom Pflichtigen alle bezughabenden Daten
unaufgefordert und bereitwillig dem Prüfer mitgeteilt worden.
Alle Daten
seien in der Lohnverrechnung vorhanden gewesen und vom Prüfer als richtig
erkannt worden. Es sei eindeutig gewesen, dass der geprüfte von Beginn der
Prüfung weg beabsichtigte diese Meldeverstöße offen zu legen und
sich auch der Zahlung nicht entziehen wollte. Letzteres zeige sich auch dadurch,
dass sämtliche bezughabenden Abgaben bereits vollständig entrichtet
seien, sodass die Schadenswiedergutmachung in vollem Umfang erfolgt
sei
Dem Pflichtigen
sei zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginnes weder bekannt gewesen, dass eine
verspätete Meldung zu einer Finanzordnungswidrigkeit führe, noch, dass
eine Selbstanzeige dazu unter entsprechenden Rahmenbedingungen zur Straffreiheit
führt. Aufgrund der obigen Absicht, alle relevanten Daten offen zu legen,
hätte die Kenntnis dieser Bestimmung zweifellos zu einer Selbstanzeige
geführt, da die Unterlassung einer solchen keinen Sinn gemacht
hätte.
Laut § 25
FinStrG. könne die Behörde von einer Bestrafung absehen und eine
Verwarnung aussprechen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Tat
keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Im vorliegenden Fall
ist aufgrund Fehlens der steuerlichen Vertretung, der wirtschaftlichen
Gründe (Insolvenzgefahr bestand) und der mangelnden Ausbildung des
Beschuldigten ein geringes Verschulden gegeben, aufgrund Vollzahlung (inkl.
Zinsen) der bezughabenden Abgaben seien auch die Folgen der Tat
unbedeutend.
Für die
Zukunft sei festzuhalten, dass das Meldewesen nun der Steuerberatungskanzlei
übertragen sei und pünktliche Meldungen aktuell
erfolgten.
Es werde daher
beantragt lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Für den Fall, dass eine
Bestrafung der Behörde unabdingbar erscheine, werde um Herabsetzung der
Strafe, vor allem auch unter Berücksichtigung der erfolgten
Schadenswiedergutmachung ersucht.
Weiters werde
die Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Strafe in Höhe
von
€ 1600,00 plus € 160,00 Kosten beantragt, da die Berufung
Aussicht auf Erfolg habe und aufgrund fortgesetzter Tätigkeit die
Einbringlichkeit nicht gefährdet
sei.
Am 28. Dezember
2004 wurde für den Bw. mit Schreiben des Verteidigers vom 23. Dezember 2004
Selbstanzeige nach § 29 erstattet. Folgende Finanzvergehen wurden
einbekannt:
1.)
Verspätete und teilweise unrichtige Meldung von
Abgabeschulden:
UVA
2000/01bis UVA 2000/12, UVA 2001/01
bis UVA 2001/12, UVA 2002/01 bis UVA 2002/12, UVA 2003/01 bis UVA 2003/12, UVA
2004/01 bis UVA 2004/10
LST, DB, DZ
2000/01 bis 2000/12, LST, D8, DZ 2001/01 bis 2001/12, LST, DB, DZ 2002/01 bis
2002/12, LST, DB, DZ 2003/01 bis 2003/12, LST, DB, DZ 2004/01 bis
2004/11
2.) Im Sinne
des § 29 Abs.2 FinStrG seien die für die Feststellung der
Verkürzung bzw. des Ausfalls bedeutsamen Umstände dadurch
unverzüglich offen gelegt worden, dass sämtliche Meldungen korrigiert
sowie im Rahmen der eingereichten Jahressteuererklärungen 2000 bis 2003,
durch Nachmeldung der Lohnabgaben (Teilweise Gutschriften) und durch Einreichung
einer bis Oktober 2004 berichtigenden UVA 2004/10 samt erläuternden
Beilagen richtig gestellt worden seien.
3.) Nach
Buchung aller genannten Meldungen werde sich ein Rückstand auf dem
Abgabenkonto von weniger als Euro 10.000,00 ergeben. Hinsichtlich dieses
Restrückstandes sei ein Stundungs- und Ratenzahlungsantrag über einen
Zeitraum von weniger als 2 Jahren gestellt worden.
Es werde daher
ersucht, von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens Abstand zu
nehmen.
Im Zuge der
mündlichen Verhandlung vom 29. März 2005 wurde folgendes Vorbringen
festgehalten:
Im Jahr 2003
und 2004 befand sich das Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten. Es bestand
Insolvenzgefahr. Die Abgaben wurden daher nicht bezahlt. Über die
Notwendigkeit eine Meldung zu machen um straffrei zu sein bestand
Unkenntnis.
Bei der
Lohnsteuerprüfung sei der Bw. nicht anwesend gewesen. Anwesend sei
lediglich die Gattin gewesen, welche auch im Betrieb angestellt sei. aber nicht
vertretungsbefugt. Von der Lohnsteuerprüfung sei der Bw. von seiner Gattin
in Kenntnis gesetzt worden. Der Bw. musste wichtige Termine mit Kunden
besprechen. Seine Gattin wusste nichts von der Möglichkeit einer
Selbstanzeige. Sie könne sich nicht erinnern ob die Frage nach einer
Selbstanzeige gestellt wurde. Sie sei sich jedoch sicher, dass keine Belehrung
über die Selbstanzeige statt gefunden habe.
Auf die
Einvernahme des Lohnsteuerprüfers werde verzichtet.
Zum objektiven
Tatbestand ist ergänzend auszuführen, dass mit Bericht vom 25. Juni
2004 eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1-12/2003 abgeschlossen
wurde und Abfuhrdifferenzen in der Höhe von Lohnsteuer € 12.498,00,
Dienstgeberbeiträge € 4.732,00 und Zuschläge zu den
Dienstgeberbeiträgen € 516,00 festgestellt wurden.
Zudem wurden
nach der Kontolage weitere Selbstberechnungsabgaben nicht zu den gesetzlichen
Fälligkeitsterminen gemeldet und entrichtet. Die Nachmeldungen erfolgten
ohne gleichzeitige Entrichtung der geschuldeten Beträge.
|
Abgabe
|
Betrag
|
Fälligkeit
|
Meldung
|
Lohnsteuer
2/04
|
351,38
|
15.3.04
|
22.7.04
|
DB
|
123,75
|
|
|
DZ
|
11,55
|
|
|
Lohnsteuer
3/04
|
351,38
|
15.4.04
|
22.7.04
|
DB
|
123,75
|
|
|
DZ
|
11,56
|
|
|
Lohnsteuer
4/04
|
351,38
|
17.5.04
|
22.7.04
|
DB
|
123,75
|
|
|
DZ
|
11,55
|
|
|
Lohnsteuer
5/04
|
527,18
|
15.6.04
|
22.7.04
|
DB
|
181,51
|
|
|
DZ
|
16,94
|
|
|
Umsatzsteuer
4/04
|
666.89
|
15.6.04
|
22.7.04
Außer Streit gestellt
wird im gesamten Verfahren, der Umstand, dass diese Abgabenschuldigkeiten nicht
zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen gemeldet und entrichtet
wurden.
Daher ist zur
Frage des Vorliegens einer rechtswirksamen Selbstanzeige zunächst auf die
Bestimmungen des § 29 FinStrG zu verweisen.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht
hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der
verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder
einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige).
Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat
ausgeschlossen.
Abs.2 War
mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen
Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Abs.3
Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der
Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b) wenn zum Zeitpunkt der
Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger
bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt
wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder c) wenn
bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.4
Ungeachtet der Straffreiheit ist auf Verfall von Monopolgegenständen
(Gegenstände des Alkoholmonopols, Salz, Gegenständen des
Tabakmonopols) und der im § 39 Abs. 2 genannten Gegenstände zu
erkennen. Dies gilt auch für Behältnisse und Beförderungsmittel
der im § 17 Abs. 2 lit. b bezeichneten Art, es sei denn, dass die
besonderen Vorrichtungen entfernt werden können; die Kosten hat der
Anzeiger zu ersetzen. Ein Wertersatz ist nicht aufzuerlegen.
Abs.5 Die
Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
Für die im
Zuge der Lohnsteuerprüfung festgesetzten Abfuhrdifferenzen wäre
demnach gemäß
§ 29 Abs. 3 FinStrG bei Beginn der Prüfung
für den Bw. eine Selbstanzeige zu erstatten gewesen. In diesem Falle
wäre sowohl die Verfehlung darzulegen, als auch eine Offenlegung der
geschuldeten Abgaben vorzunehmen gewesen.
Eine Darlegung
der Verfehlung des Bw. bzw. eine Bekanntgabe einer Person für die
Selbstanzeige erstattet werden soll (§ 29 Abs.5 FinStrG) ist durch die bei
der Prüfung anwesende Gattin des Bw. unbestritten nicht erfolgt. Im
Strafakt ist eindeutig von einer Ermittlung von Abfuhrdifferenzen die Rede und
selbst im Einspruch gegen die Strafverfügung wird ausgeführt, dass dem
Prüfer lediglich alle zur Berechnung benötigten Unterlagen zur
Verfügung gestellt wurden. Es wird nicht behauptet, dass unmittelbar bei
Prüfungsbeginn die Höhe der bisher nicht gemeldeten und entrichteten
Lohnabgaben bekannt gegeben worden sei. Straffreiheit tritt nur insoweit ein,
als der Behörde ohne Verzug, die für die Feststellung der
Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden,
was dahingehend zu verstehen ist, dass ihr durch eine Selbstanzeige die
Grundlage für eine sofortige richtige Entscheidung geliefert wird. Eine
reine Zurverfügungstellung von Buchhaltungsunterlagen stellt keine
Erfüllung einer Offenlegungspflicht dar (siehe dazu OGH 17.2.1978, 9 Os
204/77, VwGH 22.1.1985, 84/14/0072).
Nach der
bestehenden Gesetzeslage hat der Prüfer lediglich zu fragen, ob eine
Selbstanzeige erstattet wird oder nicht und dies ist nach der Aktenlage auch
erfolgt. Die Behauptung der Gattin des Bw. sie könne sich an eine
diesbezüglich Frage nicht erinnern, ist mit der Aktenlage nicht in Deckung
zu bringen. Der Verzicht auf die Einvernahme des Prüfers ist letztlich als
Anerkennen der Aktenlage zu werten. Eine Belehrungsverpflichtung eines
Prüfers dahingehend wie eine wirksame Selbstanzeige allenfalls zu erfolgen
habe, ist im Gesetz nicht normiert. Bei Fehlen des Erfüllens der
Formalerfordernisse einer Selbstanzeige kann jede weitere Mitarbeit an der
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nur als offene Verantwortung mildernd
berücksichtigt werden.
Die am 22. Juli
2004 nach gemeldeten Selbstberechnungsabgaben wurden nicht gleichzeitig mit der
Meldung auch entrichtet, daher liegt auch in diesem Fall - Fehlen der
Entrichtung nach den Abgabenvorschriften - nach § 29 Abs.2 FinStrG
keine wirksame Selbstanzeige vor.
Die
Selbstanzeige vom 23. Dezember 2004 ist gleichfalls lediglich als eine Art
Schuldeinbekenntnis zu werten, da mit diesem Schreiben nur global Zeiträume
angegeben werden, in denen Selbstberechnungsabgaben unrichtig oder
verspätet gemeldet worden sein sollen. Es kommt ihr keine Bedeutung
für die in diesem Verfahren inkriminierten Abfuhrdifferenzen (die
Selbstanzeige hätte - wie oben ausgeführt - vor
Prüfungsbeginn erstattet werden müssen) und die bereits am
22. Juli 2004 nach gemeldeten Selbstberechnungsabgaben (Offenlegung ist
erfolgt, aber eine Entrichtung im Sinne der Abgabenvorschriften fehlt) zu.
Weitere Zahlungen konnten nur als Schadensgutmachung im Rahmen der
Strafbemessung Berücksichtigung finden.
Der Bw. kannte
als langjähriger Geschäftsführer unzweifelhaft die gesetzlichen
Termine und die Verpflichtung Selbstberechnungsabgaben melden und entrichten zu
müssen. Finanzielle Schwierigkeiten stellen keinen Rechtfertigungsgrund
dar, da mit der bloßen Meldung zum Fälligkeitstag dem Gesetz
Genüge getan wird.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder
von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der
Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters
geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich
gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu
erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen
abzuhalten.
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen bereits keine unbedeutenden Folgen
vor, wenn der strafbestimmende Wertbetrag in etwa S 30.000,00 überstieg.
D.h. dass selbst bei Berücksichtung einer alle Jahr gebotenen Wertanpassung
bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 20.596,00 und einem
Deliktszeitraum von ca. 1 1/2 Jahren (kein geringes Verschulden) keine
Verwarnung ausgesprochen werden kann.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder
verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages
geahndet.
Die
verhängte Geldstrafe liegt daher weit unter 10 % des strafbestimmenden
Wertbetrages.
Grundlage
für die Strafbemessung ist gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG die
Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen. wobei im Übrigen die § 32 bis 35 des
Strafgesetzbuches gelten-
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Als mildernd
wurden die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und das Bemühen
um Schadensgutmachung gewertet, als erschwerend kein Umstand.
Gemäß
§ 21 Abs.3 FinStrG gilt, dass wenn jemand, der bereits wegen eines
Finanzvergehens bestraft worden ist, wegen eines anderen Finanzvergehens
bestraft wird, für das er nach der Zeit der Begehung schon in dem
früheren Verfahren hätte bestraft werden können, so ist eine
Zusatzstrafe zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der Strafe
nicht übersteigen, die für die nun zu bestrafende Tat angedroht ist.
Die Summe der Strafen darf jeweils die Strafen nicht übersteigen, die nach
den Abs. 1 und 2 zulässig und bei gemeinsamer Bestrafung zu verhängen
wären.
Demgemäß
ist die gegenständliche Bestrafung als Zusatzstrafe auszusprechen und zu
bezeichnen, wir ursprünglich in der Strafverfügung richtig ausgewiesen
wurde, im bekämpften Erkenntnis jedoch nicht aufscheint.
Der positiven
Entwicklung, die dazu geführt hat, dass nunmehr sogar ein Guthaben auf dem
Abgabenkonto besteht, wurde durch die Entscheidung der Finanzstrafbehörde
erster Instanz bereits insoweit Rechnung getragen, dass die Zusatzstrafe mit
einem geringeren Prozentsatz des strafbestimmenden Wertbetrages bemessen wurde
als beim ersten Strafausspruch. Eine weitere Reduktion war im Sinne
spezialpräventiver (Abhaltung des Bw. von weiteren Melde- und
Zahlungsversäumnissen) und generalpräventiver Überlegungen
(Abhaltung potentieller Nachahmungstäter, Einführung von
Mindeststrafen durch den Gesetzgeber) nicht möglich.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0064-W/05
- Stammnummer
- 18505
- Gültig
- 16.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF