Findok · EAS-Auskünfte
EAS 53
Beteiligung an einer niederländischen "offenen" Commanditaire Vennootschap
geltende FassungEAS-Auskunft04 3682/6-IV/4/91vom 29.11.1991
Wortlaut laut Findok
Im Fall einer "offenen" Commanditaire Vennootschap (C.V.)
des niederländischen Rechts erfolgt eine unterschiedliche Behandlung der
beschränkt haftenden und der unbeschränkt haftenden Gesellschafter.
Der unbeschränkt haftende Gesellschafter wird wie ein
Personengesellschafter mit seinem Gewinnanteil unmittelbar besteuert und zwar
ohne Rücksicht darauf, ob eine Gewinnausschüttung tatsächlich
vorgenommen wurde oder nicht. Die beschränkt haftenden Gesellschafter
unterliegen wie die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft einer Besteuerung
nur dann und nur insoweit, als tatsächlich eine Gewinnausschüttung an
sie erfolgt. Diese Einkünfte stellen daher nach niederländischem Recht
Dividenden dar. Da gemäß Artikel 10 Abs. 6 des DBA-Niederlande das im
Quellenstaat geltende Recht für die Definition der Dividenden
maßgeblich ist, wären
ausgeschüttete Einkünfte eines
in Österreich ansässigen beschränkt haftenden Gesellschafters der
Steuerzuteilungsregel für Dividenden (Art. 10 DBA-Niederlande) zu
unterstellen und der österreichischen Besteuerung
überlassen.
Da aber auf der Grundlage Ihrer Ausführungen die
niederländische Gesellschaftsform eher einer österreichischen
Personengesellschaft als einer Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, müssen
die Gewinnanteile eines in Österreich ansässigen beschränkt
haftenden Gesellschafters einer offenen niederländischen C.V. nach
österreichischem inländischen Recht bereits im Jahr ihres Entstehens
der steuerlichen Erfassung zugeführt werden. Da diese Gewinnanteile aber in
niederländischen Betriebstätten der C.V. entstanden sind, ist
Österreich gemäß Art. 7 des Abkommens zur Steuerfreistellung
verpflichtet. Die in einem Folgejahr vorgenommene Ausschüttung der Gewinne
wäre - wie oben ausgeführt - gemäß dem DBA in
Österreich steuerlich erfassbar, nicht aber mehr nach nationalem
österreichischem Recht, das - wie erwähnt - die Besteuerung im
Gewinnentstehungsjahr verlangt.
29. November
1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- Art. 7 DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
DividendenausschüttungGewinnausschüttungeninländische vergleichbare GesellschaftsformFreistellungTypenvergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3682/6-IV/4/91
- Stammnummer
- 18504
- Gültig
- 29.11.1991 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF