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UFSG RV/0324-G/03
Feststellung eines besonderen Einheitswertes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-G/03vom 15.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R.O., vertreten durch Dr. Christian
Frühwirth, Notariat Bad Radkersburg, 8490 Bad Radkersburg, Langgasse
53, vom 11. Juni / 8. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
G-U vom 12. Mai / 9. Juli 2003 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 2. August 2002
übergab Herr D.S. aus der ihm gehörigen Liegenschaft das neu gebildete
Grundstück 102/3 der KG xy im Ausmaß von 3.500 m² an den
Berufungswerber. Im Vertrag wurden auszugsweise folgende Vereinbarungen
getroffen: die tatsächliche Übergabe und Übernahme des
Geschenkgegenstandes in den Besitz des Erwerbers erfolgte bereits einen Monat
vor Vertragsunterfertigung und der Geschenkgegenstand wird seit diesem Zeitpunkt
vom Erwerber mit Besitzwillen begangen, bearbeitet und verwaltet, auch gehen
sämtliche Gefahren und Zufälle, Lasten und Vorteile mit diesem
Zeitpunkt auf den Erwerber über. Zu Zwecken der Gebührenbemessung
wurde festgestellt, dass laut Einheitswertbescheid des zuständigen
Lagefinanzamtes der Hektarsatz der Liegenschaft des Geschenkgebers
14.576,00 S, somit der Einheitswert des Vertragsgegenstandes
5.101,60 S (370,75 €) betrage.
Das Finanzamt schrieb mit Bescheid vom
12. Mai 2003 die Schenkungssteuer vor. Nach Rücksprache mit der
Bewertungsstelle des zuständigen Lagefinanzamtes wurde als steuerlich
maßgeblicher Wert des Grundstückes ein Betrag von
15.300,00 € herangezogen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die
Berufung mit der Begründung, dass die Ausführung einer
Berufungsbegründung derzeit nicht möglich wäre, da im
angefochtenen Bescheid die Bescheidbegründung keine näheren
Aufschlüsse hinsichtlich der dem Bescheid zugrunde gelegten Einheitswerte
zulasse und stellte der Berufungswerber den Antrag auf Mitteilung der dem
Bescheid teilweise fehlenden Begründung.
Das Finanzamt übermittelte dem Berufungswerber am
9. Juli 2003 die Bescheidbegründung, in der mitgeteilt wurde,
dass für die erworbene Liegenschaft nach Rücksprache mit der
Bewertungsstelle des zuständigen Lagefinanzamtes ein Wert in Höhe von
1,47 € je m² herangezogen wurde. Das ergibt bei
3.500 m² einen Betrag von 5.100,00 €, und iSd
§ 19 ErbStG war der dreifache Wert anzusetzen.
Im Folgenden wurde die Berufung des Berufungswerbers damit
begründet, dass das vertragsgegenständliche Grundstück 102/3 mit
3.500 m² zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung und Übergabe im
Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes als landwirtschaftliches
Grundstück genutzt worden sei. Aus diesem Grund wäre zur Bemessung der
Schenkungssteuer der landwirtschaftliche Hilfseinheitswert heranzuziehen
gewesen, der nach dem Hektarsatz der Liegenschaft des Geschenkgebers von
1.051,7015 € für den Vertragsgegenstand anteilig
368,10 € betrage. Weiters grenze das Grundstück an den Besitz des
Übernehmers und werde auch weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Im
Übrigen könne das Grundstück weder auf Grund des
Flächenwidmungsplanes noch auf Grund der benachteiligten Lage als Bauland
genutzt weden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. August 2003
änderte das Finanzamt den Bescheid vom 12. Mai 2003, indem
nunmehr der steuerlich maßgebliche Wert des Grundstückes mit
10.200,00 € angesetzt wurde, mit der Begründung, dass nach
Rücksprache mit der zuständigen Bewertungsstelle die
vertragsgegenständliche Liegenschaft mit dem Bodenwert zu bewerten war, der
auf Grund der Lage des Grundstückes 0,98 € je m²
beträgt. Dies ergibt bei einer Fläche von 3.500 m² einen
Betrag von 3.400,00 €. Gemäß
§ 19 ErbStG war
der dreifache Wert anzusetzen.
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
In der Folge wurden vom unabhängigen Finanzsenat
weitere Erhebungen durchgeführt, die ergaben, dass die Liegenschaft des
Geschenkgebers, aus der das schenkungsgegenständliche Grundstück neu
gebildet wurde, als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet ist.
Weiters wurde erhoben, dass das zuständige Lagefinanzamt mit Bescheid vom
22. Juli 2004 eine Wertvorschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG mit
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2003 für die
Liegenschaft des Berufungswerbers, in der das schenkungsgegenständliche
Grundstück im Ausmaß von 3.500 m² einbezogen wurde,
durchführte. In diesem Bescheid wurde die gesamte Liegenschaft des
Berufungswerbers - somit auch das schenkungsggst. Grundstück - als
Grundbesitz (Einfamilienhaus) bewertet. Weiters wurde an das Finanzamt
ein Ergänzungsersuchen gerichtet, sollten die Voraussetzungen des
§ 19 Abs. 3 ErbStG vorliegen, möge ein formeller
Einheitswertbescheid über den Schenkungsgegenstand zum Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld vorgelegt werden bzw. sollten die Voraussetzungen
nicht vorliegen, werde um dementsprechende Mitteilung ersucht. Mit
Ergänzungsschreiben legte das Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat
den Bescheid vom 6. September 2005 betr. Feststellung eines besonderen
Einheitswertes gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG zum
2. Juli 2002 für das schenkungsgegenständliche
Grundstück 102/3 im Ausmaß von 3.500 m² als
Artfortschreibung vor. Der besondere Einheitswert gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG wurde unter Zugrundelegung eines
Bodenwertes von 1,09 € je m² mit 3815,32 € (gerundet
3.800,00 €) bewertet, der gemäß AbgÄG 1982 um 35%
erhöhte Einheitswert beträgt 5.100,00 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schenkungen unter Lebenden unterliegen nach
§ 1 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für
die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht nach
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG die Steuerschuld mit
dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke ist nach dem 1. Satz des
§ 19 Abs. 2 ErbStG das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bwertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Haben sich aber in den Fällen des
Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegeangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die
Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, so ist nach § 19 Abs. 3 ErbStG idF vor
dem AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen. In diesem
Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes
maßgebend.
Durch § 19 Abs. 3 ErbStG wird nur
ein vom § 21 BewG abweichender Fortschreibungszeitpunkt bestimmt
(VfGH 30.9.1972, B 244/71 und VfGH 7.10.1978, B 213/76).
Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem
die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und
der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt (VwGH 11.7.2000, 97/16/0222
und VwGH 25.3.2004, 2001/16/0241).
Ausgeführt ist die Schenkung also, wenn die
Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn also der Beschenkte im
Verhältnis zum Geschenkgeber frei über das Zugewendete verfügen
kann; denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle Bereicherung des
Beschenkten voraus (BFH 6.3.1985, II R 19/84,
BStBl II 382).
Die Zuwendung von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
ist grundsätzlich erst ausgeführt, wenn die Liegenschaft in den Besitz
des Erwerbers übergeht (vgl. VwGH 24.5.1991, 90/16/0197, 0229 und VwGH vom
4.11.1994, 94/16/0078). Bei Liegenschaften genügt zur wirklichen
Übergabe die außerbücherliche Übergabe, auch bei
Trennstücken des Grundbuchskörpers oder bei ideellen Anteilen (vgl.
VwGH 8.9.1988, 87/16/0169 und VwGH 26.6.1997, 96/16/0236, 0237). Für die
Erlangung des Besitzes an unbeweglichen Sachen sind die allgemeinen Bestimmungen
des § 309 ABGB im Zusammenhalt mit § 312 ABGB
maßgebend. Danach wird der Besitz an unbeweglichen Sachen durch Betretung,
Verrainung, Einzäunung oder Bearbeitung erworben.
Nach § 186 BAO ist der Einheitswert ua der
im § 19 Abs. 2 ErbStG genannten Vermögensarten
gesondert, also unabhängig vom Abgabenverfahren festzustellen, es ist also
hierüber ein Einheitswertbescheid zu erlassen. Da im
§ 19 Abs. 3 ErbStG idF vor dem AbgÄG 2004,
BGBl I 2004/180, ausdrücklich die Feststellung eines
Einheitswertes angeordnet ist, ist § 186 BAO auch für einen
solchen besonderen Einheitswert anzuwenden
(Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 106 zu
§ 19 ErbStG).
Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert ist
verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid
anzusehen. Einheitswertbescheide sind gemäß
§ 192 BAO als Feststellungsbescheide für Abgabenbescheide
bindend (vgl. VwGH 24.5.1991, 90/16/0197, 0229 und VwGH 22.10.1992, 91/16/0044).
So besteht für die Festsetzung der Schenkungssteuer eine Bindung an den
Einheitswertbescheid (VwGH 25.3.2004, 2002/16/0300). Die abzuleitenden
Bescheide haben demnach nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art des
Gegenstandes und über die Zurechnungsträger auszugehen.(VwGH
8.11.1977, 1155/76).
Im Übergabsvertrag vom 2. August 2002 wurde
festgehalten, dass die tatsächliche Übergabe und Übernahme des
Geschenkgegenstandes in den Besitz des Erwerbers bereits einen Monat vor
Vertragsunterfertigung erfolgte. Der Geschenkgegenstand wird seit diesem
Zeitpunkt vom Erwerber mit Besitzwillen begangen, bearbeitet und verwaltet, auch
gehen sämtliche Gefahren und Zufälle, Lasten und Vorteile mit diesem
Zeitpunkt auf den Erwerber über. Somit ist - wie oben ausgeführt
- am 2. Juli 2002 die Steuerschuld für den ggst. Rechtsvorgang
entstanden.
Im Bescheid vom 6. September 2005 betr. die
Feststellung eines besonderen Einheitswertes gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG zum 2. Juli 2002 für
das schenkungsgegenständliche Grundstück im Ausmaß von
3.500 m² wird ein besonderer Einheitswert - unter Zugrundelegung eines
Bodenwertes von 1,09 € je m² - in der Höhe von gerundet
3.800,00 € festgestellt; der gemäß AbgÄG 1982 um
35% erhöhte Einheitswert beträgt 5.100,00 €. Ausgehend von
diesem erhöhten Einheitswert, der die Basis für alle vom Einheitswert
abgeleiteten Abgaben und Beiträge ist, beträgt der dreifache
Einheitswert 15.300,00 €, und bildet dieser Betrag nach Abzug des
Freibetrages nach § 14 Abs. 1 ErbStG die
Bemessungsgrundlage für den Schenkungsvorgang. Damit besteht die
Vorschreibung des Finanzamtes mit Schenkungssteuerbescheid vom
12. Mai 2003 zu Recht.
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die
Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am 15.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-G/03
- Stammnummer
- 18495
- Gültig
- 15.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF