Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0256-S/02
Abgabennachsicht, Umsatzsteuer für bedenkliches Geschäft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-S/02vom 15.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH., ehemals Sbg., vertreten
durch F.S,W., vom 9. März 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Stadt vom 2. März 2000 betreffend Abgabennachsicht
gemäß
§ 236 BAO wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 22.Dezember 1997 beantragte die
abgabepflichtige Gesellschaft ihr eine Abgabennachsicht gemäß
§
236 BAO hinsichtlich einer ungerechtfertigt entrichteten Umsatzsteuer von ATS
259.000.-zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, dass
die A-GmbH. an die R-GmbH. aufgrund des Vertrages vom 6.4.1993 einen Kaufpreis
von ATS 1,5 Mio. netto bezahlt habe, dem laut Gutachten ein tatsächlicher
Wert der übernommenen Gegenstände von nur ATS
246.768.-gegenüberstehe. Die Antragstellerin sei über den
tatsächlichen Wert arglistig in die Irre geführt und betrogen worden.
Eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft sei erstattet worden. Eine Berichtigung
der Rechnung könne nicht mehr erfolgen, weil die R-GmbH. nach
Konkursabweisung aufgelöst wurde und damit zu bestehen aufgehört habe.
Die sich ergebende ungerechtfertigte Umsatzsteuer sei mittels Erlag eines
Sparbuches an das Finanzamt entrichtet worden. Im Hinblick auf die
wirtschaftliche Lage der Gesellschaft werde um Nachsicht der Umsatzsteuer
ersucht.
Mit Bescheid vom 2.März 2000 wies das Finanzamt dieses
Nachsichtsansuchen mit der wesentlichen Begründung ab, dass keine
Unbilligkeit in der Einhebung vorliege. Es handle sich vielmehr um Folgen des
allgemeinen Unternehmerwagnisses.
In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, dass
die Behörde den Sachverhalt nicht geprüft habe und nicht erkennbar
sei, von welchen Entscheidungsgrundlagen das Finanzamt ausgegangen sei. Die
Einhebung der Umsatzsteuer stelle eine absolute Unbilligkeit dar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8.Juni 2000 wies das
Finanzamt Salzburg-Stadt diese Berufung als unbegründet ab. Zur Vermeidung
von Wiederholungen ist auf den bekannten Inhalt dieser Entscheidung zu
verweisen.
Durch den am 16.Juni 2000 eingelangten Vorlageantrag gilt
diese Berufung wiederum als unerledigt. Der Vorlageantrag enthält kein
weiteres Vorbringen zur Sache.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können auf
Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum
Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage
des Falles unbillig wäre. Das Nachsichtsverfahren zerfällt nach Lehre
und Rechtsprechung in zwei getrennte Abschnitte. Zunächst ist in einer
ersten Verfahrensphase zu prüfen, ob der maßgebliche Rechtsbegriff
der "Unbilligkeit der Einhebung" im Sinne des § 236 BAO zu bejahen ist. Bei
der Prüfung dieser Frage darf der Zweck dieser Rechtsvorschrift nicht
außer Acht gelassen werden: durch das Rechtsinstitut der Nachsicht soll
die Möglichkeit geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene
Härte oder vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge von
Abgabenvorschriften durch Billigkeitsmaßnahmen zu beseitigen oder zu
mildern. Eine derartige Billigkeitsmaßnahme ist nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann zu rechtfertigen, wenn die
Einbringung der Abgabe die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen
gefährden würde. Abgesehen von einer Existenzgefährdung kann eine
Abgabennachsicht dann gerechtfertigt sein, wenn die Einhebung in keinem
wirtschaftlichen vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde,
die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen ergeben.
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt zu
folgendem Ergebnis: Die A-GmbH. hat im April 1993 einen Pachtvertrag
betreffend ein Betriebsobjekt in Salzburg-Liefering abgeschlossen und zudem als
Ablöse für die Werkstätte, das Inventarium und den Kundenstock
die Bezahlung eines Betrages von ATS 1,5 Mio. vereinbart. Dieser Betrag
wurde in der Folge auch bezahlt. Später stellte sich offenbar heraus, dass
der geleistete Betrag weit überhöht war und die Bw - nach ihrer
Darstellung - einem arglistigen und betrügerischen
Geschäftspartner aufgesessen war. Der tatsächliche Wert der
übernommenen Gegenstände wurde in einem Schätzungsgutachten mit
(nur) rund ATS 250.000.-ermittelt. Der auf das Rechtsgeschäft
entfallende Umsatzsteuerbetrag von ATS 259.000.-wurde auf das Abgabenkonto
des Verpächters durch Erlag eines Sparbuches der Volksbank, lautend auf
Kfz-S., beim Finanzamt am 20.1.1994 entrichtet.
Mit 27.Juli 2000 wurde die abgabepflichtige Gesellschaft
gem. § 40 Firmenbuchgesetz amtswegig wegen Vermögenslosigkeit
gelöscht. Sie hat damit rechtlich zu bestehen aufgehört. Am
Abgabenkonto haften aktuell rund € 12.000.-- , bestehend vor allem aus
Umsatzsteuer der Jahre 1997 und 1998 aus. Die Berufungswerberin hat im
Nachsichtsverfahren immer damit argumentiert, dass sie durch das Verhalten eines
arglistigen Geschäftspartners großen Schaden erlitten habe und die
Umsatzsteuer vom weit überhöhten Kaufpreis berechnet wurde. Damit
allein gelingt es ihr aber nicht eine Unbilligkeit in der Einhebung aufzuzeigen.
Wie oben dargestellt, wurde die in Rede stehende Umsatzsteuer längst
entrichtet, im Zeitpunkt der Entrichtung (1994) wurde von der Bw eine
Unbilligkeit nicht eingewendet. Dazu kommt, was im bisherigen Verfahren
übersehen wurde, dass sich die Berufungswerberin ja die an die
Verpächterin bezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen hat (vgl. die am
18.8.1993 gebuchte Umsatzsteuervoranmeldung für April 1993 mit einem
Überschuss von ATS 300.000.--).
Das Nachsichtsansuchen wurde erst im Dezember 1997 und
damit Jahre nach der Entrichtung eingebracht, nachdem sich die wirtschaftliche
Situation der Bw zunehmend verschlechtert hatte. Diese Entwicklung setzte sich
bis zur Betriebseinstellung fort und endete schließlich mit der
Auflösung der GesmbH. Es wurde von der Bw nicht behauptet und ist aus der
Aktenlage nicht ersichtlich, dass gerade die vom Nachsichtsansuchen umfasste
Umsatzsteuer aus 1993 den wirtschaftlichen Zusammenbruch verursacht hätte.
Eine Nachsichtsmaßnahme wäre allenfalls dann denkbar, wenn dies zur
Rettung des Betriebes im Rahmen eines umfassenden Sanierungskonzeptes beitragen
könnte. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil nach der
Aktenlage zum Zeitpunkt der Stellung des Nachsichtsantrages der Betrieb bereits
eingestellt war. Die Bw hat es in ihrem Nachsichtsansuchen mit einem allgemeinen
Hinweis auf ihre wirtschaftliche Lage bewenden lassen und damit in keiner Weise
dargelegt, dass gerade die Gewährung der Nachsicht zu einer spürbaren
und nachhaltigen Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation beitragen
würde. Dies obwohl der Nachsichtswerber einwandfrei und unter Ausschluss
jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun hat, auf die die
Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 29.10.1998, 98/16/0149).
Die Erteilung einer Nachsicht nach § 236 BAO stellt
eine Maßnahme im Bereich der Abgabeneinhebung dar. Das Berufungsvorbringen
richtet sich im Wesentlichen gegen die Entstehung der Umsatzsteuerschuld, die in
Rede stehende Abgabe sei durch das betrügerische Verhalten eines
Geschäftspartners entstanden. Diese Frage war im Verfahren betreffend die
Abgabenfestsetzung zu klären, sie kann nicht im Nachsichtsverfahren
gleichsam nochmals aufgerollt werden. Festzuhalten ist allerdings, dass
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Folgen des
allgemeinen Unternehmerwagnisses keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO
darstellen. Eine Steuerbelastung, die infolge unvorsichtigen Eingehens gewagter
Geschäfte eintritt, ist nach der VwGH-Judikatur nicht unbillig. Die
Rechtsmittelbehörde teilt in diesem Zusammenhang die Einschätzung des
Finanzamtes, dass es zum allgemeinen Unternehmerwagnis zählt, an einen
unredlichen Geschäftspartner zu geraten. Es ist nicht einsichtig, dass
jeder Schaden aus einem solchen Vorfall auf den Fiskus und damit auf die
Öffentlichkeit abgewälzt werden sollte. Dies umso mehr, als es im
vorliegenden Fall ja nicht um eine Abgabe geht, die aus dem Ertrag oder der
Substanz des Unternehmens zu leisten wäre, sondern um Umsatzsteuer, die im
Unternehmensbereich eine kostenneutrale Durchlaufpost darstellt.
Aus den dargelegten Gründen konnte dem
Nachsichtsbegehren nicht Folge geleistet werden, sodass die Berufung als
unbegründet abzuweisen war.
Salzburg, am
15. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-S/02
- Stammnummer
- 18494
- Gültig
- 15.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF