Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0109-G/04
Feststellung eines besonderen Einheitswertes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0109-G/04vom 15.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 186 BAO ist der Einheitswert ua der im § 19 Abs. 2 ErbStG genannten Vermögensarten gesondert, also unabhängig vom Abgabenverfahren festzustellen, es ist also hierüber ein Einheitswertbescheid zu erlassen. Da im § 19 Abs. 3 ErbStG idF vor dem AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, ausdrücklich die Feststellung eines Einheitswertes angeordnet ist, ist § 186 BAO auch für einen solchen besonderen Einheitswert anzuwenden.
Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen. Einheitswertbescheide sind gemäß § 192 BAO als Feststellungsbescheide für Abgabenbescheide bindend.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.P., vertreten durch Mag. Gerhard
Moser, Rechtsanwalt, 8850 Murau, AnnaNeumann-Straße 5, vom
29. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes G-U vom 10. April
2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 23. Oktober 2002
übergibt Herr F.Sch. die auf Grund der Vermessungsurkunde des DI J.L.
gebildeten Teilflächen 1, 2 und 3 aus der ihm gehörigen Liegenschaft
....., im Gesamtausmaß von 1980 m² schenkungsweise an den
Berufungswerber. Im Vertrag wurde festgehalten, dass die Übergabe und
Übernahme des Schenkungsgegenstandes bereits am 1. August 2002
durch gemeinsames Begehen der Grenzen und Übergabe der
Verwaltungsunterlagen erfolgte. Als Stichtag für den Übergang von
Besitz, Gefahr, Schaden und Zufall, Last und Vorteil wurde ebenfalls der
1. August 2002 vereinbart.
Für diesen Rechtsvorgang schrieb das Finanzamt mit
Bescheid vom 10. April 2003, unter Heranziehung des dreifachen
Einheitswertes in Höhe von 11.655,60 € (der einfache erhöhte
Einheitswert beträgt 3885,20 €) als steuerlich maßgeblicher
Wert der Grundstücke, die Schenkungssteuer vor. Dieser Wert wurde vom
Finanzamt nach Rücksprache mit der Bewertungsstelle des zuständigen
Lagefinanzamtes herangezogen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber die
Berufung mit der Begründung, dass die schenkungsgegenständlichen
Teilflächen auf einer Seehöhe von etwa 1.250 m lägen,
weshalb die Vegetation bereits etwas kärglich sei. Die
schenkungsgegenständlichen Teilflächen würden rein
landwirtschaftlich genutzt werden, wobei die Bewirtschaftung durch die gegebene
Hangneigung erheblich erschwert sei. Zudem handle es sich bei den
schenkungsgegenständlichen Teilflächen weder um Bauland noch um
Bauerwartungsland. Verwunderlich sei wie die Erstbehörde auf eine
Bemessungsgrundlage von 11.655,60 € komme, wo doch der Hektarsatz
für rein landwirtschaftlich genutzte und gewidmete Grundstücke bzw.
Grundstücksteilflächen beträchtlich niedriger sei. Aus diesen
Gründen sei die vorgeschriebene Schenkungssteuer bzw. der angegebene Wert
der Grundstücke bei weitem überhöht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung mit der Begründung ab, dass gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG ein besonderer Einheitswert
festzustellen ist, wenn sich die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar
vorausgegeangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der
Steuerschuld dergestalt geändert haben, dass nach den Vorschriften des
Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Wert- oder
Artfortschreibung gegeben sind. Die Voraussetzung für die Festsetzung eines
besonderen Einheitswertes sei erfüllt, da der Schenkungsgegenstand laut
Erhebung beim zuständigen Lagefinanzamt nicht mehr der Landwirtschaft diene
und dort mit einem Bodenwert von 1,4535 € bewertet worden sei. Dieser
Einheitswertbescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
Daraufhin stellte der Berufungswerber den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz mit der ergänzenden Begründung, dass es nicht nachvollziehbar
sei, wie das Finanzamt bei einem Bodenwert von 1,4535 € für den
Schenkungsgegenstand im Ausmaß von 1.980 m² eine
Bemessungsgrundlage in Höhe von 11.655,60 € errechnet -
selbst unter Zugrundelegung des dreifachen Einheitswertes.
Überdies
sei es unrichtig, dass der Schenkungsgegenstand nicht mehr der Landwirtschaft
diene. Die schenkungsgegenständliche Fläche sei landwirtschaftlicher
Grund, der trotz seiner Hanglage der Landwirtschaft diene. Sowohl der
Geschenkgeber, als auch der Berufungswerber seien Landwirte im Sinne der
kammerrechtlichen Vorschriften und werde bzw. sei das
schenkungsgegenständliche Grundstück zumindest durch eigene Anordnung
und Überwachung bewirtschaftet worden.
In der Folge wurden vom unabhängigen Finanzsenat
weitere Erhebungen durchgeführt, die ergaben, dass die Liegenschaft des
Geschenkgebers, aus der die schenkungsgegenständlichen Teilflächen
abgetrennt wurden, als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb bewertet ist.
Weiters wurde erhoben, dass das zuständige Lagefinanzamt mit Bescheid vom
10. April 2003 eine Wertvorschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG mit
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2003 für die
Liegenschaft des Berufungswerbers, in der die schenkungsgegenständliche
Fläche von 1.980 m² einbezogen wurde, durchführte. In diesem
Bescheid wurde die gesamte Liegenschaft des Berufungswerbers als unbebautes
Grundstück bewertet und der nicht erhöhte Einheitswert wurde unter
Zugrundelegung eines Bodenwertes von 1,4535 €
errechnet. Weiters wurde an das Finanzamt ein Ergänzungsersuchen
gerichtet, sollten die Voraussetzungen des
§ 19 Abs. 3 ErbStG vorliegen, möge ein formeller
Einheitswertbescheid über den Schenkungsgegenstand zum Zeitpunkt des
Entstsehens der Steuerschuld vorgegelgt werden bzw. sollten die Voraussetzungen
nicht vorliegen, werde um dementsprechende Mitteilung ersucht. Mit
Ergänzungsschreiben legte das Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat
den Bescheid vom 2. August 2005 betr. Feststellung eines besonderen
Einheitswertes gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG zum
1. August 2002 für die schenkungsgegenständlichen
Teilflächen im Ausmaß von 1.980 m² als Artfortschreibung
vor. Der besondere Einheitswert gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG wurde unter Zugrundelegung eines
Bodenwertes von 1,4535 € je m² mit 2.877,93 € bewertet,
der gemäß AbgÄG 1982 um 35% erhöhte Einheitswert
beträgt 3.885,20 €.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Schenkungen unter Lebenden unterliegen nach
§ 1 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für
die Wertermittlung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht nach
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG die Steuerschuld mit
dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Für inländisches land- und forstwirtschaftliches
Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für
inländische Betriebsgrundstücke ist nach dem 1. Satz des
§ 19 Abs. 2 ErbStG das Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes (Besondere Bwertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der
Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt
ist oder festgestellt wird. Haben sich aber in den Fällen des
Abs. 2 die Verhältnisse zwischen dem unmittelbar vorausgegeangenen
Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
dergestalt geändert, dass nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes die
Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung
gegeben sind, so ist nach § 19 Abs. 3 ErbStG idF vor
dem AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180, auf den Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld ein besonderer Einheitswert festzustellen. In diesem
Fall ist das Dreifache des besonderen Einheitswertes
maßgebend.
Durch § 19 Abs. 3 ErbStG wird nur
ein vom § 21 BewG abweichender Fortschreibungszeitpunkt bestimmt
(VfGH 30.9.1972, B 244/71 und VfGH 7.10.1978, B 213/76).
Eine Schenkung gilt an dem Tag als ausgeführt, an dem
die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und
der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt (VwGH 11.7.2000, 97/16/0222
und VwGH 25.3.2004, 2001/16/0241).
Ausgeführt ist die Schenkung also, wenn die
Vermögensverschiebung endgültig ist, wenn also der Beschenkte im
Verhältnis zum Geschenkgeber frei über das Zugewendete verfügen
kann; denn die Schenkung setzt eine endgültige materielle Bereicherung des
Beschenkten voraus (BFH 6.3.1985, II R 19/84,
BStBl II 382).
Die Zuwendung von Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen
ist grundsätzlich erst ausgeführt, wenn die Liegenschaft in den Besitz
des Erwerbers übergeht (vgl. VwGH 24.5.1991, 90/16/0197, 0229 und VwGH vom
4.11.1994, 94/16/0078). Bei Liegenschaften genügt zur wirklichen
Übergabe die außerbücherliche Übergabe, auch bei
Trennstücken des Grundbuchskörpers oder bei ideellen Anteilen (vgl.
VwGH 8.9.1988, 87/16/0169 und VwGH 26.6.1997, 96/16/0236, 0237). Für die
Erlangung des Besitzes an unbeweglichen Sachen sind die allgemeinen Bestimmungen
des § 309 ABGB im Zusammenhalt mit § 312 ABGB
maßgebend. Danach wird der Besitz an unbeweglichen Sachen durch Betretung,
Verrainung, Einzäunung oder Bearbeitung erworben.
Nach § 186 BAO ist der Einheitswert ua der
im § 19 Abs. 2 ErbStG genannten Vermögensarten
gesondert, also unabhängig vom Abgabenverfahren festzustellen, es ist also
hierüber ein Einheitswertbescheid zu erlassen. Da im
§ 19 Abs. 3 ErbStG idF vor dem AbgÄG 2004,
BGBl I 2004/180, ausdrücklich die Feststellung eines
Einheitswertes angeordnet ist, ist § 186 BAO auch für einen
solchen besonderen Einheitswert anzuwenden
(Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 106 zu
§ 19 ErbStG).
Der Feststellungsbescheid über den Einheitswert ist
verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid
anzusehen. Einheitswertbescheide sind gemäß
§ 192 BAO als Feststellungsbescheide für Abgabenbescheide
bindend (vgl. VwGH 24.5.1991, 90/16/0197, 0229 und VwGH 22.10.1992, 91/16/0044).
So besteht für die Festsetzung der Schenkungssteuer eine Bindung an den
Einheitswertbescheid (VwGH 25.3.2004, 2002/16/0300). Die abzuleitenden
Bescheide haben demnach nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die Art des
Gegenstandes und über die Zurechnungsträger auszugehen.(VwGH
8.11.1977, 1155/76).
Im Pkt. III. des Schenkungsvertrages vom
23. Oktober 2002 wurde festgehalten, dass die Übergabe und
Übernahme des Schenkungsgegenstandes in den tatsächlichen Besitz und
Genuß des Berufungswerbers bereits am 1. August 2002 durch
gemeinsames Begehen der Grenzen und Übergabe der Verwaltungsunterlagen
erfolgte. Dieser Tag wurde auch als Stichtag für den Übergang von
Besitz, Gefahr, Schaden und Zufall, Last und Vorteil vereinbart. Somit ist
- wie oben ausgeführt - am 1. August 2002 die Steuerschuld
für den ggst. Rechtsvorgang entstanden.
Im Bescheid vom 2. August 2005 betr. die
Feststellung eines besonderen Einheitswertes gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG zum 1. August 2002
für die schenkungsgegenständlichen Teilflächen im Ausmaß
von 1.980 m² wird ein besonderer Einheitswert - unter Zugrundelegung
eines Bodenwertes von 1,4535 € je m² - in der Höhe von
2.877,93 € festgestellt; der gemäß AbgÄG 1982 um
35% erhöhte Einheitswert beträgt 3.885,20 €. Ausgehend von
diesem erhöhten Einheitswert, der die Basis für alle vom Einheitswert
abgeleiteten Abgaben und Beiträge ist, beträgt der dreifache
Einheitswert 11.655,60 €, und bildet dieser Betrag nach Abzug des
Freibetrages nach § 14 Abs. 1 ErbStG die
Bemessungsgrundlage für den Schenkungsvorgang. Damit besteht die
Vorschreibung des Finanzamtes zu Recht.
Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, der Lehre und der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war über die
Berufung wie im Spruch zu entscheiden.
Graz, am 15.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 186 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0109-G/04
- Stammnummer
- 18492
- Gültig
- 15.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF