Findok · EAS-Auskünfte
EAS 68
GesmbH-Gründung in der CSFR
geltende FassungEAS-AuskunftT 1124/1/1-IV/4/92vom 14.01.1992
Wortlaut laut Findok
Weitet der Inhaber einer österreichischen
Handelsagentur seine Geschäftstätigkeit auf die CSFR aus und
gründet er zu diesem Zweck in der CSFR eine GesmbH, so unterliegen die in
der tschechoslowakischen Betriebstätte dieser GesmbH erzielten Gewinne der
ausschließlichen Besteuerung in der CSFR. Nur wenn die von der
tschechoslowakischen GesmbH erzielten Gewinne (offen oder verdeckt) an den in
Österreich ansässigen Gesellschafter ausgeschüttet werden, tritt
insoweit österreichische Steuerpflicht ein. Hinsichtlich solcher
Gewinnausschüttungen wäre die CSFR berechtigt, eine maximal 10%ige
Quellensteuer zu erheben, die auf die österreichische Steuer, die auf
solche Gewinnausschüttungen entfällt, anzurechnen ist.
14.
Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 10 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
GewinnausschüttungQuellenbesteuerungAnrechnungAnrechnungsverpflichtungAnrechnung der ausländischen Steuer
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 1124/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18491
- Gültig
- 14.01.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF