Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1303-W/05
Rückzahlung bei unberichtigter Masseforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1303-W/05vom 14.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, vertreten durch GF, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 11. Mai 2005
betreffend Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Umsatzsteuervoranmeldung für April 2005
beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Rückzahlung des ausgewiesenen
Überschusses in Höhe von € 1.991,28.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
11. Mai 2005 hinsichtlich des Betrages von € 738,00
ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass im gegenständlichen Konkursverfahren die
Schlussanträge am 2. März 2005 beim Landesgericht Korneuburg
gestellt worden seien. Damit sei die Liquidation der Bw. abgeschlossen worden.
Da die Körperschaftsteuervorauszahlungen bis einschließlich erstes
Quartal 2005 vollständig entrichtet worden seien, die Liquidation noch im
1. Quartal habe abgeschlossen werden können, sei ein Einbehalt der
Körperschaftsteuer für das 2. Quartal 2005 zu Unrecht
erfolgt.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Juli 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass ab dem Zeitpunkt der
Einbringung der Schlussanträge dem Masseverwalter die weitere Gestaltung
über die Verfahrensdauer entzogen sei. Diese obliege vielmehr insbesondere
hinsichtlich der Festlegung der Schlussrechnungstagsatzung dem Gericht. Da der
Masseverwalter in aller Regel davon ausgehen könne, dass mit Einbringung
der Schlussrechnung innerhalb kurzer Zeit die Anberaumung einer
Schlussrechnungstagsatzung stattfinden könne, habe im vorliegenden Fall ein
Rückstellungserfordernis für das 2. Quartal 2005 nicht
bestanden.
Überdies sei hervorzuheben, dass seitens einer
Massegläubigerin eine strittige Masseforderung gerichtlich geltend gemacht
worden sei. Auf Grund dieser sei der Masseverwalter genötigt, das
Konkursverfahren bis auf weiteres fortzusetzen, obgleich das konkursverfangene
Vermögen bereits vollständig verwertet worden sei. Dem Masseverwalter
sei hinsichtlich der Dauer dieses Prozesses über die strittige
Masseforderung jegliche Disposition entzogen. Theoretisch könne dieses
Verfahren in das Jahr 2006 hineindauern. Würde man der Rechtsauffassung des
Finanzamtes folgen, so würde dies für den Masseverwalter ein von
vorneherein völlig unbestimmtes Ausmaß an zu treffenden
Rückstellungen für Mindestkörperschaftsteuer bedeuten, weshalb
zutreffenderweise davon auszugehen sei, dass mit Einbringung der
Schlussanträge das Rückstellungserfordernis für
Mindestkörperschaftsteuer ende.
Überdies sei der vorgenannten Berufungsvorentscheidung
der Höhe nach einzuwenden, dass die Festsetzung der
Mindestkörperschaftsteuervorauszahlungen mit Bescheid vom
2. März 2005 mit € 1.750,00 jährlich erfolgt sei.
Demnach wäre für das 2. Quartal 2005 - so man der
Rechtsansicht des Finanzamtes folge - lediglich ein Einbehalt in Höhe
von € 437,50 gerechtfertigt gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Soweit Guthaben nicht
gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie gemäß
§ 215 Abs. 4 BAO nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung
dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das
Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder
zu überrechnen.
Gemäß
§
239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf
Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so
können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der
Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Wie bereits der Bestimmung des
§ 239 Abs. 1 BAO zu entnehmen ist, sind Guthaben - und
nicht Gutschriften - Gegenstand der Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 19.12.1991, 91/16/0066-0068) ist der Begriff "Guthaben" ein Begriff der
Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, dass auf ein und demselben
Abgabenkonto des Abgabepflichtigen per Saldo ein Überschuss zugunsten des
Abgabepflichtigen besteht.
Dem Einwand der Bw., dass ein Einbehalt der
Körperschaftsteuer für das 2. Quartal 2005 zu Unrecht erfolgt
sei, ist vorerst entgegenzuhalten, dass laut Aktenlage für das
2. Quartal 2005 die am 18. April 2005 verbuchte Vorauszahlung auf
die Körperschaftsteuer in Höhe von € 738,00 zu leisten war.
Da der Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlung an
Körperschaftsteuer in Höhe von € 738,00 zu entrichten war,
nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bw.
(10. Februar 2004) liegt, wurde der die Abgabepflicht auslösende
Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht, daher ist die
Vorauszahlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.1.1989, 88/13/0181) eine Masseforderung, deren Fälligkeit
- wie auch das Gebot, sie zu begleichen - durch die Rangordnung des
§ 47 Abs. 2 KO nicht berührt wird. Demnach
unterliegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 26.4.1993, 92/15/0012) die Aufrechnung von Masseforderungen gegen
Forderungen der Masse keiner insolvenzrechtlichen Sonderbestimmung. Am
Abgabenkonto der Bw. verblieb somit per Saldo nur mehr ein rückzahlbares
Guthaben in Höhe von € 1.253,28, welches der Bw. ohnehin am
11. Mai 2005 zurückbezahlt wurde.
Zudem übersieht der Einwand der Bw., dass ein
Einbehalt der Körperschaftsteuer für das 2. Quartal 2005 zu
Unrecht erfolgt sei bzw. dass lediglich ein Einbehalt in Höhe von
€ 437,50 gerechtfertigt gewesen sei, dass diese Einwände nicht in
einem auf Rückzahlung eines Guthabens gerichteten Verfahren zu
erörtern sind, sondern in einem gesonderten, auf die Vorauszahlungen
gerichteten Verfahren.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1303-W/05
- Stammnummer
- 18473
- Gültig
- 14.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF