Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1495-W/05
Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1495-W/05vom 14.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw in W.,T-Str., gegen den Bescheid
des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für das Kind S. für den Zeitraum vom 1. Juli
2001 bis 31.Jänner 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw., seine Frau und sein Sohn, geb. 15.12.1997 sind am
07.07.2001 als Flüchtlinge in das Bundesgebiet eingereist. Die Familie
stellte einen Asylantrag. Am 9.Feb.2005 wurde ihnen Asyl
gewährt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag
auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum
01.07.2001-31.01.2005 abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt: " Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
3 Monate dauert. Dies gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten sowie für
Staatenlose.
Weiters sind österreichische
Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu
dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich
ist dafür das Datum des Asylbescheides.
Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen
Fall nicht zutreffen, ist der Antrag abzuweisen."
Dieser Bescheid wurde mit Berufung dem gesamten Umfang nach
wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem
anderen, dem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre,
angefochten.
Begründend wurde
ausgeführt:
"Der Bw. ist im Juli 2001 in das
österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 19.07.2001 einen
Asylantrag gestellt. Er hat sich ununterbrochen im österreichischen
Bundesgebiete aufgehalten.
Der Bw. erfüllt die Kriterien des Art 1 A Z2
GFK, da er ein Konventionsflüchtling ist. Es handelt sich demnach um einen
materiellen Flüchtlingsbegriff und nicht um einen formellen, da die
Erfüllung der Kriterien zwangsläufig schon vor dem Augenblick gegeben
ist, in dem die Flüchtlingseigenschaft formell anerkannt wird. Eine Person
wird nicht aufgrund ihrer Anerkennung Flüchtling, sondern die Anerkennung
erfolgt, gerade weil sie ein Flüchtling ist (vgl. auch C.Amann, Die Rechte
des Flüchtlings; Nomos Verl.Ges.1994,S81)
Der Bw. hat seinen Wohnsitz in Österreich.
Der Bw. und das Kind der anspruchberechtigten Person leben im gleichen Haushalt
und halten sich seit dem 01.07. 2001 ständig in Österreich
auf.
Im FLAG wird die Gültigkeit
uneingeschränkt für Flüchtlinge im Sinne des GFK festgelegt. Die
Auszahlung wird höchstens 5 Jahre rückwirkend vom Beginn des Monates
der Antragstellung gewährt ( § 10 /3 FLAG).
Wird die Familienbeihilfe dem Bw. nicht
rückwirkend gewährt, wäre dies ein Eingriff in die wohlerworbenen
Rechte des BW und eine unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber
österreichischen Staatsbürgern."
Es erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
"Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr.142/2004, wurde
§ 3 Abs.2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 geändert.
(Inkrafttretensregelung 01.05.2004).
Bei Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist der Datum des Asylbescheides."
Es wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, da die Entscheidung auf einem
verfassungswidrigen Gesetz beruhe. Die Nichtgewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 01.07.2001 bis 31.01.2005 sei eine unsachliche
Ungleichbehandlung des Berufungswerbers gegenüber österreichischen
Staatsbürgern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3
Abs.1 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr.
142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig
Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde.
Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind
österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im
Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab
dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist.
Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.
Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG
1967:
§ 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet:
"(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in
Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob
ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue
Rechtslage anzuwenden.
Ausnahme:
Ist jedoch bis einschließlich des Tages der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem
Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes
der Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte"
Rechtslage zugrunde zu legen.
Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl
gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat
gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde.
Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid, mit dem
dem Bw. gemäß
§ 7 AsylG Asyl gewährt wurde, am 9. Feb.
2005.
Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach
der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist
für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides
maßgeblich.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 14.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1495-W/05
- Stammnummer
- 18458
- Gültig
- 14.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF