RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1495-W/05

Familienbeihilfe ab Zeitpunkt zu dem Asyl nach dem Asylgesetz zuerkannt wird.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1495-W/05vom 14.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw in W.,T-Str., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind S. für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31.Jänner 2005 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Der Bw., seine Frau und sein Sohn, geb. 15.12.1997 sind am 07.07.2001 als Flüchtlinge in das Bundesgebiet eingereist. Die Familie stellte einen Asylantrag. Am 9.Feb.2005 wurde ihnen Asyl gewährt. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.07.2001-31.01.2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt: " Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als 3 Monate dauert. Dies gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten sowie für Staatenlose. Weiters sind österreichische Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist dafür das Datum des Asylbescheides. Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht zutreffen, ist der Antrag abzuweisen." Dieser Bescheid wurde mit Berufung dem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag stattgebenden Bescheid gelangt wäre, angefochten. Begründend wurde ausgeführt: "Der Bw. ist im Juli 2001 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 19.07.2001 einen Asylantrag gestellt. Er hat sich ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiete aufgehalten. Der Bw. erfüllt die Kriterien des Art 1 A Z2 GFK, da er ein Konventionsflüchtling ist. Es handelt sich demnach um einen materiellen Flüchtlingsbegriff und nicht um einen formellen, da die Erfüllung der Kriterien zwangsläufig schon vor dem Augenblick gegeben ist, in dem die Flüchtlingseigenschaft formell anerkannt wird. Eine Person wird nicht aufgrund ihrer Anerkennung Flüchtling, sondern die Anerkennung erfolgt, gerade weil sie ein Flüchtling ist (vgl. auch C.Amann, Die Rechte des Flüchtlings; Nomos Verl.Ges.1994,S81) Der Bw. hat seinen Wohnsitz in Österreich. Der Bw. und das Kind der anspruchberechtigten Person leben im gleichen Haushalt und halten sich seit dem 01.07. 2001 ständig in Österreich auf. Im FLAG wird die Gültigkeit uneingeschränkt für Flüchtlinge im Sinne des GFK festgelegt. Die Auszahlung wird höchstens 5 Jahre rückwirkend vom Beginn des Monates der Antragstellung gewährt ( § 10 /3 FLAG). Wird die Familienbeihilfe dem Bw. nicht rückwirkend gewährt, wäre dies ein Eingriff in die wohlerworbenen Rechte des BW und eine unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber österreichischen Staatsbürgern." Es erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung. "Mit Bundesgesetz BGBl. I Nr.142/2004, wurde § 3 Abs.2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 geändert. (Inkrafttretensregelung 01.05.2004). Bei Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist der Datum des Asylbescheides." Es wurde ein Antrag auf Vorlage der Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, da die Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhe. Die Nichtgewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 01.07.2001 bis 31.01.2005 sei eine unsachliche Ungleichbehandlung des Berufungswerbers gegenüber österreichischen Staatsbürgern. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 Abs.1 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Gemäß § 3 Abs.2 FLAG 1967, BGBl. I Nr. 142/2004, gilt Abs.1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde. Bei der Gewährung der Familienbeihilfe sind österreichischen Staatsbürgern nun nicht mehr Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gleichgestellt, sondern Personen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen Asyl nach dem Asylgesetz 1997 zuerkannt worden ist. Maßgeblich ist das Datum des Asylbescheides. Inkrafttretensregelung des § 50y Abs.2 FLAG 1967: § 50y Abs.2 FLAG 1967 lautet: "(2) die §§ 3 Abs.2 und 38 a Abs.3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1.Mai 2004 in Kraft. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde." Die neue Regelung tritt rückwirkend mit 1. Mai 2004 in Kraft. Das heißt, es ist ab 1.Mai 2004 bei der Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist, grundsätzlich die neue Rechtslage anzuwenden. Ausnahme: Ist jedoch bis einschließlich des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes (es ist dies der 15. Dez. 2004) Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt worden, ist aus Gründen des Vertrauensschutzes der Entscheidung über einen Anspruch auf Familienbeihilfe die "alte" Rechtslage zugrunde zu legen. Nach der alten Rechtslage konnte Personen, denen Asyl gewährt wurde, die Familienbeihilfe rückwirkend ab dem Monat gewährt werden, in dem der Antrag auf Asyl gestellt wurde. Im gegenständlichen Fall erging der Bescheid, mit dem dem Bw. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt wurde, am 9. Feb. 2005. Die alte Rechtslage kann nicht mehr angewendet werden. Nach der Neuregelung des § 3 Abs.2 FLAG, BGBl. I Nr. 142/2004 ist für die Gewährung der Familienbeihilfe das Datum des Asylbescheides maßgeblich. Die Berufung war daher abzuweisen. Wien, am 14. September 2005

Normen und Schlagworte

FamilienbeihilfeAsyl nach AsylgesetzFlüchtling

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1495-W/05
Stammnummer
18458
Gültig
14.09.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF