Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0096-L/04
Hinterlegung an nicht mehr aktueller Abgabestelle
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0096-L/04vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, Dr. Isolde Zellinger, in der Finanzstrafsache
gegen Mag. FH, L, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 31. August
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 28. Juli 2004,
SN 046/2003/00547-001, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen
die Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 4. November 2003 hat das Finanzamt Linz gegen Mag.
FH , den nunmehrigen Beschwerdeführer (=Bf) ein Finanzstrafverfahren wegen
gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen eingeleitet.
Dagegen hat der Bf zunächst eine
- Rechtfertigung/Beschwerde - eingebracht, weil die
Berechnungsgrundlagen aus dem Abgabenverfahren unrichtig seien. Im Zuge eines
Mängelbehebungsverfahrens hat der Bf jedoch mitgeteilt, dass die Eingabe
nicht als Berufung zu betrachten sei.
Am 9. Februar 2004 hat der Bf allerdings einen Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, weil er durch einen Unfall
gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist zu nutzen, und gleichzeitig eine
ausführlich begründete Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid
nachgereicht.
Die
Finanzstrafbehörde I. Instanz hat diesen Wiedereinsetzungsantrag am
3. Mai 2004 als unbegründet
abgewiesen.
Der
diesbezügliche Bescheid wurde an der Adresse
M, zugestellt; zunächst durch
Hinterlegung (Beginn der Abholfrist am 10. Mai 2004) und sodann, nachdem
das Schriftstück nicht behoben worden war, am 2. Juni 2004 noch einmal
an die gleiche Adresse mit normalem Kuvert.
Daraufhin hat der Bf
- zur Wahrung der Rechtsmittelfrist - in einem Schreiben an das
Finanzamt Linz datiert mit 11. Juni 2004 darauf hingewiesen, dass er den
Bescheid, mit dem sein Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde,
tatsächlich erst am 9. Juni 2004 erhalten habe, da die Zustellung
nicht an die aktuelle Adresse erfolgt sei.
Trotzdem hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz
die nachfolgende Beschwerde des Bf vom 8. Juli 2004 gegen die Abweisung
seines Wiedereinsetzungsantrages als nicht fristgerecht zurückgewiesen,
weil der Abweisungsbescheid nachweislich mit Rsa-Brief durch Hinterlegung am
10. Mai 2004 zugestellt worden sei.
Dagegen hat der Bf
rechtzeitig die
nunmehr
gegenständliche Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom
28. Juli 2004
samt Antrag auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht, weil die Zustellung an die
falsche Adresse erfolgt sei. Die Wohnsitzänderung sei dem Finanzamt am
6. April 2004 schriftlich mitgeteilt worden. Am 13. Mai 2004 sei das
Finanzamt (Prüfer und Referat) überdies schriftlich darüber
informiert worden, dass der Bf in U-Haft sei. Der Prüfer sei nach eigener
Aussage bereits am 26. April 2004 von der Kripo Linz über die Verhaftung
informiert worden. Auch das Postamt sei über die längere
Ortsabwesenheit des Bf informiert gewesen. Außerdem sei das
Schriftstück nicht an den bevollmächtigten Parteienvertreter
zugestellt worden. In einem weiteren Schreiben ergänzt der Bf sein
Rechtsmittel dahingehend, dass dem Schreiben vom 3. Mai 2004 die
Bezeichnung als Bescheid fehle.
Weiters bekämpft der
Bf mit Schreiben vom
27.
September
2004
die Abweisung des Antrages auf
Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Finanzstrafbehörde
I. Instanz.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Text ergänzen»Gemäß
§ 4
ZustG ist eine Abgabestelle der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger
zugestellt werden darf; das ist unter anderem die Wohnung oder sonstige
Unterkunft.
Der Abweisungsbescheid vom 3. Mai 2004 wurde an der
Adresse Marienstraße 12/1, 4020 Lin , hinterlegt. Laut Abfrage der
Meldedaten im zentralen Melderegister ist jedoch erwiesen, dass der Bf bereits
seit 6. April 2004 an seiner neuen Adresse Stockholmweg 34, 4040 Linz,
gemeldet war und sich daher dort seine Wohnung befand. Daraus ergibt sich
eindeutig, dass der Abweisungsbescheid vom 3. Mai 2004 an einer falschen
Abgabestelle zugestellt wurde und somit keine rechtmäßig hinterlegte
Sendung vorliegt, die normativ eine Wirkung entfalten könnte.
Will eine Behörde davon ausgehen, eine Sendung sei
durch Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht
festzustellen, ob die Zustellung auch tatsächlich bewirkt wurde, dh. ob von
einem rechtmäßigen Zustellvorgang auszugehen ist. Die Behörde
hat daher die von ihr angegebene Abgabestelle zu überprüfen und
allenfalls eine neue Abgabestelle zu eruieren, wenn dies ohne Schwierigkeiten
möglich ist. Zu den zumutbaren Ermittlungen zählen jedenfalls
amtsinterne Erkundigungen oder die Anfrage an die Meldebehörde. Vor
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verspätung wäre auch das
Parteiengehör zu wahren.
Diese Ermittlungen hat die Finanzstrafbehörde im
gegenständlichen Fall unterlassen, obwohl der neue Wohnsitz des Bf offenbar
nicht schwer zu eruieren gewesen wäre, umso mehr als der Bf schon in seinem
Schreiben vom 11. Juni 2004 auf die erfolgte Wohnsitzverlegung hingewiesen
hat.
Unterlaufen aber bei der Zustellung Mängel, so gilt
sie gemäß
§ 7 ZustG als in dem Zeitpunkt vollzogen, in dem
das Schriftstück der Person, für die es bestimmt ist (Empfänger),
tatsächlich zugekommen ist. Auch bei Nennung einer falschen Abgabestelle
ist eine Heilung im Sinne des § 7 ZustG möglich.
Die Behauptung des Bf, er habe den betreffenden
Abweisungsbescheid, nachdem er am 2. Juni 2004 mit normaler Post ein
zweites Mal zugestellt wurde, erst am 9. Juni 2004 tatsächlich
erhalten, ist unter Bedachtnahme auf den Postweg und eine Zeitspanne für
die Weiterleitung an seinen tatsächlichen Aufenthaltsort durchaus
glaubwürdig.
Beginnt allerdings die Rechtsmittelfrist erst am
9. Juni 2004 zu laufen, so wurde das Rechtsmittel vom 8. Juli 2004
rechtzeitig eingebracht und ist daher der Zurückweisungsbescheid der
Finanzstrafbehörde zu Unrecht ergangen.
Zu dem übrigen Vorbringen des Bf wird kurz
angemerkt:
Eine Zustellbevollmächtigung bezieht sich nur auf das
jeweilige Verfahren und nicht auf andere bei der Behörde anhängig
werdende Verfahren. Für das gegenständliche Strafverfahren hat der Bf
noch keinen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht.
Die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht
gesondert anfechtbar.
Zu der vermeintlich fehlenden Bescheidqualität wird
darauf hingewiesen, dass die bloß fehlende Bezeichnung als Bescheid dann
unschädlich ist, wenn sich aus dem Inhalt kein Zweifel über den
normativen Gehalt ergibt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 30.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0096-L/04
- Stammnummer
- 18433
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF