Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1181-W/05
Einwendungen gegen die Feststellung im Einkommensteuerverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1181-W/05vom 13.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid, die nur mit Einwendungen gegen den zugrunde liegenden Feststellungsbescheid begründet ist, ist in der Sache abzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des N., vom 1. Juni 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Z vom 20. Mai 2005 betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der gemäß
§ 295 Abs 1 BAO geänderte Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) erklärte in seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung. Zusätzlich gab der Bw.
an, dass er im Jahr 2003 auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Beteiligter
am W. bezogen habe, deren Höhe ihm jedoch nicht bekannt sei.
Das Finanzamt erließ daraufhin am 30. Juli 2004 den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 und setzte in diesem die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 0,00 an.
Im Mai 2005 wurde das für die
Einkommensteuerveranlagung des Bw. zuständige Finanzamt Z vom für die
X., an welcher der Bw. im Streitjahr 2003 beteiligt war, zuständigen
Finanzamt für den Y verständigt, dass für das Jahr 2003
gemäß
§ 188 BAO am 13. 5. 2005 ein
händischer Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften aus Gewerbebetrieb der X. erlassen worden sei. Aus der dem
Bescheid beigefügten Exeldatei ergibt sich für das Jahr 2003 ein
Anteil des Bw. in Höhe von € 665,45.
Am 20. Mai 2005 hat das für den Bw.
zuständige Finanzamt einen gemäß
§ 295 Abs 1 BAO geänderten Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 erlassen und die Höhe der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aufgrund der Mitteilung des für die X. zuständigen
Finanzamtes mit € 665,45 festgestellt.
Der Bw. erhob Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
2003 vom 20. 5. 2005 und führte aus, dass seine Einkünfte
aus Gewerbebetrieb, wie von ihm angeführt, € 0,00 betragen hätten
und an ihn von der X. kein Betrag überwiesen oder an ihn in anderer Form
ausbezahlt worden sei, er somit keine Einkünfte gehabt hätte. Er gab
an auch an das für die X. zuständige Finanzamt eine Berufung
einzubringen.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und legte zur Begründung dar, dass
gemäß
§ 252 Abs 1 BAO wenn einem Bescheid
Entscheidungen zugrunde liegen, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden
könne, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend seien.
Der Bw. stellte am 7. Juli 2005 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und stellte fest, dass er bis zum Tag der Antragstellung keinen Betrag
in Höhe von € 665,45 von der X. für das Jahr 2003 erhalten und
auch keinen schriftlichen Nachweis seitens des Finanzamtes erhalten
habe.
Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wurde in eine
Ablichtung des händischen Feststellungsbescheides betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr
2003 betreffend die X. und die den Bw. betreffende als Beilage zum Bescheid
erstellte Exeltabelle Einsicht genommen. Aus den angeführten Unterlagen
betreffend die X. ergibt sich, dass der händische Bescheid gem.
§ 188 BAO am 13. Mai 2005 erlassen wurde und der sich
für den Bw. ergebende steuerliche Anteil an den Einkünften aus
Gewerbebetrieb seitens der X. mit € 665,45 angegeben worden war und auch in
dieser Höhe der Veranlagung zugrunde gelegt worden ist. Der Bescheid
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb für das Jahr 2003 wurde mit Rückschein dem steuerlichen
Vertreter der X. am 19. Mai 2005 zugestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob der Bw. im Rahmen
einer Berufung in seinem Einkommensteuerveranlagungsverfahren für das Jahr
2003 Einwendungen betreffend die Höhe seiner Einkünfte aus
Gewerbebetrieb als Beteiligter der X. , welche im Zuge einer einheitlichen und
gesonderten Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
festgestellt wurden, erheben kann.
Im vorliegenden Fall sind folgende Gesetzesnormen der
Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden:
§ 188 BAO:
Einheitlich und gesondert werden die Einkünfte aus
Gewerbebetriebfestgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind.
§ 192
BAO: In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die
für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder
für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden diesen Bescheiden zugrunde
gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig
geworden ist.
§ 252 Abs 1 BAO:
Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem
Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid
getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
§ 295 Abs. 1 BAO:
Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er
ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der
nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des
Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen
oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung des abgeleiteten
Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben. Mit der Änderung oder
Aufhebung des abgeleiteten Bescheides kann gewartet werden, bis die
Abänderung oder Aufhebung des Feststellungsbescheides oder der
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden
ist.
Der Unabhängige Finanzsenat geht von folgendem
Sachverhalt aus:
Der Bw. war nach den Angaben in seiner
Einkommensteuererklärung im Jahr 2003 an der X. , welche Einkünfte aus
Gewerbebetrieb erzielte, beteiligt und gab an Einkünfte aus Gewerbebetrieb
in ihm unbekannter Höhe zu beziehen.
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 30. 7. 2004
wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit € 0,00
angesetzt.
Aufgrund des am 13. 5. 2005 erlassenen Bescheides
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus
Gewerbebetrieb hinsichtlich der X. im Jahr 2003 und des auf den Bw. entfallenden
Anteiles von € 665,45 wurde der Einkommensteuerbescheid 2003
gemäß
§ 295 Abs 1 BAO am
20. 5. 2005 geändert und die Höhe der gewerblichen
Einkünfte des Bw. mit € 665,45 festgestellt. Dagegen richtet sich die
Berufung des Bw. in seinem Einkommensteuerverfahren für 2003.
Die Bundesabgabenordnung enthält ein System einer
Stufenordnung von Bescheiden. In § 295 BAO werden Vorschriften
über das Verhältnis von Grundlagenbescheiden und davon abgeleiteter
Bescheiden getroffen. Die Bindungswirkung für abgeleitete Bescheide wird in
§ 192 BAO geregelt.
Im vorliegenden Sachverhalt ist der am 20. 5 2005
erlassene Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften aus Gewerbebetrieb für 2003 hinsichtlich der X. der
Grundlagenbescheid in dieser Stufenordnung von Bescheiden. Der
Einkommensteuerbescheid für 2003 betreffend den Bw. ist hier der
abgeleitete Bescheid im Sinne des § 192 BAO, welcher
gemäß der Bestimmung des § 295 Abs 1 BAO
nach Erlassung des Grundlagenbescheides (Bescheid über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb vom
13. 5. 2005) von amts wegen durch einen neuen geänderten Bescheid
zu ersetzen war.
Dem geänderten Einkommensteuerbescheid 2003 vom
20. 5. 2005 liegen Entscheidungen, nämlich die den Bw.
betreffende anteilige Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, zugrunde,
welche im Feststellungsbescheid vom 13. 5. 2005 getroffen worden sind.
Nach der Bestimmung des § 252 Abs1 BAO kann der abgeleitete
Einkommensteuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass
die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind.
Der Bw. hat in seiner Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid jedoch die Höhe der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb von € 665,45 als unrichtig und ihm nicht zugeflossen
bekämpft.
Nach der ständigen Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes ist eine Berufung gegen einen abgeleiteten Bescheid,
die lediglich - wie im vorliegenden Sachverhalt gegeben - die im
Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen bekämpft, im Rahmen einer
Sachentscheidung als unbegründet abzuweisen. (vgl. Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshof 96/14/0027 v. 25.2.1997;92/15/0030 v.
15.12.1994;94/16/0248 v. 24.11.1994;95/16/0159 v. 30.8.1995; 2000/15/0001 v.
23.3.2000). dies ergibt sich auch aus dem Kommentar zur Bundesabgabenordnung,
Ritz zu § 252 Abs 1 BAO, TZ 3.
Einwendungen gegen im Grundlagenbescheid getroffene
Feststellungen - wie hier gegen die Höhe der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb - können nur im Berufungsverfahren gegen den
Grundlagenbescheid vorgebracht werden.
Aus den oben angeführten Gründen war die Berufung
des Bw. gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2003
abzuweisen.
Wien, am 13.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1181-W/05
- Stammnummer
- 18414
- Gültig
- 13.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF