Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0954-W/05
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Aufhebung einer Adoption
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0954-W/05vom 12.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Erhart Weiss, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte in der am 18. Februar 2003 beim
Finanzamt eingelangten Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 die Berücksichtigung des Betrages von € 52.430,26 als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988 und
begründete dies wie folgt:
Er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau auf Grundlage eines
Beschlusses des Sofioter Bezirksgerichtes 59 vom 12. November 1999 den damals
achtjährigen X., einen bulgarischen Staatsbürger, adoptiert und diesen
am 10. Jänner 2000 in den Haushalt in Wien übernommen. Anfang Februar
2000 habe man feststellen müssen, dass das Kind schwerste
Verhaltensstörungen, die ein Zusammenleben im Familienverband
unmöglich gemacht hätten, aufgewiesen habe. In der Folge sei es zur
Heimunterbringung des X. gekommen.
Auf Grund der Verhaltensstörungen des
Minderjährigen sei die Adoption mit Beschluss des Sofioter Stadtgerichtes,
7. Gerichtshof des Ehekollegiums, vom 10. Juli 2001 rechtskräftig
aufgehoben worden. Diese Entscheidung sei mit Beschluss des Obersten
Gerichtshofes vom 25. Juni 2002 als in Österreich rechtswirksam anerkannt
worden. Es sei vom bulgarischen Gericht zur Bedingung gemacht worden, dass der
weitere Aufenthalt des X. in Österreich ermöglicht und sein Fortkommen
durch eine entsprechende Unterhaltsdotation gesichert werde. Der Bw. habe daher
am 21. Juni 2001 den Betrag von S 500.000,00 (€ 36.336,42) bei einem Wiener
Notar treuhändig erlegt und am 22. Juni 2001 dem Minderjährigen das
Anbot auf Abschluss eines entsprechenden Schenkungsvertrages gestellt. Dieses
Anbot sei vom Kurator des Minderjährigen mit Erklärung vom 7. Dezember
2001 angenommen worden. Die Übergabe des Betrages sei bis zur
rechtskräftigen Anerkennung des bulgarischen Adoptionsaufhebungsbeschlusses
durch den Obersten Gerichtshof (Beschluss vom 25. Juni/29. August 2002)
aufgeschoben gewesen und sei durch die Übergabebestätigung vom 14.
November 2002 belegt. Die im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung
der Adoption des X. angefallenen Aufwendungen in Höhe von insgesamt €
52.430,26 würden sich aus den Kosten der Rechtsvertretung in Bulgarien in
Höhe von € 1.487,77, dem Schenkungsbetrag in Höhe von €
36.336,42, den Kosten der Rechtsvertretung in Österreich in Höhe von
€ 13.615,39 und dem Honorar des Notars in Höhe von € 990,68
zusammensetzen.
Die Aufwendungen wurden im Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2002 vom 16. Dezember 2004 nicht als
außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34 EStG 1988
berücksichtigt. Dies ist damit begründet, dass die betreffenden
Aufwendungen weder aus tatsächlichen, noch rechtlichen oder sittlichen
Gründen zwangsläufig erwachsen seien und daher keine
außergewöhnliche Belastung im Sinne des EStG 1988
vorliege.
Da bei einer Adoption eines Kindes die
Zwangsläufigkeit fehle, könnten auch damit in Zusammenhang stehende
Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt
werden.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 erhobenen Berufung vom 20. Jänner 2005 machte der Bw. Verletzung
von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Die
Ablehnung einer Berücksichtigung der Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung sei offensichtlich auf ein intellektuell
nicht verarbeitetes Stichwort "Adoption" aus einem Einkommensteuerkommentar
zurückzuführen. Es gehe nicht um die Berücksichtigung der Kosten
einer Adoption, sondern um den Aufwand für die Aufhebung einer Adoption und
deren rechtliche Anerkennung im Inland. Für diesen Aufwand fehle es an
einem rechtlich beachtlichen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen Ursache
(Adoption) und schließlicher Folge (Aufhebung). Die Situation des Bw. sei
jener gleichzuhalten, in der einem Steuerpflichtigen die Prozesskosten für
einen erfolgreich geführten Vaterschaftsprozess als zwangsläufig
entstanden zuerkannt und damit als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt worden seien (VwGH 3.3.1992, 88/14/0011).
Die Kosten der Adoptionsaufhebung würden den Bw.
persönlich betreffen. Sie seien ihm im Hinblick auf die Beteiligung seiner
Ehefrau am Verfahren auch aus einer rechtlichen und sittlichen Verpflichtung
entstanden bzw. seien sie von ihm aus der sich aus den konkreten
familienrechtlichen Verhältnissen ergebenden Zwangsläufigkeit
getragen. Zur Bescheinigung dafür, dass der zur Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwand dem Bw.
zwangsläufig aus tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen
Gründen erwachsen sei, berufe man sich auf die Begründung der
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 25. Juni 2002, mit der die in
Bulgarien verfügte Aufhebung der Adoption für das Inland anerkannt
worden sei. Die Begründung der der Berufungsschrift beiliegenden
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes werde zum integrierenden Bestandteil der
Berufung erhoben. Das im Haushalt aufgenommen gewesene Kind X. und die medialen
Folgen seiner Heimunterbringung hätten beim Bw. und seiner Ehegattin zu
psychischen Erkrankungen gleichzuhaltenden Erschöpfungszuständen
geführt, die auch die ärztliche Betreuung bis zum Ergehen der
oberstgerichtlichen Entscheidung erforderlich gemacht hätten. Die Aufhebung
der Adoption und deren Anerkennung im Inland seien zur Erhaltung bzw.
Wiedergewinnung der Gesundheit des Bw. und seiner Ehegattin notwendig gewesen.
Der als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachte Aufwand sei dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufig
entstanden. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lasse erkennen,
dass das Finanzamt den Untersuchungsgrundsatz vernachlässigt habe.
Insbesondere sei in Verletzung der bestehenden Verfahrensgrundsätze auf
eine allfällige Notwendigkeit der Beweisführung nicht hingewiesen
worden.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 3. Mai 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung
ist wie folgt begründet:
Eine Belastung erwachse zwangsläufig im Sinne des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
könne. Eine Belastung erwachse nicht zwangsläufig, wenn sie
unmittelbar Folge eines Verhaltens sei, zu dem sich der Steuerpflichtige aus
freien Stücken entschlossen habe.
Aufwendungen, deren Ursache der Abschluss eines
Adoptionsvertrages gewesen sei, seien grundsätzlich keine zwangsläufig
erwachsenen Aufwendungen, denn der Abschluss eines Adoptionsvertrages sei
notwendigerweise ein Verhalten, zu dem sich ein Partner dieses Vertrages aus
freien Stücken entschlossen habe (vgl. VwGH 23.10.1984, 84/14/0081). Somit
fehle auch der Aufhebung der Adoption das wesentliche Merkmal der
Zwangsläufigkeit und die Kosten könnten nicht als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.
Der Bw. stellte mit Anbringen vom 11. Mai 2005 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und verwies zur Begründung auf die Ausführungen in der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988, sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst
die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988
beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem
Einkommen (Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen selbst
und eines Sanierungsgewinnes (§ 36) zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
§ 34 EStG 1988 räumt dem unbeschränkt
Steuerpflichtigen einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher
Belastungen bei der Ermittlung des Einkommens ein, wenn alle in den Abs. 2 bis 4
aufgezählten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind. Schon das
Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der
geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung aus,
und die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die
anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (VwGH 28.11.2002, 2002/13/0077).
Grundsätzlich sind außergewöhnliche
Belastungen von Amts wegen zu berücksichtigen (Rechtsanspruch), sobald sie
der Abgabenbehörde bekannt werden.Allerdings ist die Behörde wie bei sämtlichen im Interesse des
Abgabepflichtigen gelegenen Abzugsposten nicht zu besonderen Ermittlungen
verpflichtet. Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung jener Umstände, auf
die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt wird, obliegt in
erster Linie dem Steuerpflichtigen (vgl. VwGH 19.11.1998, 95/15/0071; VwGH
24.11.1999, 94/13/0255; VwGH 15.9.1999, 93/13/0057).
Nach der Rechtsprechung tritt die amtswegige
Ermittlungspflicht gegenüber der Behauptungs- und Mitwirkungspflicht des
Abgabepflichtigen in den Hintergrund, wenn die Behörde nur auf Antrag
tätig wird. Darüber hinaus tritt der Grundsatz der strikten
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung generell bei
Begünstigungsbestimmungen in den Hintergrund.
Im gegenständlichen Fall war der dem Begehren des Bw.
auf Anerkennung von (im einzelnen angegebenen) Ausgabenbeträgen als
außergewöhnliche Belastungen zugrunde liegende Sachverhalt,
nämlich die Rückgängigmachung der Adoption des Kindes X., dem
Finanzamt aus der Beilage zur Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
für 2002 bekannt. Auf Grund der Klarheit und Glaubwürdigkeit der
Ausführungen des Bw. kann kein Bedarf für weitere
Sachverhaltsmittlungen durch das Finanzamt erkannt werden.
Entgegen dem Vorbringen des Bw. bestand daher im konkreten
Fall keine im Verfahrensrecht begründete Verpflichtung des
bescheiderlassenden Finanzamtes, den Bw. auf eine "allfällige Notwendigkeit
der Beweisführung" hinzuweisen.
Dem Vorbringen des Bw., dass es anlässlich der
Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Verletzung von Verfahrensvorschriften
infolge Vernachlässigung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Finanzamt
gekommen wäre, kann somit nicht gefolgt werden.
Die Versagung der vom Bw. begehrten Berücksichtigung
der ihm im Jahr 2002 erwachsenen Aufwendungen für die Aufhebung der
Adoption des Kindes X. als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des
§ 34 EStG 1988 wurde vom Finanzamt mit dem Fehlen der in § 34 Abs. 3
EStG 1988 geforderten Zwangsläufigkeit des Erwachsens von Belastungen im
Zusammenhang mit einer Adoption begründet.
Der zweite Satz der Begründung des angefochtenen
Bescheides lautet: "Da bei einer Adoption
eines Kindes die Zwangsläufigkeit fehlt, konnten auch die in Zusammenhang
stehenden Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden."
Anhand dieser Textierung kann nicht, wie vom Bw.
angesprochen wurde, angenommen werden, dass das Finanzamt unter Zugrundelegung
einer sachverhaltswidrigen Annahme über die steuerliche Behandlung der
Kosten einer Adoption und nicht über jene einer Rückgängigmachung
einer Adoption entschieden hätte.
Vielmehr kann dieser Satz unter Bedachtnahme auf den
vorliegenden Kontext nur so verstanden werden, dass die Kosten der
Rückgängigmachung der Adoption des Kindes X. deshalb vom Finanzamt
nicht als zwangsläufig erwachsen beurteilt wurden, weil diese als mit der
vom Bw. und seiner Ehegattin aus freien Stücken vorgenommenen Adoption des
Kindes X. in ursächlichem Zusammenhang stehend gewertet
wurden.
Wie aus der Begründung der Berufungsvorentscheidung zu
entnehmen ist, stützt sich die vom Finanzamt vorgenommene rechtliche
Würdigung des Sachverhalts auf die im Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.10.1984, 84/14/0081) getroffenen Aussagen.
Demgemäß bestehen zwingende tatsächliche
oder rechtliche Gründe für das Auflaufen von durch Abschluss eines
Adoptionsvertrages verursachten Kosten nicht. Sittliche Gründe könnten
in einem ganz ausnahmsweise gelagerten Sonderfall gegeben sein.
Dieses das Bestehen zwingender tatsächlicher oder
rechtlicher und auch sittlicher Gründe von Ausgaben und damit deren
Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen verneinende Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes betrifft die steuerliche Behandlung von durch
Abschluss eines Adoptionsvertrages verursachten Kosten.
Da der Bw. jedoch die Anerkennung der ihm durch die
Rückgängigmachung der Adoption des Kindes X. entstandenen
Ausgabenbeträge in Höhe von insgesamt € 52.430,26 als
außergewöhnliche Belastungen begehrt, kann die Kernaussage dieses
höchstgerichtlichen Erkenntnisses nicht unreflektiert für den
gegenständlichen Fall übernommen werden.
Der Sachverhalt Rückgängigmachung einer Adoption
kann im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der dafür aufgewendeten
Kosten nicht ohne weitere Auseinandersetzung mit den Umständen des
Einzelfalles mit jenem der Vornahme einer Adoption gleichgesetzt werden.
Die Aufhebung einer Adoption ist nur aus bestimmten
gesetzlich geregelten Gründen möglich und erfordert ein gesondertes
rechtsgeschäftliches Handeln der Beteiligten.
Die Argumentation des Finanzamtes in der Begründung
der Berufungsvorentscheidung, dass hinsichtlich der Aufhebung einer Adoption das
Merkmal der Zwangsläufigkeit deshalb fehlen würde, weil der Abschluss
eines Adoptionsvertrages ein auf freien Entschluss der Adoptiveltern
zurückführbares Verhalten sei, erscheint auf den ersten Blick durchaus
logisch.
Es ist gewiss richtig, dass es ohne die vom Bw. und seiner
Ehegattin aus privaten Gründen initiierte Adoption des Kindes X. keine
Aufhebung dieser Adoption gegeben hätte.
Zumal der Rechtsakt Adoption und der Rechtsakt Aufhebung
dieser Adoption aber jeweils gesonderter rechtsgeschäftlicher Handlungen
bedürfen, wäre eine solche gedankliche Reduktion nicht sachgerecht.
Insoweit ist dem Berufungsvorbringen, dass es an einem
rechtlich beachtlichen unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen Ursache
(Adoption) und schließlicher Folge (Aufhebung) fehle,
beizupflichten.
Die Adoption eines Kindes erfolgt im Rahmen der
Privatautonomie.
Als Mittel zur Selbstgestaltung rechtlicher
Verhältnisse ist dafür ein Rechtsgeschäft im Sinne von
Willenserklärungen, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen
gerichtet sind, erforderlich. Nach den Rechtsnormen des Familienrechts ist eine
Adoption die künstliche Nachbildung des durch eheliche Geburt entstehenden
Eltern-Kind-Verhältnisses durch rechtlichen Akt.
Mit der aus privaten Gründen vom Bw. und seiner
Ehegattin auf Grund freien Entschlusses initiierten Adoption des Kindes X. wurde
ein Rechtszustand geschaffen, nämlich ein Eltern-Kind-Verhältnis
zwischen dem Bw. und seiner Ehegattin einerseits und dem Kind X andererseits.
Die im Zusammenhang mit der Adoption des Kindes X. vom Bw.
getätigten Ausgaben wären gemäß der oben angeführten
höchstgerichtlichen Rechtsprechung mangels der geforderten
Zwangsläufigkeit des Erwachsens der Belastungen (§ 34 Abs. 3 EStG
1988) nicht als außergewöhnliche Belastungen zu werten
gewesen.
Ein durch Adoption geschaffenes Eltern-Kind-Verhältnis
unterscheidet sich von einem biologischen Eltern-Kind-Verhältnis durch die
Möglichkeit der Rückgängigmachung aus bestimmten gesetzlich
normierten Gründen.
Die Aufhebung der Adoption des Kindes X. erfolgte über
Initiative des Bw. und seiner Ehegattin. Die zu diesem Entschluss führenden
Gründe wurden vom Bw. glaubwürdig dargelegt.
Wie aus den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, wurde
die Zerrüttung des Eltern-Kind-Verhältnisses vom zuständigen
Gericht in Bulgarien als Grund für die Aufhebung der Adoption des Kindes X.
anerkannt. Dieser Gerichtsbeschluss wurde auch vom OGH
bestätigt.
Die Gerichte hatten in ihrem Kompetenzbereich auf Grundlage
familienrechtlicher Normen über den Gegenstand Aufhebung der Adoption zu
entscheiden.
Der Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist die
abgabenrechtliche Beurteilung der im Zusammenhang mit der
Rückgängigmachung der Adoption des Kindes X. vom Bw. getätigten
Ausgaben. Diese Entscheidung hat ausschließlich auf Grundlage des
Abgabenrechts (§ 34 EStG 1988) zu erfolgen.
Daher kann aus der Tatsache der Aufhebung der Adoption des
Kindes X. durch Gerichtsentscheidung aus dem Grunde der Zerrüttung des
Eltern-Kind-Verhältnisses nicht geschlossen werden, dass die vom Bw. damit
in Zusammenhang getätigten Ausgaben zwangsläufig im Sinne des §
34 Abs. 3 EStG 1988 erwachsen sind.
Der Sachverhalt Aufhebung der Adoption des Kindes X. aus
dem Grunde der Zerrüttung des Eltern-Kind-Verhältnisses bedarf im
Normenbereich Abgabenrecht einer entsprechenden rechtlichen
Würdigung.
Wie bereits dargelegt wurde, erwächst eine Belastung
dem Steuerpflichtigen nur dann zwangsläufig (§ 34 Abs. 3 EStG 1988),
wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann. Die Zwangsläufigkeit eines Aufwandes ist
stets nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Schon aus der
Wortfolge "wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr ..... nicht entziehen kann"
ergibt sich mit aller Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen
nach § 34 leg.cit. ebenso wenig Berücksichtigung finden können
wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom
Steuerpflichtigen vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die
Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien
Stücken entschlossen hat (VwGH 29.1.2002, 2001/14/0218).
Der Bw. beruft sich darauf, dass ihm der im Zusammenhang
mit der Rückgängigmachung der Adoption des Kindes X. als
außergewöhnliche Belastung geltend gemachte Aufwand aus
tatsächlichen, rechtlichen und sittlichen Gründen erwachsen sei.
Nach herrschender Lehre sind unter tatsächlichen
Gründen Ereignisse zu verstehen, die unmittelbar den Steuerpflichtigen
betreffen, wie etwa eigene Krankheitskosten.
Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann aus
dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen Personen erwachsen.
Erwächst eine Belastung aus der Erfüllung einer Rechtspflicht, so muss
bereits die Übernahme der Rechtspflicht das Merkmal der (rechtlichen oder
sittlichen) Zwangsläufigkeit aufweisen. Ebenso wie die
Zwangsläufigkeit aus rechtlichen Gründen kann eine solche aus
sittlichen Gründen nur aus dem Verhältnis zu anderen Personen
erwachsen. Eine sittliche Verpflichtung kommt in erster Linie gegenüber
nahen Angehörigen in Betracht, soweit nicht ohnehin hinsichtlich dieses
Personenkreises eine rechtliche Verpflichtung besteht (eheliche Beistandspflicht
nach § 90 ABGB).
Wie aus § 34 Abs. 3 EStG 1988 und der dargestellten
dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu entnehmen ist, kann
vom Vorliegen der Zwangsläufigkeit eines Aufwandes nur dann ausgegangen
werden, "wenn er (der Steuerpflichtige) sich ihr ..... nicht entziehen
kann".
Daher kommt der Beantwortung der Frage, ob die im
Zusammenhang mit der Rückgängigmachung der Adoption des Kindes X.
angefallenen Kosten Aufwendungen sind, denen sich der Bw. nicht entziehen konnte
oder ob diese Aufwendungen auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom
Bw. vorsätzlich herbeigeführt wurden, oder die sonst die Folge eines
Verhaltens sind, zu dem er sich aus freien Stücken entschlossen hat,
entscheidungserhebliche Bedeutung zu.
Für den Entschluss des Bw. und seiner Ehegattin, die
Aufhebung der Adoption des Kindes X. zu betreiben war ausschlaggebend, dass
durch das Zusammenleben mit dem verhaltensgestörten Kind eine ausgesprochen
belastende Situation entstanden war und sogar gesundheitsgefährdende
Erschöpfungszustände bei den Adoptiveltern die Folge waren.
Die Entscheidung des Bw. und seiner Ehegattin, die durch
die Adoption des Kindes X. entstandenen negativen Lebensbedingungen durch eine
Rückgängigmachung dieser Adoption zu ändern, ist nachvollziehbar
und menschlich verständlich.
Initiativen von Menschen zur Änderung von sie
persönlich belastenden oder krankmachenden Lebensumständen sind jedoch
grundsätzlich Phänomene, die auf ein Handeln aus freien Stücken
zurückzuführen sind. Es liegt in der Natur der Sache, dass im privaten
Lebensbereich als unerträglich wahrgenommene Zustände bei den
Betroffenen das subjektive Empfinden eines Zwanges zur Vornahme von
Änderungen erzeugen. Das ändert aber nichts daran, dass zur
Herbeiführung von Änderungen von Lebensumständen stets ein
Verhalten bzw. Handeln erforderlich ist, zu dem sich Personen aus freien
Stücken entschließen.
In derartigen Fällen kann demnach entsprechend der
oben dargestellten Rechtslage generell nicht davon ausgegangen werden kann, dass
Belastungen zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 entstanden
sind.
Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass die dem Bw.
im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung der Adoption des Kindes X.
entstandenen Kosten die Folge eines Handelns sind, zu dem sich der Bw. und seine
Ehegattin im Rahmen der privaten Lebensführung aus freien Stücken
entschlossen haben.
Somit sind diese Belastungen dem Bw. nicht
zwangsläufig gemäß
§ 34 Abs. 3 EStG 1988 erwachsen, da es
nicht zutreffend ist, dass er sich ihnen aus tatsächlichen, rechtlichen
oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte.
Aus dem vom Bw. in der Berufung angeführten Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 3.3.1992, 88/14/0011) können keine zu
einer anderen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes führenden
Grundsätze entnommen werden. Mit diesem Erkenntnis wurde ausgesprochen,
dass Prozesskosten, die der Abgabepflichtige als obsiegende Partei in einem
Vaterschaftsprozess zu tragen hat, gegebenenfalls als
außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind.
Die Situation des Bw. und seiner Ehegattin, die ihre
Lebensverhältnisse durch die Rückgängigmachung der Adoption des
Kindes X. aus freiem Entschluss verändern wollten, kann nicht gleichgesetzt
werden mit der Situation eines Beklagten in einem ihm aufgezwungenen
Vaterschaftsprozess.
Die Versagung der Berücksichtigung der vom Bw.
für das Jahr 2002 geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von €
52.430,26 als außergewöhnliche Belastungen gemäß
§ 34
EStG 1988 durch das Finanzamt ist zu Recht erfolgt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
12. September 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0954-W/05
- Stammnummer
- 18412
- Gültig
- 12.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF