Findok · EAS-Auskünfte
EAS 80
Errichtung einer US-Verkaufsniederlassung
geltende FassungEAS-AuskunftS 1491/1/1-IV/4/92vom 23.01.1992
Wortlaut laut Findok
Errichtet eine österreichische GesmbH in den USA ein
Verkaufsbüro, so stellt dieses eine Betriebstätte des
österreichischen Unternehmens in den USA dar. Der Umstand, dass die in
diesen Räumlichkeiten tätigen Mitarbeiter über keine formelle
Abschlussvollmacht verfügen, ist unerheblich (sie wäre nur dann von
Bedeutung, wenn dem österreichischen Unternehmen in den USA keine
örtlichen Einrichtungen zur Verfügung stünden).
Entsendet das österreichische Unternehmen Dienstnehmer
in diese US-Verkaufsniederlassung und unterhalten diese Dienstnehmer in dieser
Zeit in Österreich weder einen steuerlichen Wohnsitz noch einen
gewöhnlichen Aufenthalt, so sind die von dem österreichischen
Arbeitgeber gezahlten Gehälter auf Grund des DBA-USA in Österreich von
der Besteuerung freizustellen. Diese Wirkung wird dem DBA gemäß dem
im Einvernehmen mit den USA ausgearbeiteten Durchführungserlass (AÖFV.
Nr. 61/1961; Abschn. 24 Abs. 1) auch dann zugemessen, wenn infolge einer
inländischen Verwertung der in den USA ausgeübten Tätigkeit
gemäß
§ 98 Z 4 EStG beschränkte Steuerpflicht in
Österreich eintreten sollte.
23.
Jänner 1992 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Vollmachtfeste Einrichtungenbetriebstättenbegründende RäumlichkeitenAuslandsbetriebstättefeste örtliche EinrichtungAuslandsentsendungArbeitskräfteentsendungFreistellungSteuerfreistellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 1491/1/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18408
- Gültig
- 23.01.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF