Findok · EAS-Auskünfte
EAS 104
Italienisch-amerikanische Kreditgewährung durch eine österreichische Betriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftE 366/36/1-IV/4/92vom 16.03.1992
Wortlaut laut Findok
Stellt eine in Österreich errichtete
Betriebstätte einer in Italien ansässigen Gesellschaft einer
US-Gesellschaft finanzielle Mittel zur Verfügung und erhält sie
hiefür Zinsen, unterliegen diese Zinsen als Betriebseinnahmen der
inländischen Betriebstätte der österreichischen
Besteuerung.
Daran vermag Artikel XIV Abs. 2 DBA-USA nichts zu
ändern. Abgesehen davon, dass sich eine
in Italien
ansässige Kapitalgesellschaft, auch wenn sie in Österreich eine
Betriebstätte unterhält, nicht auf das zwischen Österreich und
den USA für die Ansässigen dieser beiden Staaten abgeschlossene
Doppelbesteuerungsabkommen berufen kann, will die zitierte Abkommensbestimmung
US-Gesellschaften
vor einer exterritorialen Besteuerung in Österreich schützen (also vor
einer Besteuerung, die von manchen Staaten vorgenommen wird, wenn eine
US-Gesellschaft auf ihrem Staatsgebiet eine Betriebstätte unterhält
und aus den Gewinnen dieser Betriebstätte Ausschüttungen vorgenommen
werden). Der Wortlaut des Artikels XIV darf daher nicht isoliert aus sich heraus
interpretiert werden sondern muss im Abkommenszusammenhang gesehen und
verstanden werden.
16.
März 1992 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 366/36/1-IV/4/92
- Stammnummer
- 18386
- Gültig
- 16.03.1992 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF